Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO

Bitte stellen Sie mir Auswertungen, Statistiken, Zahlen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO zur Verfügung.
Falls möglich mit Angabe von
- Art der Klage, z.B. Untätigkeit
- Ausgang: z.B. Urteil, Erledigung
- Kostenentscheidung zu Lasten von: Kläger, Beklagte, Anteilig.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Oktober 2019
  • Frist
    16. November 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte stellen Sie …
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO [#168405]
Datum
12. Oktober 2019 08:52
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte stellen Sie mir Auswertungen, Statistiken, Zahlen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO zur Verfügung. Falls möglich mit Angabe von - Art der Klage, z.B. Untätigkeit - Ausgang: z.B. Urteil, Erledigung - Kostenentscheidung zu Lasten von: Kläger, Beklagte, Anteilig.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie wandten Sich mit Ihrem vorbezeichneten Antrag per E-Mail an den Sächsischen Date…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
AW: Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO [#168405]
Datum
21. Oktober 2019 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie wandten Sich mit Ihrem vorbezeichneten Antrag per E-Mail an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs.1 DS-GVO. Er überwacht bei den öffentlichen Stellen (z. B. Behörden) des Freistaates Sachsen gemäß § 14 SächsDSDG und bei den nicht-öffentlichen Stellen gemäß § 40 BDSG die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz. Die Beantwortung von allgemeinen statistischen Anfragen gehört nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Gemäß Artikel 78 Absatz 3 DS-GVO sind für die Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Bei den von Ihnen nachgefragten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 Sächsisches Umweltinformationsgesetz bzw. um Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation. Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Freistaat Sachsen bisher kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz erlassen wurde. Mit freundlichen Grüßen