statische Übersicht o.ä. der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten

Anfrage an: Bundespräsidialamt

1. eine statistische Übersicht der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten - in den letzten Jahren/ in der letzten Zeit

2. eine statistische Übersicht der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten - bisher/insgesamt

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Februar 2014
  • Frist
    13. März 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. eine statisti…
An Bundespräsidialamt Details
Von
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Betreff
statische Übersicht o.ä. der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten [#5684]
Datum
9. Februar 2014 22:33
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. eine statistische Übersicht der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten - in den letzten Jahren/ in der letzten Zeit 2. eine statistische Übersicht der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten - bisher/insgesamt
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespräsidialamt
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr ...…
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
18. Februar 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr ...., zu Ihrem Antrag vom 09.Februar 2014 auf Herausgabe einer statistischen Übersicht der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten in den letzten Jahren/ in der letzten Zeit und bisher/insgesamt ergeht folgender B E S C H E I D: Den beantragten Informationszugang lehne ich - kostenfrei- ab. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre postalische Antwort vom 18.Februar 2014 welche bei am eingeg…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: statische Übersicht o.ä. der Ausübung des Begnadigungsrecht nach Art. 60 Abs. 2 GG durch den Bundespräsidenten [#5684]
Datum
19. Februar 2014 14:11
An
Bundespräsidialamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre postalische Antwort vom 18.Februar 2014 welche bei am eingegangen 19.Februar 2014 ist. bezüglich meine Anfrage/Antrag vom 09.Februar 2014 bezüglich Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Mit freundlichen Grüßen