Stellenausschreibungsverfahren

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen:

Wie stellen Sie als Aufsichtsbehörde insbesondere in den Ihnen nachgeordneten Behörden sicher, dass dem gesetzlichen Gebot der Bestenauslese im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens vollumfänglich Rechnung getragen wird?
Gibt es wenigstens stichprobenartige Überprüfungen?
Welches sind überlicherweise die ausschlaggebenden Auswahlkriterien und welche Gewichtung genießt dabei insbesondere die fachliche Qualifikation (=Aus- und Weiterbildung) des Bewerbers?
Wieso werden in fast allen Auswahlverfahren des BVAs gerade Mal zu maximal einem Drittel Fachfragen gestellt? Sollte gerade dieses Auswahlkriterium nicht das Wichtigste sein?
In wie fern werden fachliche Überqualifikation zum Ausgleich von etwaig festgestellten Defiziten herangezogen? Und in wie fern werden Überqualifikationen überhaupt berücksichtigt und nicht einfach ausgeblendet?
Und wie kann es sein, dass in Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst Volljuristen, die per Gesetz und ungeachtet der Abschlussnote sogar die Befähigung für den höheren Dienst besitzen, sogar gegen Bachelor-Absolventen verlieren?
Und wie begegnen Sie dem Umstand, dass Volljuristen, die also eine deutlich höherwertige Ausbildung als jeder Bachelor-Absolvent genossen haben, diesen möglicherweise auch noch fachlich unterstellt werden? Wie kann ein Bachelor überhaupt eine fachliche fundierte Aussage darüber treffen, ob der Volljurist rechtlich gute Arbeit leistet oder nicht, wenn ihm selbst in dieser Hinsicht doch so einiges an Fachwissen fehlt?
Und müsste nicht der Umstand, dass Volljuristen dann doch sogar auf Stellen gesetzt werden, die gerade mal mit EG 9c bewertet worden sind, und unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Gleichheitgebotes nicht auch dazu führen, dass auch alle anderen Bewerber inkl. der Beamten bei ihrer Einstellung um eine volle Laufbahn gedrückt werden? Wieso werden den Volljuristen keine angemessenere Positionen mit mindestens E12 angeboten? Ist einem Volljuristen ohne Prädikat überhaupt noch der Einstieg in den höheren Dienst möglich und wenn ja wie? Also, dass ein in Ihren Augen schlechter Jurist abgewertet wird, mag man noch nachvollziehen können, solange es sich um eine Entgeltstufe handelt. Wie rechtfertigen Sie aber die Abwertung dieser Juristen um eine ganze Laufbahn, also um vier volle Entgeltstufen?
Und ist den Mitarbeitern in den Personalabteilungen überhaupt bekannt, dass die Noten eines Voll- wie auch die des Diplom-Juristen überhaupt nicht mit anderen Fachbereichen vergleichbar sind? Kennt man überhaupt den Unterschied zwischen Voll- und Diplom-Jurist? Und wird der Volljurist nicht auch hier nur von Bachelor-Absolventen bewertet? Wie stellen Sie daher sicher, dass insbesondere die Gruppe der Volljuristen ohne Prädikatsexamen, denen also der Einstieg in den höheren Dienst aber dennoch verwehrt bleibt, nicht auch noch unverhältnismäßig zu anderen Bewerbern im Auswahlverfahren des gehobenen Dienstes benachteiligt wird?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen: Wie …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenausschreibungsverfahren [#259502]
Datum
22. September 2022 11:05
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen: Wie stellen Sie als Aufsichtsbehörde insbesondere in den Ihnen nachgeordneten Behörden sicher, dass dem gesetzlichen Gebot der Bestenauslese im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens vollumfänglich Rechnung getragen wird? Gibt es wenigstens stichprobenartige Überprüfungen? Welches sind überlicherweise die ausschlaggebenden Auswahlkriterien und welche Gewichtung genießt dabei insbesondere die fachliche Qualifikation (=Aus- und Weiterbildung) des Bewerbers? Wieso werden in fast allen Auswahlverfahren des BVAs gerade Mal zu maximal einem Drittel Fachfragen gestellt? Sollte gerade dieses Auswahlkriterium nicht das Wichtigste sein? In wie fern werden fachliche Überqualifikation zum Ausgleich von etwaig festgestellten Defiziten herangezogen? Und in wie fern werden Überqualifikationen überhaupt berücksichtigt und nicht einfach ausgeblendet? Und wie kann es sein, dass in Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst Volljuristen, die per Gesetz und ungeachtet der Abschlussnote sogar die Befähigung für den höheren Dienst besitzen, sogar gegen Bachelor-Absolventen verlieren? Und wie begegnen Sie dem Umstand, dass Volljuristen, die also eine deutlich höherwertige Ausbildung als jeder Bachelor-Absolvent genossen haben, diesen möglicherweise auch noch fachlich unterstellt werden? Wie kann ein Bachelor überhaupt eine fachliche fundierte Aussage darüber treffen, ob der Volljurist rechtlich gute Arbeit leistet oder nicht, wenn ihm selbst in dieser Hinsicht doch so einiges an Fachwissen fehlt? Und müsste nicht der Umstand, dass Volljuristen dann doch sogar auf Stellen gesetzt werden, die gerade mal mit EG 9c bewertet worden sind, und unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Gleichheitgebotes nicht auch dazu führen, dass auch alle anderen Bewerber inkl. der Beamten bei ihrer Einstellung um eine volle Laufbahn gedrückt werden? Wieso werden den Volljuristen keine angemessenere Positionen mit mindestens E12 angeboten? Ist einem Volljuristen ohne Prädikat überhaupt noch der Einstieg in den höheren Dienst möglich und wenn ja wie? Also, dass ein