Stellungnahme des LRA zur Petition für die Wasserversorgung Leups

Das LRA behauptet unter Bezugnahme auf das (nicht rechtsverbindliche) LfU-Merkblatt 1.2/7 6.3 v. 01.10.2012 wissentlich unzutreffend,
1. dass es eine Erwerbspflicht der Versorger gäbe. Das würde auch eine (enteignungsgleiche) Übereignungspflicht der Alteigentümer bedeuten. Dazu hat der bay. VHG 2012 (Vorinstanz OVG-Regensburg) anders geurteilt. Darin wird die Eintragung einer dinglichen Sicherheit als ausreichend befunden (Dieses Urteil ist in die aktuellen Kommentare zum WHG eingegangen!).
2. Es behautet weiter, unzutreffend, die ZwV-Satzung enthalte eine Übereignugnsverpflichtung:
Dem ist nicht so! In § 4 (7) steht lediglich, dass Grundstücke und Anlagen dem ZwV unentgeltich zur Nutzung (= Ausübung seiner übertragenen Versorgungspflicht) zu überlassen (= NICHT übereignen!) sind.
3. Das LRA befindet es nicht für rechtsfehlerhaft, dass sich ZwV und Stadt Pegnitz - ohne plausibel begründete Erforderlichkeit (die Auflassung der WV ist vom ZwV längst beschlossen) und rechtsgrundlos, sowie ohne Satzungsverpflichtung - über das als Schutzauflage im WR-Bescheid unter Abs. III d enthaltene Veräußerungsverbot hinwegsetzen.
4. Kann man das als Beihilfe zum Betrug durch arglistige Täuschung bei der unbegründeten ultimativen Übereignungforderung sehen?
5. Kann man das als Beihilfe zur Amtsuntreue der Stadtverwaltung wg. Vermögensschädigung durch gegenleistungsfreie Überlassung wertvoller Immobilien (trotz Übereignungsverbot) sehen?
6. Die Kommunalaufsicht, mit Volljuristen besetzt, hätte die Strafbarkeit dieser beiden Vorgänge erkennen und bei der StA-BT zur Prüfung anzeigen müssen. Das wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch Dritte unterlassen. Erfüllt diese Untätigkeit den Straftatbestand der Begünstigung?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2019
  • Frist
    12. März 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das LRA behaup…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Stellungnahme des LRA zur Petition für die Wasserversorgung Leups [#56587]
Datum
10. Februar 2019 10:45
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das LRA behauptet unter Bezugnahme auf das (nicht rechtsverbindliche) LfU-Merkblatt 1.2/7 6.3 v. 01.10.2012 wissentlich unzutreffend, 1. dass es eine Erwerbspflicht der Versorger gäbe. Das würde auch eine (enteignungsgleiche) Übereignungspflicht der Alteigentümer bedeuten. Dazu hat der bay. VHG 2012 (Vorinstanz OVG-Regensburg) anders geurteilt. Darin wird die Eintragung einer dinglichen Sicherheit als ausreichend befunden (Dieses Urteil ist in die aktuellen Kommentare zum WHG eingegangen!). 2. Es behautet weiter, unzutreffend, die ZwV-Satzung enthalte eine Übereignugnsverpflichtung: Dem ist nicht so! In § 4 (7) steht lediglich, dass Grundstücke und Anlagen dem ZwV unentgeltich zur Nutzung (= Ausübung seiner übertragenen Versorgungspflicht) zu überlassen (= NICHT übereignen!) sind. 3. Das LRA befindet es nicht für rechtsfehlerhaft, dass sich ZwV und Stadt Pegnitz - ohne plausibel begründete Erforderlichkeit (die Auflassung der WV ist vom ZwV längst beschlossen) und rechtsgrundlos, sowie ohne Satzungsverpflichtung - über das als Schutzauflage im WR-Bescheid unter Abs. III d enthaltene Veräußerungsverbot hinwegsetzen. 4. Kann man das als Beihilfe zum Betrug durch arglistige Täuschung bei der unbegründeten ultimativen Übereignungforderung sehen? 5. Kann man das als Beihilfe zur Amtsuntreue der Stadtverwaltung wg. Vermögensschädigung durch gegenleistungsfreie Überlassung wertvoller Immobilien (trotz Übereignungsverbot) sehen? 6. Die Kommunalaufsicht, mit Volljuristen besetzt, hätte die Strafbarkeit dieser beiden Vorgänge erkennen und bei der StA-BT zur Prüfung anzeigen müssen. Das wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch Dritte unterlassen. Erfüllt diese Untätigkeit den Straftatbestand der Begünstigung?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrter Herr Mayer wir bestätigen den Eingang Ihrer weiteren Anfrage vom 10.02.2019. Ihre Anfrage bezieht …
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Stellungnahme des LRA zur Petition für die Wasserversorgung Leups [#56587]
Datum
12. Februar 2019 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer wir bestätigen den Eingang Ihrer weiteren Anfrage vom 10.02.2019. Ihre Anfrage bezieht sich offenbar auf einen konkreten Einzelfall. Wir weisen Sie darauf hin, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Einzelfälle grundsätzlich nicht selbst überprüft. Dies ist vielmehr Aufgabe der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde. Wir haben Ihr Anliegen deswegen wieder an die zuständige Regierung von Oberfranken zur Prüfung weitergeleitet und gebeten, sich Ihres Anliegens anzunehmen und zu überprüfen. Weitere Nachricht erhalten Sie von dort. Mit freundlichen Grüßen