Guten Tag Herr [geschwärzt],
Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden.
Die von Ihnen gewünschten Informationen betreffen einen Bereich, der von der örtlichen Ordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit und somit als Aufgabe aus dem übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen wird. Örtliche Ordnungsbehörde ist in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht bei solchen Aufgaben nicht, so dass Ihre Anfrage inhaltlich nicht beantwortet wird.
Der Vierte Teil des Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und der darin begründete Anspruch auf Informationszugang gilt in Gemeinden nur, soweit die Anwendung des Vierten Teils HDSIG ausdrücklich durch eine kommunale Satzung bestimmt worden ist (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG).
Die Stadt Kassel hat in ihrer Informationsfreiheitssatzung den Zugang auf Informationen auf den eigenen Wirkungskreis beschränkt. Der übertragene Wirkungsbereich ist ausgenommen.
Freundliche Grüße
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