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Stelle wird von offiziellen Statistik nicht erfasst

Bitte geben Sie Information zu dieser Situation: es gibt eine Stelle, die von offiziellen Statistik nicht erfasst wird. Welche Rechtsfolgen folgen aus der Tatsache, dass eine Stelle nicht in offiziellen Statistik geführt wird? Dürfen z.B. Landes- Bundesstellen diese Stelle bei ihrer Arbeit berücksichtigen, oder ist diese Stelle rechtlich gesehen nicht existent?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. August 2018
  • Frist
    29. September 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte g…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stelle wird von offiziellen Statistik nicht erfasst [#33128]
Datum
28. August 2018 15:13
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte geben Sie Information zu dieser Situation: es gibt eine Stelle, die von offiziellen Statistik nicht erfasst wird. Welche Rechtsfolgen folgen aus der Tatsache, dass eine Stelle nicht in offiziellen Statistik geführt wird? Dürfen z.B. Landes- Bundesstellen diese Stelle bei ihrer Arbeit berücksichtigen, oder ist diese Stelle rechtlich gesehen nicht existent?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28.…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Rückfrage und Eingangsbestätigung: Stelle wird von offiziellen Statistik nicht erfasst (A-IR/11100100-IF30233)
Datum
29. August 2018 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. August 2018. Wir haben zu Ihrer Anfrage eine Rückfrage: Was meinen Sie mit einer "Stelle"? Könnten Sie dies näher spezifizieren? Nicht alles, was rechtlich gesehen irgendwie existent ist, wird in Statistiken erfasst. Das Statistische Bundesamt erfasst nicht jegliche oder beliebige Objekte in seinen Statistiken und entscheidet auch nicht selbst, welche Statistiken es anfertigt. Vielmehr bedarf eine Statistik eine Rechtsgrundlage, dies ist meistens ein Gesetz. Das Bundesstatistikgesetz definiert die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes. Wenn es kein Gesetz hinsichtlich der statistischen Erfassung z.B. einer Einrichtung o.ä. gibt, so heißt dies nicht, dass diese Einrichtung rechtlich nicht existent ist. Sie kann entsprechend dem Aufgabenbereich anderer Landes- oder Bundesstellen von diesen deren Zwecken entsprechend berücksichtigt werden. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30233 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns unsere Rückfrage beantworten könnten. Wir können dann Ihre Anfrage bearbeiten und kommen sodann unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30233 Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Zusätz…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rückfrage und Eingangsbestätigung: Stelle wird von offiziellen Statistik nicht erfasst (A-IR/11100100-IF30233) [#33128]
Datum
29. August 2018 10:02
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30233 Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Meldung. Zusätzliche Information: Es geht um Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wurde am 20.02.1975 durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder errichtet. Die KEF ist an die rheinland-pfälzische Staatskanzlei angegliedert. Information des Statistischen Landesamts Rheinland-Pfalz: "leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) derzeit nicht in unseren Statistiken geführt wird." 1. Ministerpräsidenten der Länder gründen die Kommission. Gesetzliche Grundlage der KEF ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. 2. Jeder Ministerpräsident entsendet je ein Mitglied in die Kommission. 3. Kommission ist an eine Staatskanzlei angegliedert. 4. Kommission dient der Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten. Ergebnisse der Kommission ist die Grundlage der Festlegung der öffentlichen Abgabe der Länder (Rundfunkbeitrag). 5. Kommission wird vollständig durch öffentliche Abgabe der Länder (Rundfunkbeitrag) finanziert. 6. Kommission wird von der offiziellen Statistik nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Stelle wird von offizieller Statistik nicht erfasst (Az.: A-IR/1110100-IF30233) Sehr geehrtAntragste…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Stelle wird von offizieller Statistik nicht erfasst (Az.: A-IR/1110100-IF30233)
Datum
30. August 2018 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 28. August 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30233) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: Zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Im Rahmen der an Sie gerichteten Rückfrage hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass nicht alles, was rechtlich gesehen irgendwie existent ist, in Statistiken erfasst wird. Das Statistische Bundesamt erfasst nicht jegliche oder beliebige Objekte in seinen Statistiken und entscheidet auch nicht selbst, welche Statistiken es anfertigt. Vielmehr bedarf eine Statistik eine Rechtsgrundlage, dies ist meistens ein Gesetz. Das Bundesstatistikgesetz definiert die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes. Wenn es kein Gesetz hinsichtlich der statistischen Erfassung z.B. einer Einrichtung o.ä. gibt, so heißt dies nicht, dass diese Einrichtung rechtlich nicht existent ist. Sie kann entsprechend dem Aufgabenbereich anderer Landes- oder Bundesstellen von diesen deren Zwecken entsprechend berücksichtigt werden. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses ergänzen wir diese Auskunft nun noch um folgende Informationen: Generell lässt sich sagen, dass an die Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung einer Einheit in der Statistik grundsätzlich keine Rechtsfolgen außerhalb der amtlichen Statistik geknüpft sind. Das ergibt sich allein schon aus der statistischen Geheimhaltung. Für jede Statistik ist zu prüfen, ob eine in Frage kommende Einheit die Definition erfüllt, die sie zu einer statistischen Einheit, ggf. sogar zu einer Erhebungseinheit, macht. Also ist bspw. im Bereich der Unternehmensstatistik zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein Unternehmen handelt. Nach aktueller Definition also, ob es aus steuerlichen oder handelsrechtlichen Gründen Bücher führt. Das wäre ohne nähere Prüfung für die KEF zumindest fraglich. Selbst wenn das dazu führt, dass eine Einheit nicht zur Population einer bestimmten Statistik gehört, ist damit nicht gesagt, dass deren Arbeit in der Statistik unberücksichtigt bleibt. Die Arbeit der KEF (und sicherlich auch anderer Kommissionen und Beiräte) schlägt sich sicherlich in diversen Statistiken nieder, bspw. in der Preisstatistik. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.