Status Deutsche Vertretungen in Aserbaidschan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Die Deutsche Botschaft Baku vertritt die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Aserbaidschans.

Ich bitte um Auskunft
1) Wann wurde die Botschaft eingerichtet? Gibt es eine Vorläuferinstitution insbesondere in der Zeit der Sowjetunion und davor? Gibt es hierzu einen Notenwechsel? Bitte übersenden Sie den Notenwechsel.
2) Welche weiteren konsularischen Vertretungen bestanden bzw. bestehen in Aserbaidschan? Warum wurden diese wann geschlossen? Wann wurde diese eröffnet? Bitte senden Sie hier auch die jeweiligen Gründungs- und Schliessungsdokumente.
3) Ich bitte um Übersendung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes der Botschaft.
4) Welche Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten mit Mitteln der deutschen Steuerzahler in Eritrea? Bestehen in Eritrea Projekt- oder Verwaltungsbüros deutscher Institutionen wie beispielsweise GIZ, KfW, DIHT o. ä.?
6) Wie hoch war der Etat der Botschaft für sogenannte Kleinstprojekte in 2012, 2013 und 2014? Bitte übersenden Sie eine Projektliste (Name des Empfängers, Projekttitel, Projektbudget)!

Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Auswärtige Amt aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung.
Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Juli 2015
  • Frist
    11. August 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Deutsche Bot…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
Status Deutsche Vertretungen in Aserbaidschan [#10532]
Datum
10. Juli 2015 23:05
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Deutsche Botschaft Baku vertritt die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Aserbaidschans. Ich bitte um Auskunft 1) Wann wurde die Botschaft eingerichtet? Gibt es eine Vorläuferinstitution insbesondere in der Zeit der Sowjetunion und davor? Gibt es hierzu einen Notenwechsel? Bitte übersenden Sie den Notenwechsel. 2) Welche weiteren konsularischen Vertretungen bestanden bzw. bestehen in Aserbaidschan? Warum wurden diese wann geschlossen? Wann wurde diese eröffnet? Bitte senden Sie hier auch die jeweiligen Gründungs- und Schliessungsdokumente. 3) Ich bitte um Übersendung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes der Botschaft. 4) Welche Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten mit Mitteln der deutschen Steuerzahler in Eritrea? Bestehen in Eritrea Projekt- oder Verwaltungsbüros deutscher Institutionen wie beispielsweise GIZ, KfW, DIHT o. ä.? 6) Wie hoch war der Etat der Botschaft für sogenannte Kleinstprojekte in 2012, 2013 und 2014? Bitte übersenden Sie eine Projektliste (Name des Empfängers, Projekttitel, Projektbudget)! Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Auswärtige Amt aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in anbe…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015
Datum
5. August 2015 13:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015 [#10532] Sehr geehrt<< Anre…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015 [#10532]
Datum
6. August 2015 09:13
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.08.2015, Az. 505-511.E-IFG 148-2015. Sie teilten mir mit, dass eine Beantwortung nicht mehr unter den Gebührentatbestand der Ziffer 1.1 der Anlage zur IFGGebV fällt und damit die Übersendung der amtlichen Dokumente entsprechend dem IFG nicht mehr kosten- und auslagenfrei möglich sei. Sie haben dies damit begründet, dass ein Aufwand eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes von einer Stunde und eines Mitarbeiters des höheren Dienstes von einer Stunde anfallen wird. Ich bitte zunächst um Erläuterung, warum mit einer einfachen Anfrage zwei Mitarbeiter in unterschiedlicher Kategorie mit demselben Zeitumfang beschäftigt sein sollen. Dies ist logisch nicht nachvollziehbar, da es hier um Aktenkopierarbeiten geht, die sicher zunächst auch ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes machen kann. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche unterschiedlichen Klassifizierungen erforderlich sind, damit sich zwei Mitarbeiter unterschiedlicher Entscheidungsebenen mit meiner Anfrage befassen müssen. Darüber hinaus erlaube ich mir den Hinweis, dass Ziffer 1.1 der Anlage zur IFGGebV ebenso wie Par. 10 Abs. 1 Satz 2 IFG keine zeitliche Bemessung der Anfragen vornehmen, sondern eine sachliche Bewertung. Ich bitte daher um Bezeichnung der Teilanfrage aus meiner Gesamtanfrage, welche zu einer sachlichen Bewertung führt, sie sei nicht mehr eine einfache Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in auf …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015
