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Stellenbewertungen

3.1.1 PR 13000002 1,0 A 10 nach A 13 g.D. Aufgrund der Tatsache, dass zum 01.04.2018 ein personeller Wechsel hinsichtlich der Rolle der/des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden stattgefunden hat, wird die Stelle nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. ausgewiesen.
Die Notwendigkeit der Stellenhebung von A10 nach A13 ist hier nicht nachgewiesen. In der gesamten Verwaltung ist ein solcher Sprung nicht bekannt. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen.

Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert.

3.1.4 11 11200003 1,0 A 11 nach A 12 In der Stelle werden zwischenzeitlich klassische organisatorische Aufgaben (Betreuung der Fachämter, Stellenplanangelegenheiten usw.) wahrgenommen, so dass - vergleichbar der Stellen der anderen Organisatorinnen/Organisatoren – eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 12 vorgenommen wird.

Die Notwendigkeit der Stellenhebung ist hier nicht nachgewiesen. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen.

Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert.

3.1.5 19 19000000 0,5 A 12 nach A 13 g.D. Die Stelle wird aus personenbedingten Gründen nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. ausgewiesen.

Die Notwendigkeit der Stellenhebung ist hier nicht nachgewiesen. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen, dort kennt man keine personenbedingten Gründe.

Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert.

3.1.2 01 01300001 1,0 A 13 nach A 14 Die Stelle wird entsprechend der Besoldung des Stelleninhabers nach A 14 ausgewiesen.
Der Stelleninhaber ist seit Jahren auf der Stelle, warum ist er vorher befördert worden, obwohl die Stelle anders ausgewiesen war?
Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert und die Rechtsgrundlage, nach der der Stelleninhaber befördert wurde.
Allgemein möchte ich rein zur Vorsorge darauf aufmerksam machen, dass eine Beförderung von Beamten nur beim Vorliegen verschiedener Voraussetzungen rechtlich möglich ist. Und wenn dass nicht eingehalten wird auch Schadenersatzansprüche anfallen können.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    21. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenbewertungen [#131891]
Datum
17. April 2019 23:56
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
3.1.1 PR 13000002 1,0 A 10 nach A 13 g.D. Aufgrund der Tatsache, dass zum 01.04.2018 ein personeller Wechsel hinsichtlich der Rolle der/des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden stattgefunden hat, wird die Stelle nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. ausgewiesen. Die Notwendigkeit der Stellenhebung von A10 nach A13 ist hier nicht nachgewiesen. In der gesamten Verwaltung ist ein solcher Sprung nicht bekannt. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen. Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert. 3.1.4 11 11200003 1,0 A 11 nach A 12 In der Stelle werden zwischenzeitlich klassische organisatorische Aufgaben (Betreuung der Fachämter, Stellenplanangelegenheiten usw.) wahrgenommen, so dass - vergleichbar der Stellen der anderen Organisatorinnen/Organisatoren – eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 12 vorgenommen wird. Die Notwendigkeit der Stellenhebung ist hier nicht nachgewiesen. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen. Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert. 3.1.5 19 19000000 0,5 A 12 nach A 13 g.D. Die Stelle wird aus personenbedingten Gründen nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. ausgewiesen. Die Notwendigkeit der Stellenhebung ist hier nicht nachgewiesen. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen, dort kennt man keine personenbedingten Gründe. Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert. 3.1.2 01 01300001 1,0 A 13 nach A 14 Die Stelle wird entsprechend der Besoldung des Stelleninhabers nach A 14 ausgewiesen. Der Stelleninhaber ist seit Jahren auf der Stelle, warum ist er vorher befördert worden, obwohl die Stelle anders ausgewiesen war? Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert und die Rechtsgrundlage, nach der der Stelleninhaber befördert wurde. Allgemein möchte ich rein zur Vorsorge darauf aufmerksam machen, dass eine Beförderung von Beamten nur beim Vorliegen verschiedener Voraussetzungen rechtlich möglich ist. Und wenn dass nicht eingehalten wird auch Schadenersatzansprüche anfallen können.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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