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Statut / Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
Anfrage an:
Bundesrat
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
RFinStV
§ 6 Finanzierung und Organisation der KEF
"(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle."
Bitte schicken Sie mir die Kopie des Statuts, falls dieser Dokument bei Ihnen vorhanden ist.
Information nicht vorhanden
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Datum7. Mai 2018
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8. Juni 2018
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