Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz

Die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Suedkreuz, die Grundlage der im Tweet des BMI (https://twitter.com/BMI_Bund/status/941635030069202944) zitierten zwei Kennzahlen ist.

Ich wuerde mich besonders freuen, wenn die Daten maschinell auswertbar sind (z.B. CSV, meinetwegen aber auch XLS). Wichtig sind mir hier auch die absoluten Fallzahlen. Ich gehe davon aus, dass die statistische Zahlenbasis keinen Personenbezug herstellt und daher kein Hinderungsgrund fuer eine Veroeffentlichung besteht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Dezember 2017
  • Frist
    16. Januar 2018
  • 9 Follower:innen
Stefan Kaufmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die statistische…
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz [#25723]
Datum
15. Dezember 2017 16:11
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Suedkreuz, die Grundlage der im Tweet des BMI (https://twitter.com/BMI_Bund/status/941635030069202944) zitierten zwei Kennzahlen ist. Ich wuerde mich besonders freuen, wenn die Daten maschinell auswertbar sind (z.B. CSV, meinetwegen aber auch XLS). Wichtig sind mir hier auch die absoluten Fallzahlen. Ich gehe davon aus, dass die statistische Zahlenbasis keinen Personenbezug herstellt und daher kein Hinderungsgrund fuer eine Veroeffentlichung besteht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Stefan Kaufmann datalove-hsg, uni ulm <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Kaufmann datalove-hsg, uni ulm << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann
Bundespolizeidirektion Berlin
Sehr geehrter Herr Kaufmann, der Eingang Ihrer Anfrage vom 15. Dezember 2017 bei der Bundespolizeidirektion Berli…
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz [#25723]" vom 15. Dezember 2017
Datum
21. Dezember 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kaufmann, der Eingang Ihrer Anfrage vom 15. Dezember 2017 bei der Bundespolizeidirektion Berlin wird unter selbigem Datum bestätigt. Ihre Anfrage wurde an das Bundespolizeipräsidium Potsdam Referat 71 Heinrich-Mann-Alle 103 14473 Potsdam E-Mail <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet, das die Anfrage als zuständige Behörde bearbeitet Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kaufmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Statistische Auswertung der Gesichtserkennung …
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage "Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz [#25723]" vom 15. Dezember 2017 [#25723]
Datum
16. Januar 2018 02:39
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz“ vom 15.12.2017 (#25723) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 25723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeidirektion Berlin
Sehr geehrter Herr Kaufmann, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. Januar 2018. Wie bereits mit Schreiben vom 21…
Von
Bundespolizeidirektion Berlin
Betreff
SB 31 - 10 00 11 - 01/17; Ihre IFG-Anfrage "Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz [#25723]" vom 15. Dezember 2017 [#25723]
Datum
16. Januar 2018 17:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kaufmann, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 16. Januar 2018. Wie bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 mitgeteilt, wurde Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Bundespolizeipräsidium weitergeleitet. Dieses ist für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage zuständig, weshalb die Bundespolizeidirektion Berlin keine Auskünfte zum Sachstand erteilen kann. Ihre heutige E-Mail wurde daher ebenfalls an das Bundespolizeipräsidium weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Ihre Anfrage vom 15.12.2017; [#25723] 71-100011-0001-23/17 Sehr geehrter Herr Kaufmann, mit Emailschreiben vom 1…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.12.2017; [#25723]
Datum
17. Januar 2018 08:42
Status
Warte auf Antwort
71-100011-0001-23/17 Sehr geehrter Herr Kaufmann, mit Emailschreiben vom 15.12.2017 baten Sie um Übermittlung der statistischen Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bhf Berlin-Südkreuz. Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Bearbeitung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Für weitere Rückfragen nutzen Sie bitte das unten stehende Referatspostfach. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz, Hier: Auskunftsersuchen zur statistischen Auswertung der Gesichtserkennung am Bhf Süd…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz, Hier: Auskunftsersuchen zur statistischen Auswertung der Gesichtserkennung am Bhf Südkreuz (Berlin)
Datum
18. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
Ihre Email vom 15.12.2017 Sehr geehrter Herr Kaufmann, mit Email vom 15.12.2017 baten Sie die Bundespolizeidirektion Berlin über die Internetplattform "frag-den-staat" um folgende Informationen: "Die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Suedkreuz, die Grundlage der im Tweet des BMI (https://twitter.com/BMI_Bund/status/9...) zitierten zwei Kennzahlen ist. Ich wuerde mich besonders freuen, wenn die Daten maschinell auswertbar sind (z.B. CSV, meinetwegen aber auch XLS). Wichtig sind mir hier auch die absoluten Fallzahlen. Ich gehe davon aus, dass die statistische Zahlenbasis keinen Personenbezug herstellt und daher kein Hinderungsgrund fuer eine Veroeffentlichung besteht." In Ihrem Antrag beziehen Sie sich neben dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Soweit Sie in Ihrem Antrag auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) Bezug nehmen, sehe ich bei dem gegebenen Sachverhalt keine Anknüpfungspunkte. §1Absatz 1 IFG gewährt grundsätzlich jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Ihrem Antrag auf Zugang zu den Unterlagen stehen Ausschlussgründe nach den §§ 3 Nr. 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Gemäß §3 Nr. 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Das Projekt "Biometrische Gesichtserkennung" am Bahnhof Berlin Südkreuz ist eingebettet in die allgemeine Videoüberwachung der DB AG und der Bundespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Eine Herausgabe von Informationen würde Rückschlüsse auf Standards und Systematik der Videoüberwachung und -aufzeichnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zulassen. Bei Bekanntwerden der entsprechenden Informationen besteht die Gefahr, dass Straftäter ihr Verhalten bei der Tatbegehung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach diesen Erkenntnissen ausrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang weiter abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Das Projekt "Biometrische Gesichtserkennung" am Bahnhof Berlin Südkreuz dient der Überprüfung, inwieweit auf dem Markt erhältliche Gesichtserkennungstechnik in der Lage ist, die polizeiliche Suche nach Personen zu unterstützen. Zudem soll im Rahmen des Projekts bzw. durch die Bewertung der Ergebnisse der Erprobung auch eine Entscheidungsgrundlage erarbeitet werden, ob und wenn ja, zu welchen Zwecken diese Technik die Arbeit der Sicherheitsbehörden unterstützen könnte. Derzeit können daher keine Informationen i.S. Ihrer Anfrage herausgegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch kann auch per De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kaufmann
AW: Ihre Anfrage vom 15.12.2017; [#25723] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung! Wie …
An Bundespolizeidirektion Berlin Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 15.12.2017; [#25723]
Datum
18. Januar 2018 01:05
An
Bundespolizeidirektion Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank fuer Ihre Rueckmeldung! Wie in der urspruenglichen Anfrage aufgefuehrt reicht mir vollkommen die Auswertung, die Grundlage der im Tweet zitierten Kennzahlen ist. Die Zahlen lagen ja offenkundig am 15.12. bereits vor. Falls weitere Gruende die Zusendung erschweren, koennen Sie diese gerne kurz umreissen – das hilft sicher dem Verstaendnis. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 25723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stefan Kaufmann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz“ [#25723]
Datum
25. Januar 2018 12:30
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25723 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil a) kein Sachzusammenhang zwischen der Veroeffentlichung reiner statistischer Fallzahlen und einer Gefaehrdung der oeffentlichen Sicherheit besteht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die angefragten statistischen(!) Informationen notwendigerweise Rueckschluesse auf Standards und Systematik der Videoueberwachung und -aufzeichnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zulassen soll, insbesondere nicht in Art und Weise, dass nur durch die Verweigerung der Information eine Gefaehrdung der oeffentlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann b) das BMI bereits selber eine Zusammenfassung der Ergebnisse veroeffentlicht und dabei sogar qualitativ bewertet hat (vgl. https://twitter.com/BMI_Bund/status/941661310336552961). Die angefragten Informationen duerften den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behoerdlicher Massnahmen folgerichtig keineswegs vereiteln, sondern allenfalls im selben Masse bestaerken, wie es die Veroeffentlichung auf Twitter bereits getan hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 25723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. # 15-725/007 II#0377 Sehr geehrter He…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz« [#25723] # 15-725/007 II#0377
Datum
1. Februar 2018 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
740,2 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. # 15-725/007 II#0377 Sehr geehrter Herr Kaufmann, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kaufmann
Sehr geehrt<< Anrede >> hier parallel mein Widerspruch per e-Mail. Er wird Sie (abzüglich dieser Zeil…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Stefan Kaufmann
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Statistische Auswertung der Gesichtserkennung am Bf Suedkreuz« [#25723] # 15-725/007 II#0377 [#25723]
Datum
14. Februar 2018 23:34
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> hier parallel mein Widerspruch per e-Mail. Er wird Sie (abzüglich dieser Zeile) vermutlich am Freitag zur Wahrung der Form per Post erreichen. Ich wünsche mir, dass Antworten auf den Widerspruch auf elektronischem Wege erfolgen. in Ihrem Bescheid vom 18. Januar 2018 mit dem Zeichen 71-100011-0003-23/2017 lehnen Sie meine Anfrage vom 15. Dezember 2017 ab. Sie führen in Ihrer Ablehnung Ausschlussgründe nach den §§ 3 Nr. 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 IFG auf. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Meine Anfrage vom 15.12.2017 bezieht sich explizit auf die statistische(!) Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Südkreuz, die Grundlage der im zitierten Tweet des BMI zitierten zwei Kennzahlen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Auswertung zwangsläufig Rückschlüsse auf Standards und Systematik der Videoüberwachung am Bf Südkreuz oder gar sämtlicher Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zulassen soll; insbesondere nicht in einer Art und Weise, die die öffentliche Sicherheit in Gefahr bringen soll. Das BMI hat in seinem Tweet ein hochgradig aggregiertes Ergebnis der Auswertung veröffentlicht. Sie haben nicht dargelegt, warum es keinerlei Abstufung zwischen den Ihnen vorliegenden Rohdaten und dem aggregierten Ergebnis gibt, das ggf. als teilgeschwärztes Ergebnis i.S.d. § 7 Abs. 2 IFG veröffentlicht werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit §4 Abs. 1 IFG auf die von mir gewünschten Informationen anwendbar sein soll. Diese Norm bezieht sich z.B. auf Notizen, die zu einem späteren Zeitpunkt Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Bei der von mir angefragten Information handelt es sich um die statistische Beschreibung der Realität am Versuchsaufbau Bf Südkreuz, im Sinne einer Beweiserhebung. § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG schließt u.A. Beweiserhebungen explizit vom Schutz des § 4 Abs. 1 IFG aus. Es besteht die Annahme, dass die Öffentlichkeitsarbeit des BMI Informationen aus Vorgängen ausschließlich dann kommuniziert, wenn diese durch eine behördeninterne Entscheidungsfindung zur Veröffentlichung freigegeben wurden. Durch den Tweet des BMI, der ein vorläufiges Ergebnis der Öffentlichkeit bekannt gibt, muss von einem abgeschlossenen Vorgang oder abgeschlossenen Entscheidungsfindung ausgegangen werden, die zu dieser Veröffentlichung geführt hat. Die Anfrage behandelt Informationen aus diesem Prozess. Weiter betonen Sie in Ihrem Schreiben, dass Sie keine Anknüpfungspunkte zum UIG sehen. Ich bitte Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich beim Bahnhof Südkreuz um einen Personenbahnhof des öffentlichen Nahverkehrs handelt. In diesem Kontext ist das UIG einschlägig. Mit freundlichen Grüßen Stefan Kaufmann Anfragenr: 25723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Kaufmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz, Hier: Widerspruchbescheid, Bezug: Ihr Schreiben vom 13.02.2018 Sehr geehrter Herr Kau…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz, Hier: Widerspruchbescheid, Bezug: Ihr Schreiben vom 13.02.2018
Datum
15. März 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,8 MB
Sehr geehrter Herr Kaufmann, auf den von Ihnen mit Schreiben vom 13.02.2018 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 18.01.2018 ergeht nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage folgender Widerspruchsbescheid: 1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nicht erstattet. Begründung: mit Mail vom 15.12.2017 baten Sie das Bundespolizeipräsidium über die Plattform "frag-den-staat" um folgende Informationen: "Die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bf Berlin-Suedkreuz, die Grundlage der im Tweet des BMI (https://twitter.com/BMI_Bund/status/9...) zitierten zwei Kennzahlen ist. Ich wuerde mich besonders freuen, wenn die Daten maschinell auswertbar sind (z.B. CSV, meinetwegen aber auch XLS). Wichtig sind mir hier auch die absoluten Fallzahlen. Ich gehe davon aus, dass die statistische Zahlenbasis keinen Personenbezug herstellt und daher kein Hinderungsgrund fuer eine Veroeffentlichung besteht." Das Bundespolizeipräsidium Wies den Antrag mit Bescheid vom 18.01.2018 zurück. Mit Ihrem eingelegten Widerspruch bringen Sie vor, dass Ihrem Auskunftsanspruch kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegenstehen würde. Ihre Anfrage beziehe sich auf die statistische Auswertung des Zwischenergebnisses zum Versuch der automatisierten Gesichtserkennung am Bahnhof Berlin-Südkreuz, welche Grundlage der im zitierten Tweet des BMI zitierten zwei Kennzahlen sei. Weiterhin sei es nicht nachvollziehbar. inwiefern die Auswertung zwangsläufig Rückschlüsse auf Standards und Systematik der Videoüberwachung am Bahnhof Berlin-Südkreuz oder anderer Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes zulassen solle. Auch sei nicht nachvollziehbar in welcher Art und Weise die öffentliche Sicherheit in Gefahr sei. Es sei nicht dargelegt worden warum es keine Abstufungen zwischen den Rohdaten und dem aggregierten Ergebnis gebe, welche ggf. als teilgeschwärztes Ergebnis im Sinne des § 7 Abs. 2 IFG veröffentlicht werden könne. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG sei auf die gewünschten Informationen nicht anwendbar, da sich diese Norm auf Notizen beziehe, welche zu einem späteren Zeitpunkt Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Ihre Anfrage sei als eine Information zur statistischen Beschreibung der Realität am Versuchsaufbau Bahnhof Berlin-Südkreuz, im Sinne einer Beweiserhebung zu verstehen. § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG schließe Beweiserhebungen vom Schutz des § 4 Abs. 1 IFG aus. Es bestehe die Annahme, dass die Öffentlichkeitsarbeit des BMI Informationen aus Vorgängen ausschließlich dann kommuniziert, wenn diese durch eine behördeninterne Entscheidungsfindung zur Veröffentlichung freigegeben worden sei. Durch den Tweet des BMI, der ein vorläufiges Ergebnis der Öffentlichkeit bekannt gäbe, müsse von einem abgeschlossenen Vorgang oder abgeschlossenen Entscheidungsfindung ausgegangen werden, die zu dieser Veröffentlichung geführt habe. Die Anfrage behandle Informationen aus diesem Prozess. II. Meine Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides ergibt sich aus § 73 Absatz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 57 Absatz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV). III. Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 18.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Das Bundespolizeipräsidium hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Entscheidung fest. Zunächst verweise ich auf die Ausschlussgründe im o.g. Bescheid vom 18.01.2018. Insbesondere greift der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Der Einsatz von Videoüberwachung/-aufzeichnung im öffentlichen Raum, mithin auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, erfüllt eine kriminologische Doppelfunktion: Er soll zum einen zukünftige Straftaten verhindern, insbesondere die Anzahl der Straftaten an Kriminalitätsbrennpunkten senken. In dieser Hinsicht dient die öffentliche Videoüberwachung aus generalpräventiven Gründen zur Abschreckung potenzieller Täter. Das Risiko, im öffentlichen Raum durch eine Livebeobachtung am Monitor polizeilich entdeckt zu werden, soll potenzielle Täter von der Tatbegehung abschrecken und die Anzahl der begangenen Straftaten senken. Zum anderen sollen die Videoüberwachung, respektive die nachträgliche Auswertung von aufgezeichnetem Material, in repressiver Hinsicht dazu beitragen, Täter in kurzer Zeit zu erkennen, Tathergänge nachzuvollziehen und begangene Taten schneller aufzuklären, z.B. durch das Erstellen von Fahndungsbildern und die Feststellung der Identität von Tatverdächtigen. Durch die Videoüberwachung/-aufzeichnung wird die Polizei in die Lage versetzt, Straftaten zu erkennen sowie schnell und gezielt zu reagieren, um Straftäter unmittelbar nach Tatbegehung identifizieren und festnehmen zu können und/oder sie gegebenenfalls an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern Auch hilfsbedürftigen Personen und Opfern kann die Polizei dadurch rasch helfen. Der Einsatz von Videotechnik auf Bahnanlagen ist insoweit ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Wie bereits in dem Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 18. Januar 2018 ausgeführt, könnten durch die Übermittlung der erbetenen Daten Rückschlusse auf Standards und Systematik der Videoüberwachung und -aufzeichnung auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes (u.a. zu tageszeit-/lichtabhängigen Ergebnissen der Auswertung, zur Position der Videokameras sowie zum Bewegungsverhalten von Probanden) und damit auch auf die Möglichkeiten des künftigen Einsatzes von biometrischer Gesichtserkennung gezogen werden. Bei öffentlichem Bekanntwerden der entsprechenden Informationen bestünde mithin die Gefahr, dass Straftäter ihr Verhalten bei der Tatbegehung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach diesen Erkenntnissen ausrichten könnten, um so einer Entdeckung zu entgehen. Somit liegt ein Versagungsgrund i. S. v. § 3 Nr. 2 IFG vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang weiter abgelehnt werden für Entwurfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Anlässlich eines Ortstermins am Bahnhof Berlin-Südkreuz am 15.12.2017 wurden vorläufig zwei Zwischenergebnisse (Trefferquote, Fehlerrate) zu der Erprobung verschiedener Systeme zur Gesichtserkennung bekanntgegeben. Dabei handelt es sich lediglich um einen kleinen Teilausschnitt der Informationen. Diese Informationen sind anders als die erbetenen Daten gerade nicht dazu geeignet, Rückschlüsse auf die Möglichkeiten des künftigen Einsatzes zu ziehen. Das Projekt "Biometrische Gesichtserkennung" am Bahnhof Berlin-Südkreuz dient der Überprüfung, inwieweit auf dem Markt verfügbare Gesichtserkennungstechnik in der Lage ist, die polizeiliche Suche nach Personen zu unterstützen. Zudem soll im Rahmen des Projekts bzw. durch die Bewertung der Ergebnisse der Erprobung auch eine Entscheidungsgrundlage für mögliche konkrete Einsatzszenarien erarbeitet werden Der aktuell in Erarbeitung stehende Abschlussbericht des Bundespolizeipräsidiums zur Test-phase 1 dieses Projektes. mithin die Auswertung der Daten zu der Performanz der verschiedenen Systeme, ist überdies u.a. Grundlage für Entwürfe zu behördlichen Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Mithin ist hier auch der Versagungsgrund gem. § 4 Abs. 1 S. 1 IFG gegeben. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, in der Fassung vom 12. Juni 2014 möglich. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, zu richten. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationszugang beim Bundespolizeipräsidium Potsdam # 15-725/007 II#0377 Sehr geehrter Herr Kaufmann, bitte be…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationszugang beim Bundespolizeipräsidium Potsdam # 15-725/007 II#0377
Datum
15. Mai 2018 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
945,3 KB
Sehr geehrter Herr Kaufmann, bitte beachten Sie mein Anschreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen