statistisch ausgewiesene Untersterblichleit in 2020 versus Pandemie von nationaler Tragweite

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Covid 19 wird als Pandemie von nationaler Tragweite bezeichnet. Die Kanzlerin zog
sogar vor einigen Monaten Vergleiche zum 2. Weltkrieg. Welche wissenschaftliche Basis gibt es für diese Aussagen vor dem Hintergrund dass 2020 mit einer leichten statistischen Untersterblichkeit beendet wurde, in 2018 hingegen eine leichte Übersterblichkeit vorlag - jedoch ohne dass deshalb an die Einschränkung von Grundrechten gedacht wurde. Wie kann eine derart als dramatisch eingestufte Pandemie mit einer Untersterblichkeit einhergehen ? Hat die Regierung an dieser Stelle unbewusst oder bewusst die Unwahrheit verkündet ? Derart schwere Einschränkungen der Grundrechte wie momentan befürfen einer nachgewiesenen Extremlage - nicht einer Vermutung dieser Extremlage. Was sind also die rechtlichen Grundlagen, die Grundrechte trotz der Faktenlage so massiv einzuschränken ?
Ich bediene mich übrgiens des Zahlenmaterials vom statistischen Bundesamt.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. Februar 2021
  • Frist
    18. März 2021
  • Ein:e Follower:in
Michael Dr. Rentzsch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Covid 19 wird al…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Michael Dr. Rentzsch
Betreff
statistisch ausgewiesene Untersterblichleit in 2020 versus Pandemie von nationaler Tragweite [#212865]
Datum
16. Februar 2021 19:22
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Covid 19 wird als Pandemie von nationaler Tragweite bezeichnet. Die Kanzlerin zog sogar vor einigen Monaten Vergleiche zum 2. Weltkrieg. Welche wissenschaftliche Basis gibt es für diese Aussagen vor dem Hintergrund dass 2020 mit einer leichten statistischen Untersterblichkeit beendet wurde, in 2018 hingegen eine leichte Übersterblichkeit vorlag - jedoch ohne dass deshalb an die Einschränkung von Grundrechten gedacht wurde. Wie kann eine derart als dramatisch eingestufte Pandemie mit einer Untersterblichkeit einhergehen ? Hat die Regierung an dieser Stelle unbewusst oder bewusst die Unwahrheit verkündet ? Derart schwere Einschränkungen der Grundrechte wie momentan befürfen einer nachgewiesenen Extremlage - nicht einer Vermutung dieser Extremlage. Was sind also die rechtlichen Grundlagen, die Grundrechte trotz der Faktenlage so massiv einzuschränken ? Ich bediene mich übrgiens des Zahlenmaterials vom statistischen Bundesamt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Dr. Rentzsch Anfragenr: 212865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212865/ Postanschrift Michael Dr. Rentzsch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Dr. Rentzsch
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.02.2021 Sehr geehrter Herr Dr. Rentzsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.02.2021
Datum
18. Februar 2021 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Dr. Rentzsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-076. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.02.2021 Sehr geehrter Herr Dr. Rentsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.02.2021
Datum
1. März 2021 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Rentsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir verstehen Ihre Anfrage dahingehend, dass Sie Daten wünschen, welche die Übersterblichkeit aufgrund der Corona-Pandemie belegen. Die von Ihnen angefragten Informationen sind, soweit als amtliche Information vorhanden, durch uns veröffentlich worden. Wir bitte diese gem. § 9 Abs. 3 2. Alt. IFG eigenhändig abzurufen. Im Einzelnen: * Eine Übersicht zu den Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit wird veröffentlicht unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Quers… * Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht die Todesfälle nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Freitag unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… * Darüber hinaus veröffentlicht das RKI die täglichen Todesfälle nach Landkreisen auf dem Dashboard unter: https://experience.arcgis.com/experienc…. * Die gemeldeten Todesfälle inklusive Daten zum Meldedatum und Krankheitsbeginn sind unter der folgenden Adresse veröffentlicht: https://npgeo-corona-npgeo-de.hub.arcgi… * Ein aufbereitete Zusammenfassung der Todesfälle je Sterbedatum erhalten Sie zudem auf der Seite des RKI unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… * Zur Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen bei SARS-CoV-2/COVID-19 mit weiteren Nachweisen zur Übersterblichkeit: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2… Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen zu denen von Ihnen gestellten Anfragen vor. Bitte beachten Sie, dass das RKI weder für die konkreten Maßnahmen des Bundes und der Länder, bzw. Erlass entsprechender Rechtsverordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzrechts oder allgemeinen Gefahrenabwehrrechts, zuständig ist noch für die von deren Vertretern vorgenommenen Äußerungen. Für die Feststellung einer epidemische Lage von nationaler Tragweite ist gem. § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter den dort genannten Voraussetzungen der Bundestag zuständig. Hinsichtlich Ihrer diesbezüglichen Fragen müssen Sie sich an die jeweils zuständigen Behörden wenden. Mit freundlichen Grüßen