Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO

Bitte stellen Sie mir Auswertungen (Statisiken, Zahlen) zu Rechtsbehelfen (insbesondere Untätigkeitsklagen) nach Art. 78 II DS-GVO, https://www.datenschutz-wiki.de/DSGVO:Art_78 , zur Verfügung.

In Ihrer Antwort zu meiner Anfrage in 2018 "Beschwerden nach DSGVO; Bearbeitungsstatistiken; Ressourcenmangel; national und europäische Aufsichtsbehörden", https://fragdenstaat.de/a/32585 , hatten Sie mich auch über die Rechtsbehelfsmöglichkeit informiert:
"Ihre weiteren Fragen nach einer Beschwerde wegen Untätigkeit und nach einer übergeordneten Aufsichtsbehörde zielen gleichfalls nicht auf eine vorliegende Information. Gleichwohl mache ich darauf aufmerksam, dass die LDI NRW nach Art. 52 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausführung ihrer Befugnisse gemäß der DS-GVO völlig unabhängig ist. Daher gibt es keine Stelle, die die Fach- oder Rechtsaufsicht über die LDI NRW wahrnimmt. Wer sich gegen eine Maßnahme der LDI wenden möchte, muss den Rechtsweg beschreiten."

Der BfDI hatte kürzlich in einer Pressemitteilung: Zum 13. Europäischen Datenschutztag: veröffentlicht:
"Die ersten Monate mit dem neuen Datenschutzrecht zeigen aber auch, dass nicht alle datenschutzrechtlichen Probleme auf einen Schlag gelöst sind. Die bei den deutschen Aufsichtsbehörden seit dem 25. Mai 2018 eingegangenen gut 27.000 Beschwerden und mehr als 12.000 gemeldeten Datenschutzverletzungen zeigen: Wirtschaft und Verwaltung stellen sich auf die Herausforderungen des neuen Rechts ein und die Menschen nehmen ihre Rechte selbstbewusst in Anspruch."

Weitere Zahlen kann der BfDI nicht nennen, da er keine Aufsicht für die LfDI ist und hatte mich an diese verwiesen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO [#55323]
Datum
3. Februar 2019 18:57
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte stellen Sie mir Auswertungen (Statisiken, Zahlen) zu Rechtsbehelfen (insbesondere Untätigkeitsklagen) nach Art. 78 II DS-GVO, https://www.datenschutz-wiki.de/DSGVO:Art_78 , zur Verfügung. In Ihrer Antwort zu meiner Anfrage in 2018 "Beschwerden nach DSGVO; Bearbeitungsstatistiken; Ressourcenmangel; national und europäische Aufsichtsbehörden", https://fragdenstaat.de/a/32585 , hatten Sie mich auch über die Rechtsbehelfsmöglichkeit informiert: "Ihre weiteren Fragen nach einer Beschwerde wegen Untätigkeit und nach einer übergeordneten Aufsichtsbehörde zielen gleichfalls nicht auf eine vorliegende Information. Gleichwohl mache ich darauf aufmerksam, dass die LDI NRW nach Art. 52 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausführung ihrer Befugnisse gemäß der DS-GVO völlig unabhängig ist. Daher gibt es keine Stelle, die die Fach- oder Rechtsaufsicht über die LDI NRW wahrnimmt. Wer sich gegen eine Maßnahme der LDI wenden möchte, muss den Rechtsweg beschreiten." Der BfDI hatte kürzlich in einer Pressemitteilung: Zum 13. Europäischen Datenschutztag: veröffentlicht: "Die ersten Monate mit dem neuen Datenschutzrecht zeigen aber auch, dass nicht alle datenschutzrechtlichen Probleme auf einen Schlag gelöst sind. Die bei den deutschen Aufsichtsbehörden seit dem 25. Mai 2018 eingegangenen gut 27.000 Beschwerden und mehr als 12.000 gemeldeten Datenschutzverletzungen zeigen: Wirtschaft und Verwaltung stellen sich auf die Herausforderungen des neuen Rechts ein und die Menschen nehmen ihre Rechte selbstbewusst in Anspruch." Weitere Zahlen kann der BfDI nicht nennen, da er keine Aufsicht für die LfDI ist und hatte mich an diese verwiesen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.02.2019. Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, da…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Statistiken/Zahlen/Auswertungen zu Rechtsbehelfen nach Art. 78 II DS-GVO [#55323]
Datum
27. Februar 2019 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03.02.2019. Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass bislang keine Rechtsbehelfe (insbesondere Untätigkeitsklagen) nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen betreffend eingelegt worden sind. Die von Ihnen gewünschten Informationen kann ich Ihnen daher insoweit nicht zur Verfügung stellen. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen