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Statistische Erfassung von Fahrradunfällen durch die Polizei

Am 17.09.2020 veröffentlichte die Polizei NRW EU auf Twitter einen Tweet mit
"#Euskirchen #Radfahrerin nach #Alleinunfall #verletzt"
und diese dazugehörende Pressemitteilung:

"Mittwochabend (19.05 Uhr) parkte eine 53-Jährige aus Euskirchen auf einem Parkstreifen auf der Kommerner Straße stadteinwärts. Beim Aussteigen übersah sie eine stadteinwärts fahrende 15-jährige Radfahrerin. Sie fuhr gegen die geöffnete Pkw-Tür und stürzte. Ein Rettungswagen brachte die 15-jährige Euskirchenerin in ein Krankenhaus."

Link zum Tweet:
https://twitter.com/polizei_nrw_eu/status/1306630381173702658

Die Polizeidienststellen sind bei Unfällen gesetzlich auskunftspflichtig und die entsprechenden Daten bilden die Grundlage für die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Das Statistische Bundesamt u. a. dazu:
"Als Alleinunfälle gelten Unfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist" und "Beteiligte an Alleinunfällen gelten immer als Hauptverursacher".
Nach der StVO gelten Fahrräder als Fahrzeuge.

Der o. g. Unfall wurde offensichtlich als "Alleinunfall" und damit Radfahrerin = Hauptverursacherin erfasst und gemeldet.

Bitte senden Sie mir die entsprechenden Anweisungen bzw. Vorgaben zur Erfassung von Unfällen mit Fahrrädern und Antworten auf nachfolgende Fragen:
Wurde dieser Unfall korrekt als Alleinunfall erfasst?
Weshalb ist die Fahrradfahrerin in diesem Fall damit die Hauptverursacherin?
Werden derartige Unfälle von der Polizei in NRW immer so erfasst?
Weshalb sind bei diesen Unfällen nicht die Autofahrenden die Hauptverursacher, obwohl offensichtlich ein Verstoß gegen § 14 StVO "Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen" vorliegt?
Sind Sie der Ansicht, dass die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes damit Unfälle im Straßenverkehr, deren Ursachen und die Verursacher korrekt abbildet?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistische Erfassung von Fahrradunfällen durch die Polizei [#197691]
Datum
23. September 2020 17:34
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 17.09.2020 veröffentlichte die Polizei NRW EU auf Twitter einen Tweet mit "#Euskirchen #Radfahrerin nach #Alleinunfall #verletzt" und diese dazugehörende Pressemitteilung: "Mittwochabend (19.05 Uhr) parkte eine 53-Jährige aus Euskirchen auf einem Parkstreifen auf der Kommerner Straße stadteinwärts. Beim Aussteigen übersah sie eine stadteinwärts fahrende 15-jährige Radfahrerin. Sie fuhr gegen die geöffnete Pkw-Tür und stürzte. Ein Rettungswagen brachte die 15-jährige Euskirchenerin in ein Krankenhaus." Link zum Tweet: https://twitter.com/polizei_nrw_eu/status/1306630381173702658 Die Polizeidienststellen sind bei Unfällen gesetzlich auskunftspflichtig und die entsprechenden Daten bilden die Grundlage für die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes. Das Statistische Bundesamt u. a. dazu: "Als Alleinunfälle gelten Unfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist" und "Beteiligte an Alleinunfällen gelten immer als Hauptverursacher". Nach der StVO gelten Fahrräder als Fahrzeuge. Der o. g. Unfall wurde offensichtlich als "Alleinunfall" und damit Radfahrerin = Hauptverursacherin erfasst und gemeldet. Bitte senden Sie mir die entsprechenden Anweisungen bzw. Vorgaben zur Erfassung von Unfällen mit Fahrrädern und Antworten auf nachfolgende Fragen: Wurde dieser Unfall korrekt als Alleinunfall erfasst? Weshalb ist die Fahrradfahrerin in diesem Fall damit die Hauptverursacherin? Werden derartige Unfälle von der Polizei in NRW immer so erfasst? Weshalb sind bei diesen Unfällen nicht die Autofahrenden die Hauptverursacher, obwohl offensichtlich ein Verstoß gegen § 14 StVO "Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen" vorliegt? Sind Sie der Ansicht, dass die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes damit Unfälle im Straßenverkehr, deren Ursachen und die Verursacher korrekt abbildet?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197691 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197691/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 23. September 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr g…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 23. September 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
23. Oktober 2020 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 23. September 2020 beantragten Sie Informationen zu einem Verkehrsunfall in Euskirchen sowie zu der Erfassung von Unfällen und zu der Unfallstatik des Statistischen Bundesamtes. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Zu den einzelnen von Ihnen beantragten Information bzw. Fragen kann ich Ihnen das Folgende mitteilen: 1. Anweisungen bzw. Vorgaben zur Erfassung von Unfällen mit Fahrrädern Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegt der Runderlass über die „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“ vom 25. August 2008, Aktenzeichen 41 - 61.05.01 - 3 vor. Dieser Runderlass ist mittels einfacher Suche im Internet zu recherchieren und somit öffentlich zugänglich (vgl. § 5 Absatz 4 IFG NRW). Die Fundstelle führe ich zu Ihrer Arbeitserleichterung nachfolgend auf: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_t... Die statistische Erfassung erfolgt durch die sachbearbeitende Kreispolizeibehörde entsprechend des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes. Weitere Anweisungen oder Vorgaben zur Aufnahme von Erfassung von Verkehrsunfällen mit Fahrrädern liegen dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor. 2. „Wurde dieser Unfall korrekt als Alleinunfall erfasst?“ Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen keine Informationen vor, wie der angesprochene Verkehrsunfall statistisch erfasst wurde. 3. „Weshalb ist die Fahrradfahrerin in diesem Fall damit die Hauptverursacherin?“ Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen beantragten Informationen nicht vor. 4. „Werden derartige Unfälle von der Polizei in NRW immer so erfasst?“ Bei der Polizeimeldung handelt es sich um eine zeichenbegrenzte Erstmitteilung. Es liegen hier keine Informationen vor, wie dieser Vorgang von Kreispolizeibehörde Euskirchen erfasst wurde. 5. „Weshalb sind bei diesen Unfällen nicht die Autofahrenden die Hauptverursacher, obwohl offensichtlich ein Verstoß gegen § 14 StVO "Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen" vorliegt?“ Wenn mehrere Unfallbeteiligte an einem Verkehrsunfallgeschehen beteiligt sind, so wird der Verkehrsteilnehmende als Verursacher geführt, der die vor Ort augenscheinliche Hauptursache gesetzt hat. 6. „Sind Sie der Ansicht, dass die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes damit Unfälle im Straßenverkehr, deren Ursachen und die Verursacher korrekt abbildet?“ Für die von Ihnen begehrte Stellungnahme besteht nach dem IFG NRW keine Grundlage, da die diese Stellungnahme keine vorhandene amtliche Information im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW darstellt. Freundliche Grüße
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