20191111_bb_ablehnung_bescheid_auskunft_verfahren_78ii_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO

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7 WWW.LDA.BRANDENBURG.DE a en A 71 | | ann LDA Brandenburg - Stahnsdorfer Damm 77 - 14532 Kleinmachnow Landesbeauftragte für hu und Akteneinsic Bereich Recht 11. November2019 3 | 356-49 ri bei Antwortschreiben bitte angeben) Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG - #168402 Ihre E-Mail vom 12. Oktober 2019 hiermit bestätigen wir zunächst den Eingang Ihres o. g. Antrags auf Informationszugang. Zugleich ergeht auf Ihren Antrag folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2019 beantragten Sie, Ihnen Auswertungen, Statistiken und Zah- len zu Rechtsbehelfen gemäß Art. 78 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Verfügungzu stellen, Sie interessieren insbesondere Angaben zur Art der Klagen (z. B. Untätig- keit), zum Ausgang der Verfahren (z. B. Urteil, Erledigung) sowie zu den Ergebnissen der Kos- tenentscheidungen (Kostentragung durch den Kläger, den Beklagten oder anteilig). Zur Begründung Ihres Antrags berufen Sie sich auf das Akteneinsichts- und Informationszu- gangsgesetz (AIG), das Brandenburgische Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbrau- cherinformationsgesetz (VIG). Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 : 14532 Kleinmachnow - E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de - www.LDA.Brandenburg.de Fingerprint: E899 5780 7F65 F282 8CAC C504 37F3 83FE 0844 834D
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Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach dem hier allein in Betracht kommenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht, da der Anwendungsbereich dieses Ge- setzes nicht eröffnetist. Nach 8 2 Abs. 2 Satz 1 AIG besteht gegenüber der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ein Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie Verwaltungsaufga- ben erledigt. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz von Informationen zu der ureigenen Auf- gabenstellung der Landesbeauftragten (siehe hierzu auch Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Akteneinsichtsrechtsgesetz, Landtags-Drucksache 2/4417 vom 5. September 1997). Die Bearbeitung von Rechtsbehelfen nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO ist Bestandteil der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Sinne des Art. 57 DS-GVO. Gemäß Art. 57 Abs. 1 DS-GVOhat die Aufsichtsbehörde die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu-überwachen und durchzusetzen (Buchstabe .a) und sich mit Beschwerden-von Betroffenen zu befassen sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfe zu bearbeiten und Rechtsstreitigkeiten zu führen. Soweit es für erforderlich erachtet würde, die Rechtsbehelfe und ihre Ergebnisse statistisch zu erfassen, handelte sich um einen damit verbundenen Annex zu dieser Aufgabe. Die von Ihnen erbetenen Statistiken wären Bestandteil der fachlichen Kern- aufgabe der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Akteneinsicht. Es handelt sich also nicht um eine Verwaltungsaufgabe. Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangs- gesetzes nicht eröffnet. Hinzu kommt, dass das AIG keinen Anspruch darauf gewährt, dass Informationen extra aus Anlass einer Anfrage zusammengestellt und aufbereitet werden. Da wir gegenwärtig keine Statistiken über die von Ihnen beantragten Informationen führen, besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Erteilung der von Ihnen beantragten Informationen. Hinweis: Nach $ 11 Abs. 2 Satz 1 AIG haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Eine solche Anrufung unterbricht die Rechts- mittelfrist nicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Stahnsdorfer Damm 77, Haus 2, 14532 Kleinmachnow,schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
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