Datum
7. August 2015 10:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Rückfrage vom 06.08.2015 kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Entgegen Ihrer Annahme ist das Merkmal "einfach" einer Auskunft nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand zu bestimmen. Die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/4493 nennt hier beispielhaft Auskünfte ohne Rechercheaufwand. Von einer einfachen Auskunft kann daher nur gesprochen werden, wenn deren Vorbereitung nur geringen Aufwand bereitet. Die Beantwortung dieser Anfrage fällt nicht darunter. Ferner steht es im Ermessen der Behörde, welche Mitarbeiter in welcher Besoldungs- oder Entgeltgruppe angesichts des Schwierigkeitsgrades des Informationsgesuchs bei der Bereitstellung der amtlichen Informationen unter Berücksichtigung von Ausnahmetatbeständen mit der Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme betraut werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8.November 2007 VG 2 A 15.07). Ich verweise daher auf mein Schreiben vom 05.08.2015. Eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage ist bis zum Eingang der erbetenen Vorschusszahlung nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015 [#10532] Liebe Frau Steinbrück, …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.07.2015, Vg. 148-2015 [#10532]
Datum
13. August 2015 19:09
An
Auswärtiges Amt
Status
Liebe Frau Steinbrück, ich möchte Ihnen gar nicht das Recht absprechen, wie Sie Ihre Mitarbeiter einsetzen. Darum ging es mir auch gar nicht. Deshalb ist das Urteil des VG Berlin vorliegend gar nicht relevant. Allerdings muss die Behörde schon so effizient arbeiten, dass die Sachbearbeitung nicht zu unnötigen Kosten führt. Dies rührt schon aus dem Prinzip aus der Bundeshaushaltsordnung der sparsamen Mittel- und Ressourcenverwendung her. Im Verfahren nach dem IFG muss jedoch zunehmend geltend, dass keine zusätzlichen Hürden wie überhöhte Verwaltungsaufwendungen „produziert“ werden, mit der Informationszugang nach Möglichkeit durch die Behörde unterminiert wird. Insofern sind Sie schon erklärungspflichtig, warum ein Mitarbeiter des gehobenen und höheren Dienstes befasst sein sollen. Natürlich bemisst sich die Frage nach einer einfachen Auskunft nach dem Verwaltungsaufwand. Aber dies sind nun gerade nicht eine zeitliche Bemessung, sondern es muss objektiv erläuterbar sein. Der Hintergrund ist natürlich, dass hier trotz der Wahlfreiheit des Mitarbeitereinsatzes nicht quasi der langsamste Mitarbeiter mit der Aufgabe „abgeschoben“ werden soll und damit der Bürger belastet werden soll. Weiterhin bitte wiederholt um Auskunft, was der „Kostentreiber“ sein soll. Ich kann aus den Fragen keinen hohen Aufwand erkennen und dass Sie sich weigern, dies entsprechend zu erläutern nährt bei mir den Verdacht, dass auch Ihre Behörde dies nicht kann. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Status Deutsche Vertretungen in Aserbaidschan" [#10532]
Datum
14. September 2015 08:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10532 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Ich hatte das Amt aufgefordert, mir den „Kostentreiber“ zu benennen. Das Amt hat hierauf nicht mehr reagiert. Im Übrigen verweise ich auf den bisherigen Schriftwechsel. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit GeschZ.: IX-722/002 II#0088 Sehr geehrtAnt…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 10. Juli 2015; GeschZ.: IX-722/002 II#0088; Vermittlung bei Anfrage "Status Deutsche Vertretungen in Aserbaidschan" [#10532]
Datum
30. Oktober 2015 15:02
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit GeschZ.: IX-722/002 II#0088 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 10. Juli 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Auswärtige Amt anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen