Stärkung der Polizei

Vorbereitungen zur Stärkung der Polizei
(Erhöhung der Hundertschaften, mehr Streifenwagen, allg. mehr Personal etc.)

Ich befrage alle Bundesländer um eine Zusammenstellung zu erstellen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    14. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stärkung der Polizei [#197142]
Datum
14. September 2020 15:48
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorbereitungen zur Stärkung der Polizei (Erhöhung der Hundertschaften, mehr Streifenwagen, allg. mehr Personal etc.) Ich befrage alle Bundesländer um eine Zusammenstellung zu erstellen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197142/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14. September 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr A…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14. September 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
30. September 2020 14:46
Status
Warte auf Antwort
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9,7 KB


Sehr Antragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 14. September 2020 beantragten Sie Informationen zu „Vorbereitungen zur Stärkung der Polizei (Erhöhung der Hundertschaften, mehr Streifenwagen, allg. mehr Personal etc.)“. Ihrem Antrag kann zunächst aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW nicht nachgekommen werden, da die beantragten Informationen nicht hinreichend bestimmt sind. Ich bitte Sie daher, die von Ihnen konkret begehrten amtlichen Informationen abschließend mitzuteilen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Anträgen, die einen umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand auslösen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) erhoben werden. Insofern ist eine möglichst konkrete Antragstellung auch im Hinblick auf den anfallen Verwaltungsaufwand und dessen mögliche Gebührenfolge empfehlenswert. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14. September 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14. September 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#197142]
Datum
1. Oktober 2020 18:10
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr Antragsteller/in ich möchte gefertigte Pläne zu: - Hundertschaften - Ausbildungsstellen - neue Fahrzeuge in typ aufgeschlüsselt - neues geld von LR an Polizei - neue Diensthunde und Pferde Bitte teilen Sie mir vorher die entstehenden Kosten mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197142/

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14. September 2020 und Konkretisierung vom 1. Oktober 2020…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 14. September 2020 und Konkretisierung vom 1. Oktober 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
29. Oktober 2020 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,7 KB


Sehr Antragsteller/in für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen beabsichtige ich, Gebühren entsprechend der Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu erheben. Voraussichtlich werde ich Gebühren in Höhe von 50,00 - 100,00 Euro erheben. Die endgültige Höhe der Gebühren wird erst nach Abschluss der Bearbeitung feststehen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW vor der Bescheidung zu benennen. Gleichzeitig bitte ich um Mitteilung Ihrer Adresse, an die ich die Entscheidung über Ihren Antrag und den Gebührenbescheid übersenden kann. Freundliche Grüße