Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Ihr Antrag auf Übersendung der Stellungnahmen der IBB zum
Referentenentwurf des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in
Berlin (Mietendeckel)
Sehr geehrter Herr Schröder,
Sie haben auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der
Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner
Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 5612 –
zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2018, GVBl. S. 160) per E-Mail
vom 05.10.2019 um die Übersendung der Stellungnahmen der
Investitionsbank Berlin (IBB) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Mietendeckel) gebeten.
Ihr Antrag wird gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Ziff. 1
und Abs. 4 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes abgelehnt.
Begründung:
Nach § 3 Abs.1 Satz 1 IFG steht grundsätzlich jedem Menschen ein Recht
auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen
Stellen des Landes Berlin geführten Akten zu.
Dieses Recht darf aber nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt werden. Es
besteht nicht, soweit eine nach den §§ 5 – 11 IFG geregelte Ausnahme
Anwendung findet (§ 4 Abs. 1 IFG).
Ein Anspruch auf Übersendung der genannten Stellungnahmen besteht
nicht.
Im vorliegenden Fall wird eine Ausnahme durch § 10 IFG begründet, weil
der begehrten Akteneinsicht der Schutz behördlicher
Entscheidungsprozesse entgegensteht.Gemäß § 10 Abs. 4 IFG soll die
Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt
der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen
Behörden bezieht.
Die Norm schützt das einheitliche Erscheinungsbild einer Behörde nach
außen und soll die ungestörte behördliche Willensbildung gewährleisten.
Im von einer Koalition aus verschiedenen Parteien gestützten Senat gibt
es unterschiedliche Meinungen zu politischen Fragen. Im Wettstreit der
Meinungen sowie im politischen Diskurs können die Folgen des zu
treffenden Gesetzesaktes besser abgeschätzt werden. Am Ende wird der
Senat dann eine Entscheidung treffen, die trotz aller vorangegangenen
Differenzen, einheitlich und verbindlich erfolgt und als solche dem
Abgeordnetenhaus zugeleitet wird. Es ist für die demokratische
Legitimation der Landesverwaltung wichtig, dass Entscheidungen nicht
einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit zugeordnet
werden, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.
Wie sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 1 IFG ergibt, ist § 10 IFG nicht
lediglich für den Schutz einer Behördenentscheidung konzipiert. Denn
nach allgemeiner Auffassung wird hierdurch insbesondere der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung, also Regierungshandlungen, als
verfassungsrechtlicher Ausnahmegrund mit umfasst. Danach besteht ein
nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der
Regierung (vor allem bezüglich nicht abgeschlossener Vorgänge), der
insbesondere die Willensbildung der Regierung (Erörterungen im Kabinett,
Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen) schützt. Ein
Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht besteht mithin nicht, soweit sich
die Akten auf die Beratung des Senats sowie Arbeiten zu deren
Vorbereitung beziehen Dieser Kernbereich des Regierungshandelns ist
geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. 11. 2011, Az. 7 C 4/11, NVwZ 2012,
251, Rn. 35), weil in diesem, dem öffentlichen Streit entzogenen Raum
politische Willensbildung stattfindet, sprich Kompromisse und Ergebnisse
gefunden werden, bei denen alle Parteien meist Abstriche von ihrer
ursprünglichen Haltung hinnehmen müssen. Das gefundene Ergebnis in
Form eines Senatsbeschlusses ist dann wiederum Gegenstand der
öffentlichen Debatte.
Die von Ihnen begehrten Stellungnahmen der IBB für den Berliner Senat
zu dem Entwurf des Gesetzes zum Berliner MietenWoG stellen vorliegend
wesentliche Arbeitsgrundlagen für diesen noch nicht abgeschlossenen
Willensbildungsprozess und mithin Informationen dar, die unmittelbar mit
dem andauernden Entscheidungsprozess zusammenhängen. Es handelt sich bei
ihnen um einen Teil der Willensbildung innerhalb der Berliner Verwaltung
und des Regierungshandelns, sodass gemäß § 10 Abs. 3 Ziff. 1 sowie § 10
Abs. 4 IFG ein Einsichtsrecht nicht besteht.
Ein Informationszugangsanspruch bezüglich der begehrten Stellungnahmen
besteht ebenfalls nicht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S.
2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Insofern ist schon der
Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet, da es sich vorliegend
offenkundig nicht um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte, die
dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, handelt
(vgl. § 1 VIG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei der Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin-Luther-Straße 105, 10825
Berlin zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt
ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist
Mit freundlichen Grüßen