Stellenausschreibungsverfahren
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beantworten Sie mir die folgenden Fragen:
Wie stellen Sie als Aufsichtsbehörde insbesondere in den Ihnen nachgeordneten Behörden sicher, dass dem gesetzlichen Gebot der Bestenauslese im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens vollumfänglich Rechnung getragen wird?
Gibt es wenigstens stichprobenartige Überprüfungen?
Welches sind überlicherweise die ausschlaggebenden Auswahlkriterien und welche Gewichtung genießt dabei insbesondere die fachliche Qualifikation (=Aus- und Weiterbildung) des Bewerbers?
Wieso werden in fast allen Auswahlverfahren des BVAs gerade Mal zu maximal einem Drittel Fachfragen gestellt? Sollte gerade dieses Auswahlkriterium nicht das Wichtigste sein?
In wie fern werden fachliche Überqualifikation zum Ausgleich von etwaig festgestellten Defiziten herangezogen? Und in wie fern werden Überqualifikationen überhaupt berücksichtigt und nicht einfach ausgeblendet?
Und wie kann es sein, dass in Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst Volljuristen, die per Gesetz und ungeachtet der Abschlussnote sogar die Befähigung für den höheren Dienst besitzen, sogar gegen Bachelor-Absolventen verlieren?
Und wie begegnen Sie dem Umstand, dass Volljuristen, die also eine deutlich höherwertige Ausbildung als jeder Bachelor-Absolvent genossen haben, diesen möglicherweise auch noch fachlich unterstellt werden? Wie kann ein Bachelor überhaupt eine fachliche fundierte Aussage darüber treffen, ob der Volljurist rechtlich gute Arbeit leistet oder nicht, wenn ihm selbst in dieser Hinsicht doch so einiges an Fachwissen fehlt?
Und müsste nicht der Umstand, dass Volljuristen dann doch sogar auf Stellen gesetzt werden, die gerade mal mit EG 9c bewertet worden sind, und unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Gleichheitgebotes nicht auch dazu führen, dass auch alle anderen Bewerber inkl. der Beamten bei ihrer Einstellung um eine volle Laufbahn gedrückt werden? Wieso werden den Volljuristen keine angemessenere Positionen mit mindestens E12 angeboten? Ist einem Volljuristen ohne Prädikat überhaupt noch der Einstieg in den höheren Dienst möglich und wenn ja wie? Also, dass ein in Ihren Augen schlechter Jurist abgewertet wird, mag man noch nachvollziehen können, solange es sich um eine Entgeltstufe handelt. Wie rechtfertigen Sie aber die Abwertung dieser Juristen um eine ganze Laufbahn, also um vier volle Entgeltstufen?
Und ist den Mitarbeitern in den Personalabteilungen überhaupt bekannt, dass die Noten eines Voll- wie auch die des Diplom-Juristen überhaupt nicht mit anderen Fachbereichen vergleichbar sind? Kennt man überhaupt den Unterschied zwischen Voll- und Diplom-Jurist? Und wird der Volljurist nicht auch hier nur von Bachelor-Absolventen bewertet? Wie stellen Sie daher sicher, dass insbesondere die Gruppe der Volljuristen ohne Prädikatsexamen, denen also der Einstieg in den höheren Dienst aber dennoch verwehrt bleibt, nicht auch noch unverhältnismäßig zu anderen Bewerbern im Auswahlverfahren des gehobenen Dienstes benachteiligt wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum22. September 2022
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25. Oktober 2022
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