in Ihren Augen schlechter Jurist abgewertet wird, mag man noch nachvollziehen können, solange es sich um eine Entgeltstufe handelt. Wie rechtfertigen Sie aber die Abwertung dieser Juristen um eine ganze Laufbahn, also um vier volle Entgeltstufen? Und ist den Mitarbeitern in den Personalabteilungen überhaupt bekannt, dass die Noten eines Voll- wie auch die des Diplom-Juristen überhaupt nicht mit anderen Fachbereichen vergleichbar sind? Kennt man überhaupt den Unterschied zwischen Voll- und Diplom-Jurist? Und wird der Volljurist nicht auch hier nur von Bachelor-Absolventen bewertet? Wie stellen Sie daher sicher, dass insbesondere die Gruppe der Volljuristen ohne Prädikatsexamen, denen also der Einstieg in den höheren Dienst aber dennoch verwehrt bleibt, nicht auch noch unverhältnismäßig zu anderen Bewerbern im Auswahlverfahren des gehobenen Dienstes benachteiligt wird? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259502/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antra…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220922, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Stellenausschreibungsverfahren
Datum
11. Oktober 2022 08:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 22. September, die wir wie folgt beantworten: Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst richten sich ausschließlich nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Um dies sicherzustellen, legen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Bestenauslese für die zu besetzende(n) Stelle(n) ein Anforderungsprofil fest. Dieses umfasst regelmäßig u.a. auch eine formale Ausbildungsqualifikation, welcher die Aufgabe zukommt, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Die von Volljuristen, Dipl.-Juristen oder Masterabsolventen mit rechtswissenschaftlichem Abschluss erlangte förmliche Qualifikation wird deshalb in vielen Stellenausschreibungen der öffentlichen Verwaltung gefordert, weil die durch den Abschluss erlangten Befähigungen als grundsätzlich geeignet erscheinen, Aufgaben in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu übernehmen. Dies gilt jedoch in Abhängigkeit von der konkreten Stelle auch für andere Berufs- oder Studienabschlüsse, weshalb Volljuristen im Bundesverwaltungsamt regelmäßig in Konkurrenz zu anderen Berufs- u. Studienabschlüssen stehen. Darüber hinaus legen öffentliche Arbeitgeber durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle weitere, leistungsbezogene Auswahlkriterien im Voraus fest. Diese stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Das Anforderungsprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbenden zu erfüllenden Voraussetzungen her. Dies betrifft regelmäßig Sozialkompetenzen bzw. Kompetenzen, die auf bestimmten Kenntnissen, Fertigkeiten oder auf Erfahrung beruhen, und die zur Wahrnehmung der stellenbezogenen Aufgaben erforderlich bzw. hilfreich sind (z.B. Führungskompetenz). Dies ist im Übrigen auch der Grund, weshalb im Bundesverwaltungsamt Fachfragen nur einen Teil im Auswahlgespräch ausmachen. Neben den Fachfragen gibt es weitere Bewertungsdimensionen, wie „Motivation“, „Soziale Kompetenzen“, „Arbeitsweise“, „Persönliche Kompetenzen“ und „Führung“, die, bezogen auf die zu besetzende Stelle, Anwendung finden. Jede Bewerbung wird im Bundesverwaltungsamt nach diesen Kriterien beurteilt. Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Artikel 33 Absatz 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die v.g. Prämissen führen dazu, dass in Stellenbesetzungsverfahren des Bundesverwaltungsamtes Bewerbende zum Zuge kommen können, die keine Befähigung zum Richteramt besitzen, aber gleichwohl am besten geeignet erscheinen, weil sie in der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien am besten abschneiden. Dies gilt unabhängig davon, ob Volljuristen in einem Stellenbesetzungsverfahren des höheren Dienstes mit Bewerbenden anderer Berufs- und Studienabschlüssen konkurrieren oder mit Bewerbenden in einer anderen (niedrigeren) Laufbahn. Die Qualität des Berufs- bzw. Studienabschlusses ist dabei nicht maßgebend für die Eingruppierung. Die Eingruppierung richtet sich ausschließlich nach den zu verrichtenden Tätigkeiten. Zudem werden Volljuristen für das BMI und seine Geschäftsbereichsbehörden (mit wenigen Ausnahmen) ausschließlich über das zentrale Juristenauswahlverfahren des BMI und seiner Geschäftsbereichsbehörden gewonnen. Die Ausschreibungen erfolgen in der Regel - abhängig vom Stellenhaushalt - zweimal im Jahr. Auch diese enthalten ein vorher festgelegtes Anforderungsprofil (zwei Staatsexamen, jeweils mit einer bestimmten Note bzw. eine Notenuntergrenze aus beiden Staatsexamen), wonach sich das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung richtet. Der Einstieg aus diesem Verfahren erfolgt ausschließlich in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMI besitzt das Bundesverwaltungsamt grundsätzlich die Personal- und Organisationshoheit für seine Aufgabenbereiche und trägt damit auch die Gewähr für die uneingeschränkte und vorbehaltlose Bestenauslese in Stellenbesetzungsverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 GG. Das Ministerium des Innern und für Heimat stellt aber z.B. über den Erlass von Bestimmungen über die Personalbewirtschaftung oder durch Beurteilungsrichtlinien eine einheitliche Anwendungspraxis sicher. Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen