Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Status des Deutschen Instituts Taipeh

Anfrage an: Auswärtiges Amt

AA 002

Das Deutsche Institut in Taipeh ist von ihrem Status her keine diplomatische Vertretung, da die Volksrepublik China entsprechend der Ein-China-Politik (ähnliche der Hallstein Doktrin) keine konkurrierenden Beziehungen zu Republik China akzeptiert.

Ich bitte um Auskunft
1) Wann wurde das Deutsche Institut Taipeh eingerichtet? Gibt es eine Vorläuferinstitution?
2) Welchen Status hat das Deutsche Institut Taipeh? Gibt es hierzu einen Notenwechsel? Bitte übersenden Sie den Notenwechsel.
3) Gibt es auf die Einrichtung des Deutschen Instituts Taipeh eine Reaktion der Volksrepublik China? Bitte um Übersendung der Dokumente.
4) Ich bitte um Übersendung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes des Deutschen Instituts Taipeh.

Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Auswärtige Amt aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung.
Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Juli 2015
  • Frist
    7. August 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: AA 002 Das Deut…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Status des Deutschen Instituts Taipeh [#10481]
Datum
6. Juli 2015 20:29
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
AA 002 Das Deutsche Institut in Taipeh ist von ihrem Status her keine diplomatische Vertretung, da die Volksrepublik China entsprechend der Ein-China-Politik (ähnliche der Hallstein Doktrin) keine konkurrierenden Beziehungen zu Republik China akzeptiert. Ich bitte um Auskunft 1) Wann wurde das Deutsche Institut Taipeh eingerichtet? Gibt es eine Vorläuferinstitution? 2) Welchen Status hat das Deutsche Institut Taipeh? Gibt es hierzu einen Notenwechsel? Bitte übersenden Sie den Notenwechsel. 3) Gibt es auf die Einrichtung des Deutschen Instituts Taipeh eine Reaktion der Volksrepublik China? Bitte um Übersendung der Dokumente. 4) Ich bitte um Übersendung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes des Deutschen Instituts Taipeh. Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Auswärtige Amt aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 135-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in viel…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 135-2015
Datum
8. Juli 2015 12:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 135-2015 [#10481] Sehr geehrte Damen un…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 06.07.2015, Vg. 135-2015 [#10481]
Datum
13. August 2015 07:27
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Status des Deutschen Instituts Taipeh" vom 06.07.2015 (#10481) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz; hier: Status des Deutschen Institus in Taipei Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz; hier: Status des Deutschen Institus in Taipei
Datum
25. August 2015 13:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegend übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts zu Ihrer o.g. IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG; Status des Deutschen Institus in Taipei [#10481] Liebe Frau Lietz, Herzlichen Dank fuer Ihr Schreiben vom 2…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG; Status des Deutschen Institus in Taipei [#10481]
Datum
26. August 2015 06:06
An
Auswärtiges Amt
Status
Liebe Frau Lietz, Herzlichen Dank fuer Ihr Schreiben vom 24.08.2015. Leider kann ich dies nur als Naeherung an das Thema sehen, da Sie trotz der deutlichen Ueberschreitung der gesetzlichen Antwortfristen eine inhaltliche Antwort vermieden haben. Offenbar ist bei Ihnen der Inhalt des Urteils des VG Minden vom 05.08.2015 - 7 K 2267/13 - noch nicht bekannt. Das Gericht hat klar gestellt, dass die Behörde sich nicht darauf zurück ziehen kann, dass Informationen beispielsweise nicht in aggregierter Form vorliegen, wenn die Basisinformation jedoch bei ihr vorhanden ist. Dies bedeutet, dass durchaus verpflichtet sind, auch Informationen aufzubereiten. Dies betrifft auch meine Anfrage. So muss Ihre Behörde beispielsweise wissen, welchen Status das Deutsche Institut Taipeh besitzt, also ob es beispielsweise den Rang einer diplomatischen Vertretung besitzt oder auf welcher Vereinbarung es in Taipeh arbeitet. Hier auf das Archivgesetz und Ihr Politisches Archiv zu verweisen, ist ungenügend, da dies auch eine Frage der tagtäglichen Arbeit berührt und deshalb es nicht sehr glaubwürdig ist, dass diese Informationen bei dem zuständigen Sachbearbeiter oder Referenten nicht vorrätig sind. Auch der entsprechende Notenwechsel, der schließlich die Basis ist, muss vorrätig sein, da die Kenntnis der Rechtsgrundlage Basis der täglichen Arbeit ist. Da Sie selbst ein einer Einheitsbehörde sprechen, können Sie auch nicht darauf verweisen, dass diese Angaben möglicher Weise beim Deutschen Institut in Taipeh vorliegen (was nicht erfolgt ist vorliegend, jedoch ein Vermutungshintergrund ist). Die Frage drei kann nur insoweit mit dem Verweis auf das Politische Archiv beantwortet werden, wenn es um konkrete Dokumente gibt, die aufgrund weit zurück liegender Zeiträume möglicher Weise in der Tat bereits abgegeben wurden. Die Kenntnis ist jedoch für den zuständigen Referenten Grundlage und sicher auch bereits Teil seiner Einarbeitung. Insofern ist die Kenntnis, ob es Reaktionen gegeben hat, bei Ihnen