Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Lieber
Antragsteller/in,
die Zuständigkeiten zu Semesterticketerstattungen sind in §3 Absatz 4
der Beitragssatzung der Studierendenschaft der CAU definiert.
Die konkrete Bearbeitung übernimmt hierbei unsere Geschäftsführung und
das festangestellte Personal.
Zu deinen nummerierten Fragen:
1) [Erstattungen Semester: Gesamtzahl/Zahl auswärtige
Studienaufenthalte/Beurlaubung/ Zahl Behinderung/ Zahl
Härtefallregelung, DB-Netzkarte u.ä.]
Erstattungen SoSe 17: 156 / 131 / 20 / 5
Erstattungen WS 17/18: 247 / 223/ 19/ 5
Erstattungen SoSe 18: 146 / 118 / 22/ 6
Erstattungen WS 18/19: 239 / 209 / 24 / 6
2. a) In der Beitragssatzung §5 sind die Rückerstattungsgründe
definiert. Weshalb damals das Studierendenparlament (nicht wir als AStA)
dies so getan hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Soweit ich weiß, läuft
das Frimenabo (Jobticket) in SH aber z.B. auch über die NAH.SH.
Einen Anspruch für die von dir genannten Personen gibt es nicht, da
diese nicht in der Beitragssatzung definiert sind.
Sonstige Mobilitätsformen fallen nicht unter den öffentliche
Personennahverkehr (ÖPNV), sondern sind Formen des motorisierten
Individualverkehrs (MIV). Da das Semesterticket in Form eines
Solidarsystems aufgebaut ist, es zahlen also alle ein, egal wie sie es
nutzen (und dies vertraglich auch so festgelegt ist), fallen unter die
Erstattungsgründe nicht jegliche Art von Gründen, sondern nur ein
gewisser Rahmen an Gründen.
Ansonsten würde die Finanzierungsgrundlage eine andere sein.
Mir persönlich ist in Deutschland auch keine Studierendenschaft bekannt,
welche die von dir aufgeführten sonstigen Mobilitätsformen als
Erstattungsgründe anerkennen.
b) siehe vorherige Antwort. Wir sehen dies nicht als ("offene")
"Diskrimierung". Das Semesterticket ermöglicht, wie es im HSG auch
steht, den Studierenden eine preisgünstige Nutzung des ÖPNV. Die Nutzung
des ÖPNV sollte, allein schon aus Klimaschutzgründen, aber z.B. auch aus
Gründen der Raum- & Siedlungsentwicklung, ein zentrales, übergeordnetes
Interesse unser aller sein. Auch vor dem Hintergrund der umfangreichen
Baumaßnahmen, dem Bebauen von Parkflächen und dem Wegfall dieser sehen
wir es als wichtig an, dass viele & mehr Menschen zu Fuß, mit dem Rad
oder mit dem ÖPNV unterwegs sind damit jene, die wirklich auf das Auto
angewiesen sind, auch überhaupt die Chance haben einen Parkplatz finden
zu können.
c) Auch auf der Semesterticket-Homepage, und zwar fast genau unter dem
Formular, ist die Beitragssatzung als .pdf hinterlegt. Auch besteht
jederzeit die Möglichkeit uns zu fragen, eine Mail zu schreiben usw. Die
Beitragssatzung ist keine Insider-Information, sondern eine öffentlich
zugängliche Satzung der Studierendenschaft.
d) Nach Beitragssatzung §5 Absatz 1 haben Antragsteller einen
Rechtsanspruch auf Erstattung. Dies ist dort klar definiert und stellt
keine "Vermittlung des Eindrucks" dar, dass dies "kein legitimer
Rechtsanspruch" sei.
Aus der Antwort zur ersten Frage wird ersichtlich, dass die Fallzahl
recht gering ist.
Falls sich deine Frage auf deine letzte Rückerstattung bezieht, so hatte
dies ja andere/mehrere Gründe, weshalb das Gesprächsklima zwischen dir
und dem*der Mitarbeiter*innen angespannt war.
Wir möchten dich deshalb erneut darum bitten, unsere Formulare nicht zu
manipulieren - sich bei Fragen und Unklarheiten einfach zu melden, das
klärt sowas oft auf und es kommt nicht zu Stress, Unannehmlichkeiten und
unnötigen Konfrontationen.
Wie dir mitgeteilt wurde, hätte hier z.B. ein einfacher beigelegter
Zettel/Notiz als Anlage ausgereicht. Bisher funktionierten
Rückerstattungen nach §5 Absatz 1 bei allen anderen auch immer
problemlos und konfliktfrei.
Wie dir ebenfalls mitgeteilt wurde, sollen Homepage und Formulare
sowieso dieses Jahr überprüft und überarbeitet werden.
Verbesserungen und Änderungen sind hierbei vorgesehen. Deine Anregungen
und Kritik wurde aufgenommen.
Dir einen guten Start in das Sommersemester.
