State-of-Charge im Eichrecht der Elektromobilität

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

besten Dank für Ihre Ausführungen zur "Vereinbarkeit des Eichrechtes in der Elektromobilität mit der GDPR- bzw. e-Privacy-Verordnung". In diesem Zuge würde mich ebenfalls interessieren inwiefern die PTB die Zuständigkeit des Eichrechts nur beschränkt auf die Stromzähler in den Ladestationen sieht, oder ob hier nicht eigentlich auch die Stromzähler in den Batteriemanagementsystemen der Automobile mit eingeschlossen sein sollten?

Alle mir derzeit bekannten eichrechtlichen Transparenzbemühungen scheinen sich nur auf eine Signatur von Stromzählermesswerten in den Charge Detail Records der Ladestationen zu beschränken. Sogar die für den Endkunden überaus wichtigen Tarifierungsvorschriften werden von der großen Mehrheit der Firmen in diesem Markt derzeit nicht digital abgebildet und nicht als zeitlich versionierte und signierte Offene Daten bereitgestellt. All dies bedeutet, dass der Endkunde immer erst einige Zeit nach Abschluss eines Ladevorgangs diesen kontrollieren und im Zweifelsfall Beschwerde einlegen kann.

Durch die Digitalisierung wäre allerdings auch der regelmäßige Versand des Stromzählerstandes (alle n Minuten bzw. alle n Wh) bereits während des Ladevorgangs auf z.B. das Smart Phone des Endkunden möglich. Durch diese Echtzeit-"state-of-charge"-Informationen würden nicht nur die Kontrollmöglichkeiten des Endkunden signifikant verbessert, auch könnten diese Daten permanent mit den Messwerten des Batteriemanagementsystems der e-Automobils verglichen werden. Signifikante Abweichungen könnten nicht nur zum sofortigen Abbruch des Ladevorgangs führen, sondern auch an eine zentrale Beschwerdestelle gemeldet werden. Endkunden die sehr viel unterwegs sind und damit an vielen unterschiedlichen Ladestationen mit dem selben Fahrzeug laden würden, würden somit permanent Vergleichsmessungen zwischen Ladestationen erheben. Diese „indirekte Dienstleistung“ könnte natürlich auch auf die ein oder andere Art und Weise vergütet werden.

Im Moment unterstützt allerdings kein Roamingnetzwerkanbieter und kaum ein E-Mobility-Provider in Deutschland solch eine Funktionalität. Ebenfalls müssten für solche „Vergleichsmessungen“ die Automobilhersteller (gesetzlich) verpflichtet werden ihre Schnittstellen zu den Batteriemanagementsystemen für die Allgemeinheit öffnen.

1) Gibt es Bemühungen Seitens der PTB das Eichrecht in solch eine digitale Richtung weiterzuentwickeln und Einfluss auf die weitere Entwicklung gesetzlicher Vorschriften zu nehmen?

2) Welche Gespräche hat die PTB mit Automobilherstellern geführt um an die Messwerte der Batteriemanagementsysteme zu gelangen und ein "digitaleres" Eichrecht umsetzen zu können?

3) Verpflichtet die PTB im Rahmen des Eichwesens die Ladestationsanbieter ihre (Endkunden-)Tarifierungsvorschriften inkl. Zeitstempel und digitaler Signatur als Open Data zu veröffentlichen und diese auch zusammen mit den signierten Stromzählermesswerten den Endkunden zur Verfügung zu stellen?

