Stellungnahme des Bundestages zu BRH-Prüfbericht von 1999

Anfrage an: Bundesrechnungshof

die Stellungnahme des Deutschen Bundestages auf die "Prüfung der Festsetzung und Auszahlung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages" (Kap. 6002 Tit. 684 03 und Kap. 0201) aus dem Jahr 1999.

Überdies bitte ich um Auskunft darüber, ob die in den Prüfungsmitteilungen getätigten Feststellungen/Aussagen des BRH für die Bundestagsverwaltung einen verbindlichen oder lediglich einen empfehlenden Charakter haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. März 2018
  • Frist
    1. Mai 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Stellungnahm…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme des Bundestages zu BRH-Prüfbericht von 1999 [#28411]
Datum
29. März 2018 16:15
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Stellungnahme des Deutschen Bundestages auf die "Prüfung der Festsetzung und Auszahlung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages" (Kap. 6002 Tit. 684 03 und Kap. 0201) aus dem Jahr 1999. Überdies bitte ich um Auskunft darüber, ob die in den Prüfungsmitteilungen getätigten Feststellungen/Aussagen des BRH für die Bundestagsverwaltung einen verbindlichen oder lediglich einen empfehlenden Charakter haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrechnungshof
Referat Pr/Presse 20 60 12 – 76/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. März 2018.…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. März 2018; Stellungnahme des Bundestages zu BRH-Prüfbericht von 1999 [#28411]
Datum
4. April 2018 17:31
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat Pr/Presse 20 60 12 – 76/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. März 2018. Sie bitten um die Herausgabe der Stellungnahme des Deutschen Bundestages auf die Mitteilung über die Prüfung der Festsetzung und Auszahlung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages" (Kap. 6002 Tit. 684 03 und Kap. 0201) aus dem Jahr 1999. Die Weitergabe von Unterlagen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes an Dritte ist in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung im Sinne von § 1 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), die die Anwendung des IFG ausschließt. Leider können wir Ihrer Bitte nicht nachkommen. Die von Ihnen begehrte Stellungnahme ist Teil der Prüfungsakte, zu der wir Ihnen nach § 96 Absatz 4 Satz 3 BHO keinen Zugang gewähren können. Im Übrigen hat der Bundesrechnungshof keine Exekutivgewalt. Seine Prüfungsfeststellungen haben immer empfehlenden Charakter. Mit freundlichen Grüßen