auch gegenwärtig mit Sicherheit noch vorhanden. Was nun den Haushalt und Stellenplan anbelangt, wird das oben zitierte Urteil noch passgenauer. Selbst wenn Sie eine Einheitsbehörde mit den Vertretungen im Ausland darstellen, so muss der Leiter der Vertretung kennen, über welche Haushaltsmittel er verfügt und welches Personal er einplanen kann. Ob diese Mittel zentral von Berlin aus bewirtschaftet werden, spielt dabei keine Rolle. Der Leiter der Vertretung ist im Range einer Senior Managementposition und dass diese keine Budgetverantwortung besitzt ist vor dem Hintergrund moderner Managementgrundsätze nicht glaubwürdig. Überdies muss er selbst bei zentrale Bezahlung vor Ort wirtschaftliche Entscheidung über die lokale Beauftragung und Einstellung geben. Überdies würde die Position des Kanzlers keine Relevanz besitzen, wenn vor Ort keine administrativen Funktionen wahrgenommen würden. Ich erweitere meine Anfrage zudem dahingehend, dass ich um Zusendung der Stellenbeschreibung für die Mitarbeiter am Deutschen Institut Taipeh. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz; hier: Status des Deutschen Instituts in Taipei Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz; hier: Status des Deutschen Instituts in Taipei
Datum
8. September 2015 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 26.08.2015 ist hier eingegangen. Inhaltlich beantragen Sie damit eine Überprüfung unseres Bescheids vom 24.08.2015. Daher ist Ihre E-Mail aus rechtlicher Sicht ein Widerspruch im Sinne von § 9 Absatz 4 IFG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Widerspruch muss allerdings schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden (§ 70 Absatz 1 VwGO). Sie können ihn auch innerhalb der gem. § 70 Absatz 1 VwGO vorgegebenen Frist per Fax übersenden. Ihre E-Mail reicht hingegen nicht aus und ein Widerspruch gilt daher als nicht eingelegt. Sofern Sie Ihre Anfrage um zusätzliche Fragen erweitern, müssten Sie eine neue Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz; hier: Status des Deutschen Instituts in Taipei [#10481] Liebe Frau Lietz, Es ge…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz; hier: Status des Deutschen Instituts in Taipei [#10481]
Datum
8. September 2015 12:10
An
Auswärtiges Amt
Status
Liebe Frau Lietz, Es geht nicht um eine neue Anfrage, sondern meine Anfrage wurde bislang von Ihnen aus den zuvor bereits genannten Gründen nicht beantwortet. Die Weigerung Ihres Ministeriums ist mir nicht nachvollziehbar. Nur der Form halber darf ich darauf hinweisen, dass bislang Ihrerseits auch kein rechtsgültiger Bescheid erlassen wurde. Ihr Schreiben vom 25.08.2015 ist kein Bescheid, sondern ein einfaches Schreiben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Schreiben Sie an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Status des Deutschen Instituts Taipeh" [#10481]
Datum
8. September 2015 12:11
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10481 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet, weil dass AA auf meine Anfrage nicht reagiert hat. Ich hatte in meiner Mail vom 26.08.2015 auf das Urteil des VG Minden hingewiesen. Das AA weigert sich dennoch, der Anforderung nachzukommen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. Oktober 2015 17:35
Status
Warte auf Antwort
55,0 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Lieber Herr Roth, Haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.10.2015, Az. IX-722/002 II#0081. An der Rechtsa…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Status des Deutschen Instituts Taipeh" [#10481]
Datum
4. Oktober 2015 22:15
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Lieber Herr Roth, Haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.10.2015, Az. IX-722/002 II#0081. An der Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des Widerspruchs ist nichts auszusetzen. Da die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch fehlerbehaftet ist, lasse ich mir mit der formalen Einlegung entsprechend Zeit und setze immer noch auf eine korrekte Behandlung meiner Anfrage durch das Auswärtige Amt. Hinsichtlich meiner Fragen 1-3 hat das Auswärtige Amt auf das Politische Archiv verwiesen. Ich bezweifele zwar aufgrund der engen Nähe des Politischen Archives zum Rest des Auswärtigen Amtes, dass dieser Verweis zulässig ist. Das Politische Archiv wird ja gerade deshalb durch das Auswärtige Amt unterhalten, weil dieses behauptet, dass es permanent auf diese Unterlagen zugreifen müsse. Insofern sehe ich das Politische Archiv mehr als Registratur als als Archiv, in welches nur abgeschlossene Vorgänge abgegeben werden sollen. Hier war ich aber wohl nicht deutlich, dass ich diesen Teil nicht in meiner Beschwerde inbegriffen sehe. Allerdings sollte dieses Thema aufgenommen werden in die weitere Diskussion. Hinsichtlich des letztlich offenen Punktes bitte ich jedoch um weitere Sachbehandlung durch Sie. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Information zum Stand des Verfahrens https://fragdenstaat.de/a/10481…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Status des Deutschen Instituts Taipeh" [#10481]
Datum
22. November 2015 09:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Information zum Stand des Verfahrens https://fragdenstaat.de/a/10481 und um Zusendung der Stellungnahme des AA. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.