Stellenplan

Anfrage an: Kreisverwaltung Soest

- Welchen Bedarf haben die Dezernatsleiter:innen für den Stellenplan 2022 für ihre Dezernate gemeldet ggf. mit ihrer Begründung?
- Wenn der aktuelle Stellenplan davon abweicht, soll bitte die Begründung der Verwaltung angegeben werden, wieso.
- der E-Mail-Verkehr zwischen Kämmerer:in, Kreisdirektor:in und den Dezernatsleiter:innen zu den oben genannten Themen

Personenbezogenen Daten dürfen ggf. geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Dezember 2021
  • Frist
    15. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreisverwaltung Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenplan [#235064]
Datum
11. Dezember 2021 02:17
An
Kreisverwaltung Soest
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Welchen Bedarf haben die Dezernatsleiter:innen für den Stellenplan 2022 für ihre Dezernate gemeldet ggf. mit ihrer Begründung? - Wenn der aktuelle Stellenplan davon abweicht, soll bitte die Begründung der Verwaltung angegeben werden, wieso. - der E-Mail-Verkehr zwischen Kämmerer:in, Kreisdirektor:in und den Dezernatsleiter:innen zu den oben genannten Themen Personenbezogenen Daten dürfen ggf. geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, da Sie weder Empfangsbestätigung noch eine Antwort gesendet haben, wollte ich mich…
An Kreisverwaltung Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenplan [#235064]
Datum
2. Januar 2022 20:00
An
Kreisverwaltung Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da Sie weder Empfangsbestätigung noch eine Antwort gesendet haben, wollte ich mich nach dem Status meiner Anfrage erkundigen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/
Kreisverwaltung Soest
Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen im Sinne des I…
Von
Kreisverwaltung Soest
Betreff
Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021
Datum
10. Januar 2022 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen im Sinne des IFG NRW vom 11.12.2021, für die Mitteilung der Informationen zu Ihren folgenden Fragestellungen 1. Welchen Bedarf haben die Dezernatsleiter:innen für den Stellenplan 2022 für ihre Dezernate gemeldet ggf. mit ihrer Begründung? 2. Wenn der aktuelle Stellenplan davon abweicht, soll bitte die Begründung der Verwaltung angegeben werden, wieso. 3. der E-Mail-Verkehr zwischen Kämmerer:in, Kreisdirektor:in und den Dezernatsleiter:innen zu den oben genannten Themen , kann nicht entsprochen werden. Fragestellung Nummer 1: Die von Ihnen abgefragten Informationen werden im Entwurf des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2022 des Kreis Soest auf der Internetseite des Kreis Soest www.Kreis-Soest.de<http://www.Kreis-Soest.de> freizugänglich zur Verfügung gestellt und können dort eingesehen werden. Diese Informationen sind von Ihnen jederzeit und ohne unzumutbaren Aufwand eigenständig zu beschaffen. Ihr Antrag zur Fragestellung Nr. 1 wird insoweit abgelehnt Fragestellung Nummer 2: Die von Ihnen abgefragten Informationen stellen Inhalte des Prozesses der Willensbildung innerhalb der öffentlichen Stelle dar. Dies stellt eine Ausnahmeregelung zur Informationsweitergabe i.S.d. IFG dar und eine Weitergabe der Informationen erfolgt nicht. Ihr Antrag zur Fragestellung Nr. 2 wird insoweit abgelehnt. Fragestellung Nummer 3: Sie können von einer öffentlichen Stelle nur die Informationen erhalten, die dort vorhanden sind. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder zu rekonstruieren. Dabei ist schon das Zusammenstellen von Informationen aus verschiedenen Quellen als ein Beschaffen anzusehen. Die von Ihnen abgefragten Informationen zum Email-Verkehr werden nicht gespeichert/archiviert. Demnach liegen diese Informationen nicht vor und können nicht zur Verfügung gestellt werden. Ihr Antrag zur Fragestellung Nr. 3 wird insoweit abgelehnt. Des Weiteren weise ich Sie auf Ihre Rechte nach § 13 Absatz 2 IFG NRW hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 [#235064] Sehr << Anrede >> vorab, danke für die Antw…
An Kreisverwaltung Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 [#235064]
Datum
10. Januar 2022 19:23
An
Kreisverwaltung Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vorab, danke für die Antwort. Doch ich sehe meine Anfrage auf die Frage 1 nicht beantwortet. Meine Frage bezog ich auf die von der Kreisdirektion nicht bewilligten Stellen und nicht die im Haushalt mit der Kreisdirektion abgestimmten Stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stellenplan“ [#235064]
Datum
10. Januar 2022 19:50
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/235064/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine erste Frage nicht wirklich beantwortet wurde (wie hier auch der Behörde geschrieben https://fragdenstaat.de/anfrage/stellenplan/#nachricht-658364 ) Darüber hinaus würde ich gerne wissen, ob der Verweis auf die Willensbildung hier wirklich gilt und wenn ja, wie ich evtl. doch an die Informationen kommen könnte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 235064.pdf Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Kreisverwaltung Soest
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 [#235064] Sehr Antragsteller/in bezüglich ihr Rückantwort zu mein…
Von
Kreisverwaltung Soest
Betreff
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 [#235064]
Datum
13. Januar 2022 08:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bezüglich ihr Rückantwort zu meiner Antwortmail vom 10.01.2022 teile ich Ihnen folgendes mit. Ihre Fragestellung zu Nummer 1 bezog sich, wie Sie unten mitteilen, auf die nicht bewilligten Stellen und nicht, wie von mir angenommen, auf die im Stellenplan eingeplanten Stellen. Diese Information kann ich jedoch nicht zur Verfügung stellen. Denn die von Ihnen abgefragten Informationen stellen Inhalte des Prozesses der Willensbildung innerhalb der öffentlichen Stelle dar. Dies stellt eine Ausnahmeregelung zur Informationsweitergabe i.S.d. IFG dar und eine Weitergabe der Informationen erfolgt nicht. Ihrem Antrag (konkretisierte Fragestellung Nr. 1) kann nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 [#235064] Sehr << Anrede >> zum Punkt 1 meiner Anfrag…
An Kreisverwaltung Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen vom 11.12.2021 [#235064]
Datum
15. Januar 2022 16:14
An
Kreisverwaltung Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zum Punkt 1 meiner Anfrage möchte ich Sie auf das OVG Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 hinweisen (https://openjur.de/u/663075.html). Besonders auf diesen Teil: "Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine “Meinungsverschiedenheit” begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle." Daher bitte ich Sie ihre Auffassung zum Punkt 1 zu korrigieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/
Kreisverwaltung Soest
Ihre Rückfrage v. 15.01.2022 - Ablehnung Antrag auf Auskunftsersuchen IFG Sehr Antragsteller/in auf Ihre Email v…
Von
Kreisverwaltung Soest
Betreff
Ihre Rückfrage v. 15.01.2022 - Ablehnung Antrag auf Auskunftsersuchen IFG
Datum
21. Januar 2022 11:48
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Email vom 15.01.2022 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen. Ich habe erneut die Beantwortung zur Fragestellung Nummer 1 unter Berücksichtigung Ihres Hinweises auf das OVG Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 geprüft. Auch die erneute Prüfung ändert jedoch nichts an meiner Auffassung in Bezug auf die Möglichkeit einer Informationsweitergabe. Die von Ihnen angeforderten Informationen sind, anders wie bspw. ein Gutachten in den unterschiedlichen Möglichkeiten oder Sichtweisen unter Darstellung der Vor- und Nachteile dem Auftraggeber zur Vorbereitung übergeben werden (vgl. OVG Urteil), Inhalte im Prozess der Willensbildung der öffentlichen Stelle. In dem von Ihnen zitierten OVG Urteil war das tatsächliche Rechtsgutachten nicht vom Tatbestand der Willensbildung geschützt. Da dies verschiedene Möglichkeiten/Sichtweisen offeriert. Im vorliegenden Fall werden jedoch Informationen gefordert, die unmittelbare Bestandteile (Inhalte) im Prozess der Willensbildung der öffentlichen Stelle darstellen. Hier findet die Willensbildung zwischen den beteiligten Stellen statt. Das Ergebnis dessen, also analog zum Rechtsgutachten, stellt hier der Stellenplan und dessen Anlagen dar. Dieser Stellenplan inkl. der Anlagen kann im Haushaltsplan 2022 eingesehen werden und ist freizugänglich über das Bürgerportal ALLRIS auf der Internetseite des Kreis Soest öffentlich verfügbar. Ihrem Antrag kann weiterhin nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Rückfrage v. 15.01.2022 - Ablehnung Antrag auf Auskunftsersuchen IFG [#235064] Sehr geehrte Damen und He…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Rückfrage v. 15.01.2022 - Ablehnung Antrag auf Auskunftsersuchen IFG [#235064]
Datum
21. Januar 2022 23:15
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, am 10.01.2022 habe ich um eine Vermittlung gebeten und wollte fragen, wie der Stand der Vermittlung aussieht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.10-269/22 Antrag auf Informationszugang vom 11.12.2021 zu einer Anfrage "Stellenplan"…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.10-269/22 Antrag auf Informationszugang zu einer Anfrage "Stellenplan"
Datum
24. Januar 2022 13:12
Status
Mein AZ: 209.2.3.2.10-269/22 Antrag auf Informationszugang vom 11.12.2021 zu einer Anfrage "Stellenplan" Ihre Vermittlungsanfrage zum vorgenannten Antrag auf Informationszugang; Ihre E-mail vom 21.01.2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Stand Ihrer Vermittlungsanfrage vom 10.01.2022. Die auskunftspflichtige Stelle hat mit Schreiben vom 13.01.2022 Ihre noch offenstehende Frage (Frage 1) zu Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 11.12.2021 abgelehnt. Am 15.01.2022 baten Sie unter Berücksichtigung des OVG Urteils vom 26.11.2013 (8 A 809/12), den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die auskunftspflichtige Stelle hat den Sachverhalt erneut geprüft und Ihnen am 21.01.2022 mitgeteilt, dass es bei der Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang verbleibt. Der ausführlichen Begründung der auskunftspflichtigen Stelle, dass der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.2 IFG NRW betroffen ist und die von Ihnen gewünschten Informationen schützenswert sind, ist von hier nichts hinzuzufügen. Aus diesem Grund kann Ihre Vermittlungsanfrage leider nicht aufgegriffen werden. Es tut mir leid, dass ich Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen kann und betrachte die Angelegenheit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.10-269/22 Antrag auf Informationszugang zu einer Anfrage "Stellenplan" [#235064]
Datum
24. Januar 2022 13:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235064/