Statistik zu Verstößen nach §42a WaffG

Gibt es bei Ihnen eine Statistik über die Anzahl der verfolgten Fälle nach § 42a Abs. 1 WaffG (Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie Messern mit einer feststehenden Klinge bzw. Einhandmessern)? Mich interessiert die Anzahl der verfolgten Fälle in den letzten Jahren sowie die Information, ob der Verstoß gegen § 42a Abs. 1 WaffG die Haupttat war oder im Zusammenhang mit anderen Taten verfolgt wurde.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Mai 2016
  • Frist
    10. Juni 2016
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es bei Ih…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
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Betreff
Statistik zu Verstößen nach §42a WaffG [#16767]
Datum
11. Mai 2016 20:27
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es bei Ihnen eine Statistik über die Anzahl der verfolgten Fälle nach § 42a Abs. 1 WaffG (Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie Messern mit einer feststehenden Klinge bzw. Einhandmessern)? Mich interessiert die Anzahl der verfolgten Fälle in den letzten Jahren sowie die Information, ob der Verstoß gegen § 42a Abs. 1 WaffG die Haupttat war oder im Zusammenhang mit anderen Taten verfolgt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die mich heute erreicht hat. Bei den von Ihnen themati…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
WG: Statistik zu Verstößen nach §42a WaffG [#16767]
Datum
12. Mai 2016 12:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die mich heute erreicht hat. Bei den von Ihnen thematisierten Verstößen gegen § 42a Abs. 1 WaffG handelt es sich durchweg um Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldverfahren verfolgt werden. Eine statistische Erhebung von Ordnungswidrigkeiten vergleichbar mit der Erfassung von Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgt durch das Polizeipräsidium Karlsruhe nicht. Ansprechpartner für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Waffengesetz sind die örtlich zuständigen Polizeibehörden. Für den Bereich der Stadt Karlsruhe wäre dies das Ordnungs- und Bürgeramt. Freundliche Grüße Martin Plate Polizeipräsidium Karlsruhe Pressestelle / Öffentlichkeitsarbeit Tel. 0721/666-1111