Steigerung des Goldvermögens

Anfrage an: Deutsche Bundesbank

Erläuterung, warum die Goldbestände in der Bilanz der Bundesbank zum 31.12.2019 mit dem Marktpreis angesetzt wurden, statt mit den Anschaffungskosten. Ich bitte um Nennung der gesetzlichen Grundlage dafür.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Erläuterung, warum …
An Deutsche Bundesbank Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steigerung des Goldvermögens [#194868]
Datum
9. August 2020 18:25
An
Deutsche Bundesbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erläuterung, warum die Goldbestände in der Bilanz der Bundesbank zum 31.12.2019 mit dem Marktpreis angesetzt wurden, statt mit den Anschaffungskosten. Ich bitte um Nennung der gesetzlichen Grundlage dafür.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194868 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194868/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutsche Bundesbank
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG Anfrage vom 9.August 2020 beantworten wir wie folgt: Die Rechtsgrundlagen …
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Antwort: Steigerung des Goldvermögens [#194868]
Datum
19. August 2020 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG Anfrage vom 9.August 2020 beantworten wir wie folgt: Die Rechtsgrundlagen zum Jahresabschluss und zur Gewinnverteilung sind § 26 und § 27 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) festgehalten. https://www.bundesbank.de/resource/bl... . Nach den Bestimmungen über die Rechnungslegung in § 26 Absatz 2 Satz 2 BBankG besteht für die Bundesbank die Möglichkeit, die Rechnungslegungsgrundsätze der EZB zu übernehmen. Der EZB-Rat hat gemäß Artikel 26.2 der ESZB-Satzung Grundsätze für den Jahresabschluss der EZB beschlossen ( (https://eur-lex.europa.eu/legal-conte... (01)&qid=1597726987801&from=EN geändert durch https://eur-lex.europa.eu/legal-conte... ). Die Bundesbank hat entschieden, diese entsprechend als „Grundsätze zur Rechnungslegung der Deutschen Bundesbank“ ( https://www.bundesbank.de/resource/bl... ) zu übernehmen. In § 7 Abs. 2 der „Grundsätze zur Rechnungslegung der Deutschen Bundesbank“ ist Folgendes geregelt: "Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungen, Wertpapieren [...] erfolgt zu den Marktmittelkursen und -preisen zum Bilanzstichtag". Gemäß § 12 1.b) dürfen "unrealisierte Gewinne [...] nicht erfolgswirksam vereinnahmt werden; sie sind auf einem passivisch ausgewiesenen Neubewertungskonto zu buchen." Die Höherbewertung des Goldes aufgrund gestiegener Marktkurse wird somit nicht gewinnwirksam, sondern führt zu Erhöhung des Ausgleichspostens aus Neubewertung. Mit freundlichen Grüßen