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Statut

Bitte schicken Sie mir ihr Statut.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. September 2018
  • Frist
    16. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte…
An Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statut [#33493]
Datum
14. September 2018 22:29
An
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte schicken Sie mir ihr Statut.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0030 Antragsteller/in Andi_33493docx Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beac…
Von
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Betreff
GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0030 Antragsteller/in Andi_33493docx
Datum
19. September 2018 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0030 Antragsteller/in Andi_33493docx [#33493] Sehr geehrte<Information-entfernt>…
An Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0030 Antragsteller/in Andi_33493docx [#33493]
Datum
19. September 2018 11:06
An
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Nachricht. Hinweis meinerseits: KEF wird komplett nicht durch Steuern, sondern durch Rundfunkbeiträge finanziert. Somit kann die Staatskanzlei die Veröffentlichung des Statuts gar nicht verweigern. Die allgemeine Rundfunkbeitragspflicht wurde am 1.1.2013 von allen Bundesländern eingeführt. BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157). Somit ist die Rechtslage eindeutig klar. Weigert die Staatskanzlei den Statut zu liefern, torpediert sie den Urteil des BVerfGs. Entweder veröffentlichen Sie den Statut auf Ihrer Internetseite oder schicken Sie mir den Statut. Ich habe keine Postadresse. Verweigerung der Lieferung bzw. Veröffentlichung des Statuts wegen dieses Grundes verstoßt gegen LTranspG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Statut“ [#33493] [#33493]
Datum
19. September 2018 11:25
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33493 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man weigert die Information zu liefern. Grunde der Weigerung: 1. ich habe keine Postadresse. Das ist aber kein Grund, um mir Dokument zu verweigern. 2. die Lieferung des Dokuments würde die Zusammenarbeit zwischen den Staatskanzleien der Bundesländer beeinflussen. KEF wird aber gar nicht über Steuern, sondern über die Rundfunkbeiträge komplett finanziert. Somit können die Staatskanzleien die Veröffentlichung dieses Dokumentes gar nicht verweigern. Zitat aus RFinStV. § 6 Finanzierung und Organisation der KEF "(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung ... der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluß fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle." Somit ist eindeutig, dass KEF-Statut JEDEM bekannt sein muss, da jeder rundfunkbeitragspflichtig und somit finanzierungspflichtig gegenüber KEF ist. 1.1.2013 wurde die allgemeine Rundfunkbeitragspflicht eingeführt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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