Sehr geehrtAntragsteller/in
Sie haben mit E-Mail vom 28. August 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30233) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen:
Zu Ihrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Rahmen der an Sie gerichteten Rückfrage hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass nicht alles, was rechtlich gesehen irgendwie existent ist, in Statistiken erfasst wird. Das Statistische Bundesamt erfasst nicht jegliche oder beliebige Objekte in seinen Statistiken und entscheidet auch nicht selbst, welche Statistiken es anfertigt. Vielmehr bedarf eine Statistik eine Rechtsgrundlage, dies ist meistens ein Gesetz. Das Bundesstatistikgesetz definiert die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes. Wenn es kein Gesetz hinsichtlich der statistischen Erfassung z.B. einer Einrichtung o.ä. gibt, so heißt dies nicht, dass diese Einrichtung rechtlich nicht existent ist. Sie kann entsprechend dem Aufgabenbereich anderer Landes- oder Bundesstellen von diesen deren Zwecken entsprechend berücksichtigt werden.
Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses ergänzen wir diese Auskunft nun noch um folgende Informationen:
Generell lässt sich sagen, dass an die Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung einer Einheit in der Statistik grundsätzlich keine Rechtsfolgen außerhalb der amtlichen Statistik geknüpft sind. Das ergibt sich allein schon aus der statistischen Geheimhaltung.
Für jede Statistik ist zu prüfen, ob eine in Frage kommende Einheit die Definition erfüllt, die sie zu einer statistischen Einheit, ggf. sogar zu einer Erhebungseinheit, macht. Also ist bspw. im Bereich der Unternehmensstatistik zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein Unternehmen handelt. Nach aktueller Definition also, ob es aus steuerlichen oder handelsrechtlichen Gründen Bücher führt. Das wäre ohne nähere Prüfung für die KEF zumindest fraglich.
Selbst wenn das dazu führt, dass eine Einheit nicht zur Population einer bestimmten Statistik gehört, ist damit nicht gesagt, dass deren Arbeit in der Statistik unberücksichtigt bleibt. Die Arbeit der KEF (und sicherlich auch anderer Kommissionen und Beiräte) schlägt sich sicherlich in diversen Statistiken nieder, bspw. in der Preisstatistik.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen