Statistik Privatanzeigen 2015
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Dokumente mit folgenden Informationen zu
Wie viele Anzeigen von Privatpersonen wegen Ordnungswidrigkeiten im fließenden Straßenverkehr sind im Kalenderjahr 2015 bei Ihnen eingegangen?
Wie viele Verfahren wurden davon bei Ihnen im Haus eingestellt?
Wenn Sie kein kompaktes entsprechenden Dokument haben, würde mir die schlichte Antwort auf die Fragen auch reichen.
Mit Privatperson im Sinne dieser Anfrage meine ich alle Bürger, die sich nicht dienstlich mit der Verfolgung von Owi im Fließverkehr beschäftigen (PVB, ggf. Mitarbeiter beim Stadtamt etc.).
Wenn Sie ergänzenden Informationen haben, die die Interpretation Ihrer Antwort einfacher machen, würde mich das ebenfalls freuen:
* auf welchen Wege erreichen Sie die Anzeigen (über die Polizei, direkt, etc.)?
* wie viele Verfahren wurden unmittelbar eingestellt?
* wie viele Verfahren wurden nach einer Anhörung des Betroffenen eingestellt?
* Wenn Verfahren nicht eingestellt wurden, verfolgen Sie den weiteren Weg? Also wie oft Widerspruch eingelegt wurde und wie das ausging?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. Mai 2016
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10. Juni 2016
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