Julian
---
Vorstand
Allgemeiner Studierenden Ausschuss Büro Mensa 1
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Westring 385
24118 Kiel
www.asta.uni-kiel.de [1] Facebook/AStAUniKiel/ [2]
Am 2019-03-01 07:29, schrieb Stephan Krukowska:
> ---
> Stephan Krukowska
> AStA Uni Kiel
> 24098 Kiel
>
> -------- Originalnachricht --------
>
> BETREFF:
> Statistik zu den Erstattungsanträgen des Semesterticketbeitrags [#59714]
>
> DATUM:
> 2019-02-28 17:50
>
> VON:
> "
Antragsteller/in Antragsteller/in [#59714]" <
<Name und E-Mail-Adresse>>
>
> AN:
>
<<E-Mail-Adresse>>
>
> Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
>
> Gemäß Beitragssatzung der Studierendenschaft der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel gibt es unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, die eine Erstattung des Semestertickets rechtfertigen. Ich wüsste gerne vom AStA, welcher als zuständige Stelle diese Anträge bearbeitet, bezogen auf die jeweils letzten vier Semester (2 Jahre):
>
> 1. Wie viele Anträge wurden mit welchem Erstattungsgrund erfolgreich eingereicht?
>
> 2. Irritierenderweise ist der Erstattungsgrund gemäß § 5.1 der Beitragssatzung nicht im Antragsformular aufgeführt. Ferner wird sogar auf Seite 2 (Bearbeitungshinweise) überdeutlich darauf hingewiesen: "Die Angaben, dass Du das Semesterticket nicht brauchst oder nicht in Kiel wohnst, reichen für eine Rückerstattung NICHT aus!"
>
> Diese pauschalisierte Aussage widerspricht m.E. dem Sinn und Zweck des satzungsgemäßen Anspruchs nach § 5.1 Beitragssatzung, in der es heißt: "Folgenden Studierenden wird der Teilbeitrag für das Semesterticket auf Antrag erstattet: 1. Inhaber*innen von nah.sh Monatskarten mit Kiel als einem Zielort; dem Antrag sind mindestens zwei abgelaufene Tickets für die ersten Monate des laufenden Semesters beizufügen;"
>
> Kernaussage dieses Erstattungsanspruchs ist ja gerade, dass für Pendler keine finanzielle Doppelbelastung entstehen soll, wenn diese außerhalb des Semesterticket-Geltungsbereiches leben (müssen!). Das Wohnungsangebot für Menschen mit niedrigem Einkommen ist in Kiel sehr überschaubar und der Linienbusverkehr durch den KVG stößt regelmäßig an seine Belastungsgrenzen. Hinzu kommt, dass eine solche Menschenansammlung auf kleinem Raum mit nicht unerheblichen Gesundheitsrisiken / Ansteckungsgefahren verbunden ist.
>
> Simples Rechenbeispiel: Student A wohnt in Owschlag und studiert in Kiel. Mit dem ÖPNV muss er jeden Tag von Tür zu Tür mindestens 2 Stunden Fahrzeit pro Strecke einplanen (Zugverspätungen nicht inbegriffen). Mit dem Auto wäre er nur 30-45 Minuten je nach Verkehrslage unterwegs (Parkplatzsuche inbegriffen). Für A wäre das Autofahren deutlich komfortabler und gesünder, da die enorme körperliche und psychische Belastung im ÖPNV wegfiele. Es wäre ein enormer Flexibilitätsgewinn. Nichtsdestotrotz rechnet es sich für A nicht nach Kiel zu ziehen. Die Lebenshaltungskosten belaufen sich auf mindestens 700-1000EUR/mtl.. Ein Auto nur auf 200-300EUR/mtl. Eine ÖPNV-Fahrkarte kostet 175EUR/mtl. für Owschlag-Kiel und 275EUR/mtl. für ganz Schleswig-Holstein und Hamburg.
>
> Daraus ergibt sich ein Klärungsbedarf für:
> a) Wieso haben nur nah.sh Monatskarten-Inhaber/innen einen solchen Anspruch und nicht auch bspw. Studierende mit anderen Fahrkarten-Tarifen (bspw. DB Schüler-/Jobticket oder DB BahnCard Inhaber) oder sonstigen Mobilitätsformen (Auto/Motorrad)?
>
> b) Inwiefern ist die offene Diskriminierung von ÖPNV-Nicht-Nutzern (Auto- und Motorradfahrern) hier noch verhältnismäßig und grundsätzlich gerechtfertigt?
>
> c) Wo, wenn nicht auf der offiziellen Webseite (
https://semesterticket-kiel.de) und dem Antragsformular selbst, können interessiere Studenten von dem Anspruch gemäß § 5.1 der Beitragssatzung sonst noch erfahren? Müssen sie die Satzung extra studieren oder "Insider-Informationen" abwarten?
>
> d) Wieso wird überhaupt der Eindruck vermittelt, dass Antragsteller die sich auf die Voraussetzungen des § 5.1 berufen möchten, erstmal pauschal keinen legitimen Rechtsanspruch auf die Erstattung haben? Ist es die Intention gewesen potentielle Antragsteller abzuschrecken?
>
> Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
>
> Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.
>
> Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).
>
> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
>
> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
>
> Mit freundlichen Grüßen