Statistik über die Anerkennung von Nicht-EU-Arztdiplomen von ausländischen Ärzten

Für Ärzte, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg (BW) kommen, um den Beruf des Arztes auszuüben, müssen ein Verfahren zur Anerkennung ihres Arztdiploms durchlaufen. In BW besteht dieses i.Allg. aus der Fachsprachenprüfung (Level C1) und einer Kenntnisprüfung, welche bis zu zweimal wiederholt werden kann. Anstelle der Kenntnisprüfung kann auch ein Gutachterweg gewählt werden, falls die Voraussetzungen erfüllt wurden.
Senden Sie mir zu dieser Thematik bitte eine Statistik, aus der hervorgeht:

- wie viele Anträge auf Anerkennung eines Nicht-EU-Arztdiploms in BW werden jährlich gestellt?
- wie viele Anträge werden aus formalen Gründen (Nichterfüllen der Voraussetzungen zu Fachsprachenprüfung und/oder Kenntnisprüfung) abgelehnt?
- wie viele der Anträge erzielen am Ende eine Anerkennung des Nicht-EU-Arztdiploms?
- wie hoch ist die Durchfallquote bei der Fachsprachenprüfung?
- wie hoch ist die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung?
- wie viele der Bewerber, die durch ein Gutachten evaluiert wurden, müssen dennoch eine Kenntnisprüfung absolvieren, z.B. weil das Gutachten Mängel in ihren Bewerbungsunterlagen bzw in ihrer medizinischen Ausbildung festgestellt hat?
- bezüglich der erfolgreichen Anträge: wie lange dauert im Durchschnitt das gesamte Anerkennungsprozedere?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. April 2019
  • Frist
    18. Mai 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für Ärzte, die…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistik über die Anerkennung von Nicht-EU-Arztdiplomen von ausländischen Ärzten [#132082]
Datum
18. April 2019 20:17
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für Ärzte, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg (BW) kommen, um den Beruf des Arztes auszuüben, müssen ein Verfahren zur Anerkennung ihres Arztdiploms durchlaufen. In BW besteht dieses i.Allg. aus der Fachsprachenprüfung (Level C1) und einer Kenntnisprüfung, welche bis zu zweimal wiederholt werden kann. Anstelle der Kenntnisprüfung kann auch ein Gutachterweg gewählt werden, falls die Voraussetzungen erfüllt wurden. Senden Sie mir zu dieser Thematik bitte eine Statistik, aus der hervorgeht: - wie viele Anträge auf Anerkennung eines Nicht-EU-Arztdiploms in BW werden jährlich gestellt? - wie viele Anträge werden aus formalen Gründen (Nichterfüllen der Voraussetzungen zu Fachsprachenprüfung und/oder Kenntnisprüfung) abgelehnt? - wie viele der Anträge erzielen am Ende eine Anerkennung des Nicht-EU-Arztdiploms? - wie hoch ist die Durchfallquote bei der Fachsprachenprüfung? - wie hoch ist die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung? - wie viele der Bewerber, die durch ein Gutachten evaluiert wurden, müssen dennoch eine Kenntnisprüfung absolvieren, z.B. weil das Gutachten Mängel in ihren Bewerbungsunterlagen bzw in ihrer medizinischen Ausbildung festgestellt hat? - bezüglich der erfolgreichen Anträge: wie lange dauert im Durchschnitt das gesamte Anerkennungsprozedere?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem LIFG. Mit freundlichen Grüß…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
WG: Statistik über die Anerkennung von Nicht-EU-Arztdiplomen von ausländischen Ärzten [#132082]
Datum
3. Mai 2019 08:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem LIFG. Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in das Regierungspräsidium Stuttgart ist als Approbationsbehörde für das Land Baden-Wür…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Statistik über die Anerkennung von Nicht-EU-Arztdiplomen von ausländischen Ärzten [#132082]
Datum