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Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Ausführungen zur "Vereinba…
An Physikalisch-Technische Bundesanstalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
State-of-Charge im Eichrecht der Elektromobilität [#28795]
Datum
11. April 2018 10:59
An
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Ausführungen zur "Vereinbarkeit des Eichrechtes in der Elektromobilität mit der GDPR- bzw. e-Privacy-Verordnung". In diesem Zuge würde mich ebenfalls interessieren inwiefern die PTB die Zuständigkeit des Eichrechts nur beschränkt auf die Stromzähler in den Ladestationen sieht, oder ob hier nicht eigentlich auch die Stromzähler in den Batteriemanagementsystemen der Automobile mit eingeschlossen sein sollten? Alle mir derzeit bekannten eichrechtlichen Transparenzbemühungen scheinen sich nur auf eine Signatur von Stromzählermesswerten in den Charge Detail Records der Ladestationen zu beschränken. Sogar die für den Endkunden überaus wichtigen Tarifierungsvorschriften werden von der großen Mehrheit der Firmen in diesem Markt derzeit nicht digital abgebildet und nicht als zeitlich versionierte und signierte Offene Daten bereitgestellt. All dies bedeutet, dass der Endkunde immer erst einige Zeit nach Abschluss eines Ladevorgangs diesen kontrollieren und im Zweifelsfall Beschwerde einlegen kann. Durch die Digitalisierung wäre allerdings auch der regelmäßige Versand des Stromzählerstandes (alle n Minuten bzw. alle n Wh) bereits während des Ladevorgangs auf z.B. das Smart Phone des Endkunden möglich. Durch diese Echtzeit-"state-of-charge"-Informationen würden nicht nur die Kontrollmöglichkeiten des Endkunden signifikant verbessert, auch könnten diese Daten permanent mit den Messwerten des Batteriemanagementsystems der e-Automobils verglichen werden. Signifikante Abweichungen könnten nicht nur zum sofortigen Abbruch des Ladevorgangs führen, sondern auch an eine zentrale Beschwerdestelle gemeldet werden. Endkunden die sehr viel unterwegs sind und damit an vielen unterschiedlichen Ladestationen mit dem selben Fahrzeug laden würden, würden somit permanent Vergleichsmessungen zwischen Ladestationen erheben. Diese „indirekte Dienstleistung“ könnte natürlich auch auf die ein oder andere Art und Weise vergütet werden. Im Moment unterstützt allerdings kein Roamingnetzwerkanbieter und kaum ein E-Mobility-Provider in Deutschland solch eine Funktionalität. Ebenfalls müssten für solche „Vergleichsmessungen“ die Automobilhersteller (gesetzlich) verpflichtet werden ihre Schnittstellen zu den Batteriemanagementsystemen für die Allgemeinheit öffnen. 1) Gibt es Bemühungen Seitens der PTB das Eichrecht in solch eine digitale Richtung weiterzuentwickeln und Einfluss auf die weitere Entwicklung gesetzlicher Vorschriften zu nehmen? 2) Welche Gespräche hat die PTB mit Automobilherstellern geführt um an die Messwerte der Batteriemanagementsysteme zu gelangen und ein "digitaleres" Eichrecht umsetzen zu können? 3) Verpflichtet die PTB im Rahmen des Eichwesens die Ladestationsanbieter ihre (Endkunden-)Tarifierungsvorschriften inkl. Zeitstempel und digitaler Signatur als Open Data zu veröffentlichen und diese auch zusammen mit den signierten Stromzählermesswerten den Endkunden zur Verfügung zu stellen? ------------------------------------- Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „State-of-Charge im Eichrecht der Elektromobili…
An Physikalisch-Technische Bundesanstalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: State-of-Charge im Eichrecht der Elektromobilität [#28795]
Datum
9. September 2018 19:33
An
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „State-of-Charge im Eichrecht der Elektromobilität“ vom 11.04.2018 (#28795) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 118 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Gerade die aktuelle Diskussion mit Mitarbeitern der PTB zum Thema Eichrecht zeigt eine hohe Aktualität und Brisanz dieses Themas. Würden die Automobilhersteller mit sanften Druck zur einer Kooperation "motiviert" werden, dann könne man eine deutlich bessere technische Lösung für das Thema Eichrecht und Nachprüfbarkeit von Ladevorgängen erreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28795 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, leider ist die erste Mail bei uns nicht eingegangen, ich habe in unserem E-M…
Von
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Betreff
Antwort: AW: State-of-Charge im Eichrecht der Elektromobilität [#28795]
Datum
10. September 2018 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Morgen Herr Antragsteller/in, leider ist die erste Mail bei uns nicht eingegangen, ich habe in unserem E-Mail Archiv nachgeschaut und wir werfen keine Mails in den Müll. Nun habe ich heute morgen, Ihre Mail an die entsprechende Abteilung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen