Statement der BfDI zur Entfernung von Klingelschildern

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) veröffentliche ein Statement zur Entfernung von Klingelschildern (https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/Kurzmeldungen/Klingelschilder.html), zu dem ich folgende Fragen und Anmerkungen habe:

1.
Wie kommen Sie zu dem Ergebnis (bitte um rechtliche Ausführung), dass Klingelschilder keine Speicherung in einem Dateisystem (= strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterieren zugänglich sind, Art. 4 Ziff. 6 DSGVO) darstellen würden? Wurde hierbei das Urteil des EuGH „Zeugen Jehovas” (C-25/17, Urt. v. 10. Juli 2018) einbezogen, in dem der EuGH eine sehr geringe Hürde des Dateisystems annimmt, indem er als Kriterium des leichten Wiederauffindens (Rn. 62) von personenbezogenen Daten voraussetzt? Letzteres ist durch die Benennung einer Mietpartei an Klingelschildern ohne Zweifel gegeben. Wenn das Urteil berücksichtig wurde, warum folgt die BfDI hier nicht dem höchsten Gericht der EU?

2.
Zur Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO: Der Verantwortliche (Hausverwaltung oder Vermieter) kennt durch interne Listen Mieter und Standort der Wohnung, sodass ein Klingelschild ohnehin wenig weiterhelfen würde. Für einen Besuch könnten als milderes Mittel Pseduonyme (z. B. Wohnung Nr. 2) dienen, sodass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eben nicht gegeben ist.
Selbst wenn man doch in bestimmten Einzelfällen die Erforderlichkeit bejahen sollte, stehen starke Interessen der Betroffenen (hier: Mieter) entgegen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Klingelschildern. Beispiele: Vor allem in Großstädten notieren sich Unternehmen Namen der Klingelschilder, um ihnen Werbung einzuwerfen. Der sog. „Enkeltrick“ wird ebenfalls oft durch die Analyse von Klingelschildern durchgeführt. Im Lichte dieser Ausführungen erfrage ich die datenschutzrechtliche Begründung Ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Oktober 2018
  • Frist
    1. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bundesbeauft…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statement der BfDI zur Entfernung von Klingelschildern [#34301]
Datum
30. Oktober 2018 09:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) veröffentliche ein Statement zur Entfernung von Klingelschildern (https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/Kurzmeldungen/Klingelschilder.html), zu dem ich folgende Fragen und Anmerkungen habe: 1. Wie kommen Sie zu dem Ergebnis (bitte um rechtliche Ausführung), dass Klingelschilder keine Speicherung in einem Dateisystem (= strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterieren zugänglich sind, Art. 4 Ziff. 6 DSGVO) darstellen würden? Wurde hierbei das Urteil des EuGH „Zeugen Jehovas” (C-25/17, Urt. v. 10. Juli 2018) einbezogen, in dem der EuGH eine sehr geringe Hürde des Dateisystems annimmt, indem er als Kriterium des leichten Wiederauffindens (Rn. 62) von personenbezogenen Daten voraussetzt? Letzteres ist durch die Benennung einer Mietpartei an Klingelschildern ohne Zweifel gegeben. Wenn das Urteil berücksichtig wurde, warum folgt die BfDI hier nicht dem höchsten Gericht der EU? 2. Zur Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO: Der Verantwortliche (Hausverwaltung oder Vermieter) kennt durch interne Listen Mieter und Standort der Wohnung, sodass ein Klingelschild ohnehin wenig weiterhelfen würde. Für einen Besuch könnten als milderes Mittel Pseduonyme (z. B. Wohnung Nr. 2) dienen, sodass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eben nicht gegeben ist. Selbst wenn man doch in bestimmten Einzelfällen die Erforderlichkeit bejahen sollte, stehen starke Interessen der Betroffenen (hier: Mieter) entgegen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Klingelschildern. Beispiele: Vor allem in Großstädten notieren sich Unternehmen Namen der Klingelschilder, um ihnen Werbung einzuwerfen. Der sog. „Enkeltrick“ wird ebenfalls oft durch die Analyse von Klingelschildern durchgeführt. Im Lichte dieser Ausführungen erfrage ich die datenschutzrechtliche Begründung Ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. November 2018 08:32
Status
Anfrage abgeschlossen

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