Stärkung der Polizei

Vorbereitungen zur Stärkung der Polizei
(Erhöhung der Hundertschaften, mehr Streifenwagen, allg. mehr Personal etc.)

Ich befrage alle Bundesländer um eine Zusammenstellung zu erstellen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    14. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
  • Kosten dieser Information:
    150,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorbereitungen …
An Der Senator für Inneres Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stärkung der Polizei [#197146]
Datum
14. September 2020 16:48
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorbereitungen zur Stärkung der Polizei (Erhöhung der Hundertschaften, mehr Streifenwagen, allg. mehr Personal etc.) Ich befrage alle Bundesländer um eine Zusammenstellung zu erstellen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197146/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Senator für Inneres
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag vom 14.09.2020 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mich weit…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]-Stärkung der Polizei [#197146]
Datum
23. September 2020 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag vom 14.09.2020 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mich weitergeleitet. Die Prüfung und Zusammenstellung der von Ihnen angeforderten Informationen ist mit einem zumindest geringfügigem Verwaltungsaufwand verbunden. Ich gehe daher davon aus, dass bei einem Stattgeben Ihres Antrages Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFGGebV) anfallen. Nach § 1 Absatz 1 und Teil A Gebühren, Ziffer 4a des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses belaufen sich die Gebühren für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei geringfügigem Verwaltungsaufwand (zwischen 0,5 bis 3 Stunden) in einem Gebührenrahmen von 10,00 bis 150,00 Euro. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich. Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 BremIFGGebV erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrages. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrages hingegen ist gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 BremIFGGebV und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem BremIFGGebV anliegenden Kostenverzeichnisses. Im Hinblick auf die im Rahmen des Stattgebens Ihres Antrags anfallenden Kosten möchte ich Sie um Rückmeldung darüber bitten, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Sofern Sie an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, bitte ich Sie sich mittels eines Identitätsnachweises zu legitimieren. Um Anträge zu bearbeiten, bedarf es der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift, auch dann, wenn die Auskunft in elektronischer Form (E-Mail) erteilt wird. Dies ist erforderlich, um Bescheide in diesem Verfahren zustellen zu können und um sicherzustellen, dass eine Gebührenforderung auch vollstreckt werden kann. Bitte übermitteln Sie mir hierfür Ihren vollständigen Namen und eine zustellungsfähige Anschrift, die mit einer (digitalen) Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung verifiziert werden. Die übermittelten Daten werden vertraulich behandelt. Mit freundlichen Grüßen