10. Mai 2019 15:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das Regierungspräsidium Stuttgart ist als Approbationsbehörde für das Land Baden-Württemberg für die Erteilung der Approbation an Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Ausbildung landesweit zuständig. Zu Ihren Fragen teilen wir Ihnen folgendes mit: • wie viele Anträge auf Anerkennung eines Nicht-EU-Arztdiploms in BW werden jährlich gestellt? In den Jahren 2014 bis 2018 wurden jährlich durchschnittlich 910 Anträge auf Erteilung der Approbation von Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer Ausbildung in Drittstaaten und durchschnittlich 494 Anträge von Antragstellerinnen/Antragstellern mit einer EU-Ausbildung gestellt. • wie viele Anträge werden aus formalen Gründen (Nichterfüllen der Voraussetzungen zu Fachsprachenprüfung und/oder Kenntnisprüfung) abgelehnt? Aus formalen Gründen könnten Fälle abgelehnt werden, bei denen die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht nachgewiesen werden konnte. In der Praxis ist dies jedoch nur in wenigen, statistisch nicht relevanten Einzelfällen, erfolgt. • wie viele der Anträge erzielen am Ende eine Anerkennung des Nicht-EU-Arztdiploms? Im Zeitraum von 2014 bis 2018 wurden jährlich durchschnittlich 754 Approbationen (EU- und Drittstaatsausbildungen) erteilt. Eine Differenzierung der erteilten Approbationen an Antragstellerinnen/Antragsteller aus EU- oder Drittstaaten erfolgt nicht, da auf die Erteilung der Approbation ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nachgewiesen ist und es insoweit auf die Art der Ausbildung (EU oder Drittstaatsausbildung) nicht ankommt. • wie hoch ist die Durchfallquote bei der Fachsprachenprüfung? Die Ärztekammern in Baden-Württemberg haben seit Mitte 2015 insgesamt 4.052 Fachsprachprüfungen durchgeführt. Davon waren 3.147 Erstprüfungen. Die Erstprüfung haben 2.301 Prüflinge bestanden. • wie hoch ist die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung? Im Jahr 2018 haben 498 Antragstellerinnen und Antragsteller an der Kenntnisprüfung teilgenommen. 394 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kenntnisprüfung bestanden, 104 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kenntnisprüfung nicht bestanden. Im Jahr 2017 haben 606 Antragstellerinnen und Antragsteller an der Kenntnisprüfung teilgenommen. 509 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kenntnisprüfung bestanden, 97 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kenntnisprüfung nicht bestanden. • wie viele der Bewerber, die durch ein Gutachten evaluiert wurden, müssen dennoch eine Kenntnisprüfung absolvieren, z.B. weil das Gutachten Mängel in ihren Bewerbungsunterlagen bzw. in ihrer medizinischen Ausbildung festgestellt hat? Die Gutachten kommen überwiegend zu dem Ergebnis, dass eine gleichwertige ausländische Ausbildung nicht vorliegt. Statistisch wird dies jedoch nicht erfasst. Die Zahl derer, die nach Gutachterentscheidung noch die Kenntnisprüfung ablegen müssen, liegt bei ca. 70 bis 80 %. • bezüglich der erfolgreichen Anträge: wie lange dauert im Durchschnitt das gesamte Anerkennungsprozedere? Dies ist sehr vom Einzelfall abhängig und kann deshalb nicht exakt bestimmt werden. Schätzungsweise beträgt die Bearbeitungsdauer für Ärztinnen und Ärzte mit Drittstaatsausbildungen nach Vorlage der vollständigen Dokumente bis zur abschließenden Entscheidung über die Approbation derzeit ca. ein bis anderthalb Jahre, wobei die Dauer insbesondere auch davon abhängt, ob nach der Gleichwertigkeitsprüfung durch ein Gutachten auch noch eine Kenntnisprüfung zu ab solvieren ist. Für diese Auskunft wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre klare und ausführliche Auskunft. Ich habe nur noch einige kurz…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Statistik über die Anerkennung von Nicht-EU-Arztdiplomen von ausländischen Ärzten [#132082]
Datum
16. August 2019 15:17
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre klare und ausführliche Auskunft. Ich habe nur noch einige kurze Fragen hinsichtlich der Wartezeit ab erfolgreich absolvierter Fachsprachenprüfung bis zur Kenntnisprüfung sowie dem Terminvergabemodus und wie die Termine genau bekannt gegeben werden. 1. wie lange ist die obengenannte Wartezeit im Durchschnitt? Vor einiger Zeit haben Sie die Terminvergabe für die Kenntnisprüfung auf ein Listensystem umgestellt. Dazu meine Frage: 2. wie viele Kandidaten sind zur Zeit auf der Warteliste? Leider ist es Ihren Mitarbeitern nicht möglich, den _aktuellen_ Listenplatz bei einer Anfrage durch einen Kandidaten zu nennen. Auch bei sich im Laufe der Zeit veränderndem Rang ist es im Allgemeinen vorteilhaft, zumindest grob abschätzen zu können, wie viel Vorbereitungszeit (noch) zur Verfügung steht. 3. Können Sie mir die Gründe nennen, warum es nicht möglich ist, den aktuellen Listenrang eines Kandidaten auf dessen Anfrage hin zu nennen? 