Status Deutsche Vertretungen in Eritrea

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Die Deutsche Botschaft Asmara vertritt die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Eritreas.

Ich bitte um Auskunft
1) Wann wurde die Botschaft eingerichtet? Gibt es eine Vorläuferinstitution? Gibt es hierzu einen Notenwechsel? Bitte übersenden Sie den Notenwechsel.
2) Welche weiteren konsularischen Vertretungen bestanden bzw. bestehen in Eritrea? Warum wurden diese wann geschlossen? Wann wurde diese eröffnet? Bitte senden Sie hier auch die jeweiligen Gründungs- und Schliessungsdokumente.
3) Ich bitte um Übersendung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes der Botschaft.
4) Welche Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten mit Mitteln der deutschen Steuerzahler in Eritrea? Bestehen in Eritrea Projekt- oder Verwaltungsbüros deutscher Institutionen wie beispielsweise GIZ, KfW, DIHT o. ä.?

Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Auswärtige Amt aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung.
Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Juli 2015
  • Frist
    8. August 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Deutsche Bot…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Status Deutsche Vertretungen in Eritrea [#10498]
Datum
7. Juli 2015 18:23
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Deutsche Botschaft Asmara vertritt die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Eritreas. Ich bitte um Auskunft 1) Wann wurde die Botschaft eingerichtet? Gibt es eine Vorläuferinstitution? Gibt es hierzu einen Notenwechsel? Bitte übersenden Sie den Notenwechsel. 2) Welche weiteren konsularischen Vertretungen bestanden bzw. bestehen in Eritrea? Warum wurden diese wann geschlossen? Wann wurde diese eröffnet? Bitte senden Sie hier auch die jeweiligen Gründungs- und Schliessungsdokumente. 3) Ich bitte um Übersendung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes der Botschaft. 4) Welche Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit arbeiten mit Mitteln der deutschen Steuerzahler in Eritrea? Bestehen in Eritrea Projekt- oder Verwaltungsbüros deutscher Institutionen wie beispielsweise GIZ, KfW, DIHT o. ä.? Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Auswärtige Amt aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in viel…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015
Datum
8. Juli 2015 13:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in anbe…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015
Datum
16. Juli 2015 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015 [#10498] Sehr geehrte Damen un…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015 [#10498]
Datum
16. Juli 2015 14:13
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16.07.2015. Leider sind die Antworten jedoch nicht ausreichend. 1) Das Politische Archiv des Auswärtigen Amtes richtet sich nach Par. 10 GAD, nicht nach dem BArchivG, weshalb die Aktenbestände höchstens der Archivordnung des AA unterfallen. Dies ist jedoch eine innerdienstliche Vorschrift, die keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Das PA wurde deshalb gegründet, da das AA geltend macht, laufend auf diese Bestände zurückgreifen zu müssen und sie deshalb nicht als Archivgut an das Bundesarchiv abgegeben kann. Deshalb ist das PA zwar dem Namen nach ein Archiv, in der Sache sind die dort lagernden Bestände dem laufenden Betrieb zuzuordnen und das PA eher eine Registratur. 2) Die Botschaften und Konsulate im Ausland sind eigenständige Behörden, deren Leiter der Botschafter bzw. Konsul ist, der gem. Par. 9 BHO auch Beauftragter für den Haushalt ist, soweit er nicht einen anderen Bediensteten seiner Behörde mit dieser Aufgabe betraut. Es ist deshalb nicht korrekt, wenn Sie behaupten, die Botschaft hätte keinen eigenen zu bewirtschaftenden Haushalt und Stellenplan. Dass dies im Bundeshaushalt aus systematischen Gründen summarisch über den gesamten Geschäftsbereich des AA dargestellt wird, ändert daran nicht. Ich bitte daher um Beantwortung der noch offenen Fragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Auswärtiges Amt
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015 Sehr geehrtAntragsteller/in Ih…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07.07.2015, Vg. 139-2015
Datum
21. Juli 2015 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 16.07.2015, mit der Sie um Beantwortung von Rückfragen bitten, ist hier eingegangen. Inhaltlich beantragen Sie damit eine Überprüfung unseres Bescheids vom 16.07.2015. Daher ist Ihre E-Mail aus rechtlicher Sicht ein Widerspruch im Sinne von § 9 Absatz 4 IFG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Widerspruch muss allerdings schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden (§ 70 Absatz 1 VwGO). Sie können ihn auch per Fax übersenden. Ihre E-Mail reicht jedoch nicht aus und gilt daher als nicht eingelegt. Eine gesetzlich angeordnete Schriftform kann zwar durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, dieses muss jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (§ 3a Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG), was auf Ihre E-Mail nicht zutrifft. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruchsbescheid gem. § 73 Abs. 3 VwGO zuzustellen ist. Sollten Sie gegen den Bescheid vom 16.07.2015 Widerspruch einlegen, rege ich gleichzeitig aufgrund Ihrer bislang hier vorliegenden ausländischen Wohnanschrift Mitteilung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Status Deutsche Vertretungen in Eritrea" [#10498]
Datum
21. Juli 2015 19:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10498 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Das Auswärtige Amt hat in seinem Schreiben vom 16.07.2015 (Az.: 505-511.E-IFG 139-2015) die Frage drei meines Auskunftsersuchen vom 07.07.2015 nicht vollständig beantwortet und verweigert den Zugriff auf Informationen, die dem Auswärtigen Amt im Rahmen einer geordneten Aktenführung vorliegen müssen. Das Auswärtige Amt führt hierzu aus: Die Einnahmen und Ausgaben des Auswärtigen Amts sind im Bundeshaushaltsplan, Einzelplan 05 aufgeführt. Hierin sind auch die Einnahmen und Ausgaben der deutschen Auslandsvertretungen als Teil des Auswärtigen Amts enthalten. Haushaltspläne einzelner Auslandsvertretungen gibt es nicht. Die Stellenausstattung des Auswärtigen Amtes ist ebenfalls Teil des Bundeshaushaltsplans, Einzelplan 05. Stellenpläne einzelner Auslandsvertretungen existieren nicht. Diese Aussage widerspricht der geltenden Gesetzeslage. Die Botschaften der Bundesrepublik sind ebenso wie die weiteren berufskonsularischen Einrichtungen im Ausland eigenständige Behörden im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes. Wenn das Auswärtige Amt ausführet, dass die Einnahmen und Ausgaben ebenso wie der Stellenplan der Botschaft Asmara im Einzelplan 05 des Bundeshaushaltsplanes für das jeweilige Jahr enthalten sind, so handelt es sich hier lediglich um eine summarische Angabe über alle Auslandsvertretungen einschließlich der Zentrale des Auswärtigen Amtes in Berlin. Ob dies haushaltsrechtlich eine korrekte Darstellung ist, kann an dieser Stelle dahin gestellt werden. Gem. Par. 9 BHO hat jedoch jede Behörde des Bundes, also auch der berufsdiplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen einen Beauftragten für den Haushalt zu benennen und rechtzeitigen einen Voranschlag für die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aus dem Bereich der Behörde zu veranschlagen. Als Behördenleiter ist der Botschafter bzw. Konsul als Behördenleiter für die ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung verantwortlich. Ebenso werden Stellen, die im Stellenplan veranschlagt sind, zwar im Bundeshaushaltsplan pauschaliert ausgewiesen, für jede einzelne Position muss jedoch eine Stellenbeschreibung vorliegen, aus deren Summe sich der Stellenplan der Behörde, hier der Botschaft Asmara, ergibt. Hinzu kommt, dass im Bundeshaushaltsplan lediglich die Stellen enthalten sind, die mit entsandtem Personal besetzt sind, nicht jedoch die lokalen besetzten Stellen. Nach alledem wäre die Auskunft des Auswärtigen Amtes nur dann nachvollziehbar, wenn das Auswärtige Amt keine ordnungsgemäße Aktenführung wahrnimmt. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Email vom 21.07.2015, Az. 505-511.E-IFG 139-2015 [#10498] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< A…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Email vom 21.07.2015, Az. 505-511.E-IFG 139-2015 [#10498]
Datum
21. Juli 2015 19:13
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst darf ich darauf hinweisen, dass ich die Bundesbeauftragte eingeschalten haben. Ihre Auskunft hinsichtlich meiner Frage drei ist nur dann verständlich, wenn innerhalb des Auswärtigen Amtes keine der BHO entsprechenden Verfahren angewandt werden. Davon gehe ich nicht aus. Der summarische Ausweis der Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushaltsplan sowie des Stellenplanes entbindet Sie nicht innerbehördlich zu einer ordnungsgemäßen Ausweisung der Budget der einzelnen Behörden Ihres Geschäftsbereichs. Dies würde auch dem modernen Managementansatz widersprechen, dem Ihre Behörde unterliegt. Zunächst darf ich auf meine nunmehr erfolgte Anfrage „Botschaft Asmara: Stellenprofile“ (https://fragdenstaat.de/a/10740) verweisen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Auswärtigen Amt; hier…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Auswärtigen Amt; hier: Anfrage #10498; Bezug: Ihre E-Mail vom 21.7.2015
Datum
5. August 2015 16:51
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-722/002 II#0058 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 21. Juli 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Auswärtige Amt anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Auswärtigen Amt (AA) …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Auswärtigen Amt (AA)
Datum
5. Oktober 2015 13:50
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
240,5 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-722/002 II#0058 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Auswärtigen Amt (AA) …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Auswärtigen Amt (AA) [#10498]
Datum
5. Oktober 2015 14:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.10.2015 in der Angelegenheit IX-722/002 II#0058. Zunächst bitte ich, mir die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu übersenden. Gerne können Sie diese auch an meine persönliche Email-Adresse senden, die Sie in der Signatur finden. Offenbar ist Ihnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 05.08.2015 (Az. 7 K 2267/13, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2015/7_K_2267_13_Urteil_20150805.html) bislang nicht bekannt. Danach verpflichtet das erkennende Gericht ausdrücklich eine Behörde, die bei nur bei ihr vorliegenden Informationen entsprechend aufzubereiten. Dies ist auch denklogisch, da nicht alle Informationen in einem Dokument bislang zusammen gefasst sind. Das Auswärtige Amt beschränkt somit unzulässiger Weise den Informationsbegriff nur auf explizit vorhandene Dokumente, teilweise bis dahin gehend, dass der exakte Titel anzugeben ist. Dies ist jedoch unzulässig. In dem Urteil ging es ausdrücklich um Einzeldaten, die entsprechend aufbereitet werden müssten, die jedoch anderweitig nicht vorhanden sein können. Ich darf hier auch auf die Ausführungen Ihres Kollegen Herrn Roth in seinem Schreiben vom 02.10.2015, Az. IX-722/002 II#0081, der meine Sichtweise diesbezüglich teilt. Ich habe mir den Bundeshaushaltsplan 2015 (http://www.bundeshaushalt-info.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente/2015/soll/Haushaltsplan-2015.pdf) aufgrund Ihres Schreibens auch noch einmal explizit angeschaut. In der von Ihnen benannten Titelgruppe (S. 65 ff.) sind lediglich summarische Ausweise vorhanden, nicht jedoch die entsprechenden Haushaltsmittel, die den einzelnen Auslandsvertretungen zur Verfügung stehen. Dies ist nur in den Fällen von Baumaßnahmen (S. 77 f.) erfolgt, was der Logik für investive Ausgaben entsprechend der Bundeshaushaltsordnung entspricht. Insofern ist diese Auskunft des Auswärtigen Amtes Ihnen gegenüber sachlich nicht korrekt. Richtig ist auch, dass das Auswärtige Amt die Stellenpläne summarisch ausweist. Dies entspricht sicher dem Flexibilitätsgebot, um bei unvorher gesehenen Ereignissen der Ressortleitung die Möglichkeit zu lassen, einzelne Auslandsvertretungen flexibel verstärken zu können. Allerdings gibt es an jeder Botschaft eine Basisbesetzung, die nicht ohne weiteres kurzfristig verändert wird. Dafür sind entsprechende Stellen vorgesehen und ist ein langfristiger Ausweitungsbedarfs erforderlich, muss dies durch die Behördenleitung der Auslandsvertretung entsprechend angemeldet werden. Ebenso verhält es sich mit den Haushaltsmitteln. Entsprechend der BHO muss zwingend jede Behördenleitung über die ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Bescheid wissen. Anders wäre auch eine Bewirtschaftung nicht denkbar. So werden zum Beispiel mindestens Barmittel lokal bewirtschaftet und auch Lokalbeschäftigte werden durch die Auslandsvertretungen selbst angestellt ohne Mitwirkung der Zentrale in Berlin. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass die Behördenleitung und der jeweilige Kanzler Informationen darüber haben, wie hoch die verfügbaren Mittel sind und welche Stellenprofile die Stellen haben dürfen. Die Stellenprofile sind letztlich auch Voraussetzung für die Einwertung, auf die jeder Beamte einen Rechtsanspruch hat und der auch justiziabel ist. Das Auswärtige Amt stützt sich daher ausschließlich auf Informationen, die im Bundeshaushaltsplan bereits veröffentlicht sind. Allerdings verschafft das IFG ausdrücklich den Zugang zu Informationen, die nicht bereits veröffentlicht sind. Anders als Ihnen gegenüber ausgeführt, ist dass Auswärtige Amt daher sehr wohl verpflichtet Insofern sehe ich das Vermittlungsverfahren nicht als beendet und bitte, das Auswärtige Amt zu einer rechtskonformen Verhaltensweise anzuhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS: Ihre Datei weist eine etwas merkwürde Endung auf, die eine Öffnung erheblich erschwert. Ob dies ein Fehler in Ihrem IT-System ist, kann ich nicht beurteilen. Anfragenr: 10498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Schreiben Sie an: <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Information zum Stand des Verfahrens https://fragdenstaat.de/a/10498…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Status Deutsche Vertretungen in Eritrea" [#10498]
Datum
22. November 2015 09:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Information zum Stand des Verfahrens https://fragdenstaat.de/a/10498 sowie um Zusendung der Stellungnahme des AA. Auf meine Email vom 05.10.2015 darf ich verweisen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>