Stellenbewertungen
3.1.1 PR 13000002 1,0 A 10 nach A 13 g.D. Aufgrund der Tatsache, dass zum 01.04.2018 ein personeller Wechsel hinsichtlich der Rolle der/des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden stattgefunden hat, wird die Stelle nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. ausgewiesen.
Die Notwendigkeit der Stellenhebung von A10 nach A13 ist hier nicht nachgewiesen. In der gesamten Verwaltung ist ein solcher Sprung nicht bekannt. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen.
Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert.
3.1.4 11 11200003 1,0 A 11 nach A 12 In der Stelle werden zwischenzeitlich klassische organisatorische Aufgaben (Betreuung der Fachämter, Stellenplanangelegenheiten usw.) wahrgenommen, so dass - vergleichbar der Stellen der anderen Organisatorinnen/Organisatoren – eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 12 vorgenommen wird.
Die Notwendigkeit der Stellenhebung ist hier nicht nachgewiesen. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen.
Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert.
3.1.5 19 19000000 0,5 A 12 nach A 13 g.D. Die Stelle wird aus personenbedingten Gründen nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. ausgewiesen.
Die Notwendigkeit der Stellenhebung ist hier nicht nachgewiesen. Es wird auf die Gutachten der KGSt zur Stellenbewertung verwiesen, dort kennt man keine personenbedingten Gründe.
Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert.
3.1.2 01 01300001 1,0 A 13 nach A 14 Die Stelle wird entsprechend der Besoldung des Stelleninhabers nach A 14 ausgewiesen.
Der Stelleninhaber ist seit Jahren auf der Stelle, warum ist er vorher befördert worden, obwohl die Stelle anders ausgewiesen war?
Senden Sie mir bitte die analytische Stellenbewertung mit einem vorher/nachher Vergleich zu, die eine Ausweisung der Stelle wie beschlossen erfordert und die Rechtsgrundlage, nach der der Stelleninhaber befördert wurde.
Allgemein möchte ich rein zur Vorsorge darauf aufmerksam machen, dass eine Beförderung von Beamten nur beim Vorliegen verschiedener Voraussetzungen rechtlich möglich ist. Und wenn dass nicht eingehalten wird auch Schadenersatzansprüche anfallen können.
Anfrage eingeschlafen
-
Datum17. April 2019
-
21. Mai 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!