Sehr geehrteAntragsteller/in
Sie stützen ihr Anliegen auf § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes sowie auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen. Alternativ bitten Sie darum, Ihr Anliegen als Bürgeranfrage zu behandeln.
Nach Prüfung dieser Rechtsgrundlagen stellen wir fest, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht.
Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz enthält in § 80 Abs. 2 eine Subsidiaritätsklausel, so dass die anderen Rechtsvorschriften vorrangig betrachtet werden müssen. Allerdings kommt vorliegend weder die Anwendung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes noch die Anwendung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen in Betracht.
Voraussetzung zur Anwendung des Hessischen Umweltinformationsgesetzes ist gem. § 1 der freie Zugang zu Umweltinformationen. Zu den Umweltinformationen gem. § 2 Abs. 3 HUIG gehören sowohl Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen wie auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, sowie über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten.
Der Bezug zu solchen Umweltinformationen ist vorliegend nicht gegeben.
Gleiches gilt für die Anwendung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen. Auch hier muss der Auskunftsanspruch sich gem. § 1 des VIG auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie auf Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), beziehen. Auch dies ist hier nicht der Fall.
Daher wäre die einzige Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen das HDSIG.
Gem. § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG ist der Anspruch auf Informationszugang bei Behörden und sonstigen Stellen der Gemeinden und Landkreise nur auf Grundlage der HDSIG möglich, wenn die Anwendung dieses Gesetzes ausdrücklich durch Satzung bestimmt wird.
Eine solche Satzung der Stadt Limburg gibt es nicht.
Daher ist auf Basis der zitierten Normen Ihrem Auskunftsanspruch nicht zu entsprechen.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich vorliegend um eine Bürgeranfrage handeln könnte, muss dieses ebenfalls verneint werden.
Gem. § 8 Abs. 2 der HGO sind Bürger die wahlberechtigten Einwohner einer Gemeinde.
Da Sie nicht wahlberechtigter Einwohner von Limburg sind, gehören Sie auch nicht zu dem berechtigten Personenkreis (Bürger), die eine Bürgeranfrage stellen können. Eine Nachfrage beim Bürgerbüro hat ergeben, dass Sie nicht in Limburg gemeldet sind.
Die Postanschrift in der E-Mail ist von einem Postservice und lässt keinen Rückschluss darauf zu, wo Sie tatsächlich gemeldet ist, was Ihrerseits vermutlich auch beabsichtigt ist.
Ihr gleichlautendes Fax vom 06. Juni betrachten wir hiermit ebenfalls als erledigt.
Mit freundlichen Grüßen