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Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat

Die Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015. Ich verweise darauf, dass das Dokument bereits Arne Semsrott zugänglich gemacht worden ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    8. Juni 2019
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Glyphosat“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stellungnahm…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
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Betreff
Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat [#72119]
Datum
2. April 2019 16:57
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015. Ich verweise darauf, dass das Dokument bereits Arne Semsrott zugänglich gemacht worden ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesinstitut für Risikobewertung
Sehr geehrte / sehr geehrter Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihre E-Mail ist bei uns eingegangen und wird bear…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Re: Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat [#72119]
Datum
17. April 2019 12:19
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte / sehr geehrter Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihre E-Mail ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Sie erhalten weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesinstitut für Risikobewertung
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren Antrag auf Informationszugang. Dieser ist in Bearbeitung…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Re: Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat [#72119]
Datum
26. April 2019 11:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren Antrag auf Informationszugang. Dieser ist in Bearbeitung. Die abschließende Bearbeitung des Antrags wird noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. Die Bearbeitungsdauer kann über die Regelfrist des § 7 Absatz 5 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz hinaus gehen, wenn Gründe hierfür vorliegen. Aufgrund der außergewöhnlich hohen Anzahl der gleichgerichteten Anträge (mehr als 36.000) ist ein solcher Fall gegeben. Sollte die abschließende Bearbeitung nicht innerhalb der nächsten vier Wochen erfolgen können, erhalten Sie weitere Zwischennachricht. Wir kommen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zwischennachricht. Die Bearbeitungsdauer kann über die Regelfri…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat [#72119]
Datum
1. Mai 2019 13:44
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zwischennachricht. Die Bearbeitungsdauer kann über die Regelfrist des § 7 Abs. 2 S. 2 IFG hinausgehen, wenn Gründe aus dem Informationszugang als solchem hierfür vorliegen. Die Arbeitsbelastung der Behörde ist kein Grund für die Überschreitung der Monatsfrist (Schoch IFG/Schoch IFG § 7 Rn. 167). Sie benennen ausschließlich die Arbeitsbelastung, damit haben Sie den Informationszugang innerhalb der Regelfrist zu gewähren. Darüber hinaus regelt § 7 Abs. 1 S. 4 IFG das Verfahren für die Behandlung von gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen. Nach Ihren Angaben liegen mehr als 36.000 gleichgerichtete Anträge vor. Da das IFG für den Fall einer großen Anzahl gleichgerichteter Anträge ein Verfahren vorsieht, kann die große Anzahl gleichgerichteter Anträge kein zulässiger Grund für die Regelfristüberschreitung sein. Überdies sei die Anmerkung erlaubt, dass in der selben Zeit wie für die Versendung von 2 E-Mails ohne die Information auch die Versendung einer E-Mail mit der Ihnen vorliegenden Information hätte erfolgen können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 72119 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Risikobewertung
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Informationszugang beantragt…
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Betreff
Re: Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat [#72119]
Datum
6. Mai 2019 17:50
Status
Anfrage abgeschlossen

Veröffentlichung Glyphosat-Gutachten

Das Bundesinstitut erlaubt Ihnen Zugang zum Glyphosat-Gutachten, allerdings nur zeitlich begrenzt über eine Website des Instituts. Dort lässt sich das Dokument nicht speichern.

Um Ihnen den Zugang zu erleichtern, können Sie links auch einfach auf den Button „Gutachten herunterladen und speichern“ klicken.

Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Informationszugang beantragt. Wir freuen uns über Ihr Interesse an der wissenschaftlichen Arbeit des BfR. Wie in unserer Allgemeinverfügung vom 23.04.2019 (Az.: 80-0703-01.2019/051), veröffentlicht im Bundesanzeiger am 03.05.2019 (https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_official_part), verfügt, erhalten Sie Zugang zu folgendem Dokument: Zusammenfassende Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 (6-6211-05-8481023) Für die Neubewertung des Wirkstoffs Glyphosat hat das BfR seine wissenschaftliche Bewertung abschließend mit dem sogenannten „Addendum I“ vorgenommen und über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt. Mit der zusammenfassenden Stellungnahme wurde das Addendum I für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in deutscher Sprache zusammengefasst. Dieses Dokument war für den behördeninternen Gebrauch vorgesehen und ist nicht veröffentlicht. Die maßgebliche Risikobewertung enthält das Addendum I selbst. Dieses wurde durch die EFSA nach Abschluss des wissenschaftlichen Bewertungsverfahrens veröffentlicht. Sämtliche fachlichen Schlussfolgerungen des BfR zum Zeitpunkt des Erkenntnisstandes im Jahr 2015 sind somit seit dem Herbst 2015 für die Öffentlichkeit frei zugänglich (https://www.efsa.europa.eu/de/press/news/151119-0). Davon ist die Frage zu trennen, ob Dritte diese Texte (Addendum I und zusammenfassende Stellungnahme) ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlichen dürfen. Das BfR macht diesbezüglich sein Urheberrecht geltend und nimmt seine Rechte als wissenschaftliches Institut wahr. Dieses Vorgehen ist für uns als wissenschaftlich arbeitende Institution von grundsätzlicher Bedeutung. Ausführliche Informationen zu der Thematik erhalten Sie hier: https://www.bfr.bund.de/cm/343/keine-krebsrisiken-verheimlicht-saemtliche-fachlichen-schlussfolgerungen-des-bfr-zu-glyphosat-sind-seit-jahren-oeffentlich-zugaenglich.pdf Sie erhalten einen Lesezugang durch Eingabe der Zugangsdaten, die wir Ihnen mit dieser E-Mail zusenden. Der Lesezugang ist allein für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt. Einer Veröffentlichung und öffentlichen Zugänglichmachung des Dokuments widersprechen wir ausdrücklich. Wir weisen darauf hin, dass wir in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt haben (Urteile des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 - 14 O 302/15 und des Oberlandesgerichts Köln vom 06.12.2017 - 6 U 8/17). Die Zugangsdaten sind insgesamt ein Jahr lang gültig. Ab erstmaligem Login haben Sie innerhalb des Zeitraums von sieben Tagen die Möglichkeit, sich auch mehrfach einzuloggen. Die Zugangsberechtigung erlischt nach dieser Zeit. Hier gelangen Sie zu der Internetseite für den Informationszugang: https://dokumente.bfr.bund.de/glypo Ihr Benutzername lautet: <<E-Mail-Adresse>> Ihr Kennwort lautet: <<entfernt>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in gegen die im Betreff bezeichnete Allgemeinverfügung erhebe ich Widerspruch. Die Ents…
An Bundesinstitut für Risikobewertung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat [#72119]
Datum
27. Mai 2019 23:04
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
6a7c0cccd277eb75c4c5b1ba5cec4d90.pdf
74,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in gegen die im Betreff bezeichnete Allgemeinverfügung erhebe ich Widerspruch. Die Entscheidung in Form dieser Allgemeinverfügung ist unzulässig. Die Handlungsmöglichkeiten der Behörde bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen sind in § 7 Abs. 1 S. 4 IFG geregelt. Die Entscheidung in Form einer Allgemeinverfügung kommt darin nicht vor. Aufgrund dieser abschließenden Regelung durfte die Allgemeinverfügung nicht ergehen. Darüber hinaus liegen selbst die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG nicht vor. In der Allgemeinverfügung wird geregelt, dass jede antragstellende Person eine individuelle Zugangsberechtigung erhält. Damit muss individuell mit jeder antragstellenden Person, diese Zugangsberechtigung ausgehandelt werden. Folglich ist nicht mehr ersichtlich, worin die Untunlichkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an diese individuelle Person besteht. Immerhin kann die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes problemlos zusammen mit der individuellen Erteilung des Informationszugangs erfolgen. Der Antragsteller hat den Informationszugang per E-Mail beantragt, ein wichtiger Grund für die Informationsgewährung auf andere Art liegt nicht vor. Die Behörde stellte dem Antragsteller per E-Mail eine individuelle Zugangskennung zur Verfügung. Darüber hin-aus übersandte die Behörde dem Antragsteller nur in diesem Verfahren zwei weitere E-Mails. Damit zeigte die Behörde, zur Übersendung von E-Mail im Hinblick auf natürliche und personelle Ressourcen sowie den Verwaltungsaufwand in der Lage zu sein. Warum die Übersendung der beantragten Information an Stelle der Übersendung der individuellen Zugangskennung, die Behörde im Hinblick auf natürliche und personelle Ressourcen sowie den Verwaltungsaufwand plötzlich überlasten sollte, ist nicht ersichtlich. Inwieweit die Zugänglichmachung der Information an den Antragsteller per E-Mail die Gefahr einer nicht gestatteten, das Urheberrecht verletzenden Drittveröffentlichung erhöht, vermag die Behörde nicht schlüssig darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Tatsachen diese Gefährdungsprognose beruht. Ferner ist die Nutzung der für den Zugang zur Information durch das BfR eingerichteten Internetseite unzumutbar. Diese Internetseite leidet nach Medienrecherchen an eklatanten Sicherheitsmängeln (vgl. z.B. https://www.golem.de/news/bundesinstitut- fuer-risikobewertung-benutzername-dummy-passwort-doof-1905-141148.html). Eine Nutzung dieses Informationszuganges gefährdet damit die Integrität der Datenverarbeitungsanlagen des Antragstellers. Mit der Übersendung der Information per E-Mail ist diese Gefährdung dagegen sicher ausgeschlossen. Nach alledem ist die Allgemeinverfügung insgesamt aufzuheben und der Informationszugang per E-Mail zu gewähren, die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind nach § 80 VwVfG durch den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 6a7c0cccd277eb75c4c5b1ba5cec4d90.pdf Anfragenr: 72119 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Risikobewertung
Ihr E-Mail vom 27.05.2019
Von
Bundesinstitut für Risikobewertung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr E-Mail vom 27.05.2019
Datum
17. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
186,5 KB
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AW: Ihr E-Mail vom 27.05.2019 [#72119] Gesch.-Z. 80-0703-01.2019/088 10583245 Sehr geehrteAntragsteller/in es w…
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Von
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Betreff
AW: Ihr E-Mail vom 27.05.2019 [#72119]
Datum
7. Juli 2019 23:32
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gesch.-Z. 80-0703-01.2019/088 10583245 Sehr geehrteAntragsteller/in es wird höflich an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 72119 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AW: Ihr E-Mail vom 27.05.2019 [#72119] Gesch.-Z. 80-0703-01.2019/088 Sehr geehrte Damen und Herren, der bei Ihne…
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Betreff
AW: Ihr E-Mail vom 27.05.2019 [#72119]
Datum
19. September 2021 19:31
An
Bundesinstitut für Risikobewertung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
6a7c0cccd277eb75c4c5b1ba5cec4d90.pdf
74,5 KB
Gesch.-Z. 80-0703-01.2019/088 Sehr geehrte Damen und Herren, der bei Ihnen unter Gesch.-Z. 80-0703-01.2019/088 geführte Widerspruch ist nach PAdES signiert. Gerne füge ich diesen erneut an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 6a7c0cccd277eb75c4c5b1ba5cec4d90.pdf Anfragenr: 72119 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/72119/
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