Statement der BfDI zur Entfernung von Klingelschildern
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) veröffentliche ein Statement zur Entfernung von Klingelschildern (https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/Kurzmeldungen/Klingelschilder.html), zu dem ich folgende Fragen und Anmerkungen habe:
1.
Wie kommen Sie zu dem Ergebnis (bitte um rechtliche Ausführung), dass Klingelschilder keine Speicherung in einem Dateisystem (= strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterieren zugänglich sind, Art. 4 Ziff. 6 DSGVO) darstellen würden? Wurde hierbei das Urteil des EuGH „Zeugen Jehovas” (C-25/17, Urt. v. 10. Juli 2018) einbezogen, in dem der EuGH eine sehr geringe Hürde des Dateisystems annimmt, indem er als Kriterium des leichten Wiederauffindens (Rn. 62) von personenbezogenen Daten voraussetzt? Letzteres ist durch die Benennung einer Mietpartei an Klingelschildern ohne Zweifel gegeben. Wenn das Urteil berücksichtig wurde, warum folgt die BfDI hier nicht dem höchsten Gericht der EU?
2.
Zur Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO: Der Verantwortliche (Hausverwaltung oder Vermieter) kennt durch interne Listen Mieter und Standort der Wohnung, sodass ein Klingelschild ohnehin wenig weiterhelfen würde. Für einen Besuch könnten als milderes Mittel Pseduonyme (z. B. Wohnung Nr. 2) dienen, sodass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eben nicht gegeben ist.
Selbst wenn man doch in bestimmten Einzelfällen die Erforderlichkeit bejahen sollte, stehen starke Interessen der Betroffenen (hier: Mieter) entgegen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Klingelschildern. Beispiele: Vor allem in Großstädten notieren sich Unternehmen Namen der Klingelschilder, um ihnen Werbung einzuwerfen. Der sog. „Enkeltrick“ wird ebenfalls oft durch die Analyse von Klingelschildern durchgeführt. Im Lichte dieser Ausführungen erfrage ich die datenschutzrechtliche Begründung Ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum30. Oktober 2018
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1. Dezember 2018
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