Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre Anfrage vom 12.12.2019 fällt in den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW). Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt aus § 1 Abs. 2 (LIFG BW). Vorliegend sind keine Ausschlussgründe sowie Ausnahmetatbestände gegeben, die dem Antrag entgegenstehen.
Die von Ihnen angeforderten Informationen können wir aus den unten genannten Gründen teilweise nicht zur Verfügung stellen.
Das Extrahieren bestimmter von Ihnen angeforderten Daten wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Wir beantworten Ihre Anfrage zum jetzigen Stand daher wie folgt:
Zu 1.
Daten zu Straftaten (außer Verkehrsstraftaten) können der sogenannten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnommen werden. Die von Ihnen beispielhaft genannten Nötigungen und Körperverletzungen können zwar statistisch erhoben werden, eine Analyse in der PKS mit den Suchbegriffen geschädigte "Radfahrende" oder "Radfahrer" ist DV-gestützt jedoch nicht möglich. Somit ist eine Differenzierung nach geschädigten Verkehrsteilnehmern aus der PKS nicht möglich.
Der Polizei stehen neben der PKS noch weitere Informationsquellen zur Verfügung. Aber auch hier wäre eine manuelle Auswertung in den Sachverhaltsbeschreibungen (fließen nicht in die PKS ein) zwar grundsätzlich möglich, würde aber die Durchschau aller für die von Ihnen in den angefragten Zeiträumen angefallenen Straftaten notwendig machen. Des Weiteren wären auch nach dieser Erhebung belastbare Angaben zu dem Anteil geschädigter Radfahrer bei den o.g. Straftaten weder prozentual noch absolut möglich. Der zeitliche und personelle Aufwand ist hier auf den ersten Blick nicht absehbar.
Verkehrsunfälle, die sich im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidium Karlsruhe ereignet haben, werden statistisch in einer entsprechenden Datenbank (Unfalltypensteckkarte) erfasst, unter anderem mit dem Ziel, Unfallschwerpunkte zu erkennen und im Sinne einer zukünftigen Reduzierung der Verkehrsunfallzahlen gegensteuern zu können. Die Anzahl unfallgeschädigter Radfahrer kann für bestimmte Zeiträume zwar erhoben werden, eine Aufschlüsselung nach den von Ihnen angefragten Straftaten ist jedoch nicht möglich.
Eine Recherche anhand einzelner Tatbestandsnummern kann für die von Ihnen angefragten Zeiträume durchgeführt werden. Hierzu wären die Übermittlung der Tatbestandsnummern aus dem bundesweiten Bußgeldkatalog notwendig, die für Sie von Interesse sind.
Zu 2.
Mitteilungen über den Ausgang des (Straf-) Verfahrens bei Verkehrsstraftaten werden in den oben genannten Dateien nicht erfasst.
Zu 3.
Die in EUSKA aufgeführten Unfallursachen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sind zwar erfasst, jedoch weder die Höhe des verhängten Bußgeldes noch die Information, ob gegen den von der zuständigen Behörde verhängten Bußgeldbescheid Widerspruch eingelegt oder ob das Bußgeld vom Betroffenen entrichtet wurde.
Hinweis zu Ziff. 1, letzter Absatz:
Die Auswertung einzelner Tatbestände erfordert eine Recherchetätigkeit in der entsprechenden Datenbank.
Sowohl die reine Recherchetätigkeit, das Extrahieren der angefragten Daten, die Entfernung personenbezogener Daten als auch die Übertragung der Ergebnisse in Excel-Listen für die von Ihnen angefragten Zeiträume zieht einen höheren Aufwand nach sich, durch den sich eine Einstufung als "vereinfachte Anfrage" für die Aufbereitung dieser Daten hier nicht rechtfertigen lässt.
Der Verwaltungs-/Rechercheaufwand sowie die Auflistung und Übermittlung der recherchierenden Stelle bindet bei einer Anfrage mit geringem Volumen (Recherche ab 2 bis max. 6 verschiedenen Tatbestandsnummern) einen Beamten im gehobenen Vollzugsdienst mit mindestens einer angefangenen Stunde, weshalb für eine Anfrage in diesem Umfang eine Gebühr von
50.- Euro erhoben wird.
Bitte teilen Sie uns innerhalb eines Monats nach Eingang dieser E-Mail mit, ob Sie an der Recherche einzelner Owi-Tatbestände weiterhin interessiert sind. Wie schon erläutert sollten Sie hierzu die Tatbestandsnummern, die für Sie von Interesse wären, nach hierher übermitteln. Würde Ihre Anfrage mehr als die genannte Anzahl Tatbestandsnummern beinhalten, würde eine Gebührenfestsetzung dahingehend erneut geprüft und Ihnen in der Folge vorab mitgeteilt werden.
Sollten sie an einer gebührenpflichtigen Recherche interessiert sein, wird zudem um Mitteilung der notwendigen Daten gebeten, um den erforderlichen Gebührenbescheid zustellen zu können.
Mit freundlichen Grüßen