153-2019_AntragaufAkteneinischtStatistikRechtsstreitigkeiten_MarcelLangner_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Statistik Rechtsstreitigkeiten

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b-tu Brandenburgische Technische Universität Cottbus - Senftenberg Kanzler Alfred Funk BTU Cottbus - Senftenberg +» Postfach 10 13 44 « 03013 Cottbus Herrm Marcel Langner nur per E-Mail: m.langner.1.86ugbvstv2@fragdenstaat.de Cottbus, / $ Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) Ihr Antrag auf Akteneinsicht vom 16.09.2019 (Statistik Rechtsstrei- tigkeiten) Sehr geehrter Herr Langner, Sie stellten den Antrag auf Akteneinsicht über das Internetportal „Frag- DenStaat.de“. Der Antrag bezieht sich hinsichtlich der einzelnen Frage- stellungen auf einen Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.08.2019: Zu 1. Erstes Aufzählunaszeichen: Das Akteneinsichtsrecht besteht über staatlichen Hochschulen nur so- weit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden ($ 2 Abs. 2 letzter Satz AIG). Aufgrund Ihrer Fragestellung zu diesem Themenbereichist der Antrag abzulehnen. Zweites Aufzählunaszeichen: An der BTU Cottbus-Senftenberg werden keine statistischen Erhebun- gen über Klagen der Beschäftigten gegen die eigene Hochschule ge- führt. Zu 2. Erstes Aufzählungszeichen Die BTU Cottbus-Senftenberg führt keine Statistik über erteilte Abmah- nungen. Zweites Aufzählungszeichen Die BTU Cottbus-Senftenberg führt keine Statistik über Anfechtungen gegenerteilte Abmahnungen. Zentralcampus Cottbus BTUCottbus - Senftenberg Platz der DeutschenEinheit 1 03046 Cottbus Deutschland Senftenberg BTU Cottbus - Senftenberg Universitätsplatz 1 01968 Senftenberg Deutschland Cottbus-Sachsendorf BTU Cottbus - Senftenberg Lipezker Straße 47 03048 Cottbus Deutschland www.b-tu.de „Oktober 2019
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Drittes Aufzählungszeichen Die BTU Cottbus-Senftenberg führt keine Statistik über getroffene Ver- gleiche beierteilten Abmahnungeninfolge einer Anfechtung. Viertes Aufzählungszeichen Gemäß 8 2 Abs. 4 AIG wird in laufenden Verfahren Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendeten Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfah- rensrechts gewährt. In den Verfahren gegen die BTU Cottbus- Senftenberg durch Beschäftigte der Hochschule sind das Verfahrens- rechte, die Akteneinsicht nur Beteiligten bzw. Personen mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse gewähren. Diesliegt in Ihrem Fall nicht vor. Seite 2
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