4. Können Sie mir des weiteren bestätigen, dass es möglich ist, lediglich 5 Tage vor dem Prüfungstermin über diesen informiert zu werden? 5. Was passiert hinsichtlich des eigenen Listenplatzes, wenn man einen sehr kurzfristig freigewordenen (also irregulären) Prüfungstermin zugewiesen bekommt, diesen aber aufgrund zu kurzer Vorbereitungszeit absagen muss? Danke für Ihre weiteren Ausführungen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 132082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in vorab darf ich darauf hinweisen, dass die Fachsprachenprüfung zwar faktisch sehr häu…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Statistik über die Anerkennung von Nicht-EU-Arztdiplomen von ausländischen Ärzten [#132082]
Datum
23. August 2019 16:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vorab darf ich darauf hinweisen, dass die Fachsprachenprüfung zwar faktisch sehr häufig vor der Kenntnisprüfung abgelegt wird, dies aber nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefordert werden kann. Deswegen ist der Zeitpunkt der Fachsprachenprüfung auch kein Maßstab für die Warteliste. Hierfür ist vielmehr von grundsätzlich von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen vollständig in der erforderlichen Form vorgelegen haben. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1. wie lange ist die obengenannte Wartezeit im Durchschnitt? Hierzu ist keine verlässliche Aussage möglich, da die Wartezeit letztlich davon abhängt, wie viele Prüfungstermine uns durch die Fakultäten zur Verfügung gestellt werden. Dies ist Schwankungen unterworfen. Die Fakultäten teilen uns die möglichen Prüfungstermine zudem sukzessive über das Jahr hinweg mit. 2. wie viele Kandidaten sind zur Zeit auf der Warteliste? Zum 31.07.2019 standen 628 Antragstellerinnen und Antragsteller auf der Warteliste. 3. Können Sie mir die Gründe nennen, warum es nicht möglich ist, den aktuellen Listenrang eines Kandidaten auf dessen Anfrage hin zu nennen? Wir haben die Verteilung der Prüfungstermine auf der Grundlage einer Wartezeit erst in diesem Jahr neu eingeführt. Um den Koordinierungsaufwand in Grenzen zu halten, führt jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter zunächst eine eigene Liste jeweils für seinen Zuständigkeitsbereich. Erst unmittelbar vor der Bekanntgabe der Termine bzw. der Terminvergabe werden diese Listen von dem für die Vergabe der Termine zuständigen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Zahl der konkret verfügbaren Prüfungsplätze zusammengeführt. Erst daraus ergibt sich eine Gesamtrangliste und kann ein Listenplatz festgestellt werden. 4. Können Sie mir des weiteren bestätigen, dass es möglich ist, lediglich 5 Tage vor dem Prüfungstermin über diesen informiert zu werden? Nach § 37 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte ist dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zustellen. Diese Frist wird eingehalten. Eine Vorabinformation über den Termin ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. In der Regel werden die Termine aber bisher deutlich früher bekannt gegeben. Für ab dem 01.03. dieses Jahres eingegangenen Anträge haben wir eine ausdrückliche Zulassung zur Kenntnisprüfung auf Antrag vorgesehen und gehen davon aus, dass in diesem Fall auch ein kurzfristiger Termin gewünscht ist. Vor der ersten Prüfung haben die Antragsteller aber die Möglichkeit, uns mitzuteilen, ab wann sie frühestens geprüft werden wollen. 5. Was passiert hinsichtlich des eigenen Listenplatzes, wenn man einen sehr kurzfristig freigewordenen (also irregulären) Prüfungstermin zugewiesen bekommt, diesen aber aufgrund zu kurzer Vorbereitungszeit absagen muss? Auf den oberen Rängen der Wartelisten/Warteliste stehen derzeit Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits seit Längerem ihre vollständigen Unterlagen vorgelegt haben und die von der Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung wissen. Es bestand somit ausreichend Zeit, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Deshalb geht der Listenplatz verloren, wenn die Prüfung nicht angetreten wird. Lediglich, wenn ein Termin ganz kurzfristig – unterhalb der Ladungsfrist – unter ausdrücklichem Verzicht des Antragstellers auf die Ladungsfrist - neu vergeben werden soll, bleibt der Listenplatz trotz Absage erhalten. Für diese Auskunft wird keine Gebühr erhoben. Mit freundlichen Grüßen