Stellungnahme des LRA zur Petition für die Wasserversorgung Leups
Das LRA behauptet unter Bezugnahme auf das (nicht rechtsverbindliche) LfU-Merkblatt 1.2/7 6.3 v. 01.10.2012 wissentlich unzutreffend,
1. dass es eine Erwerbspflicht der Versorger gäbe. Das würde auch eine (enteignungsgleiche) Übereignungspflicht der Alteigentümer bedeuten. Dazu hat der bay. VHG 2012 (Vorinstanz OVG-Regensburg) anders geurteilt. Darin wird die Eintragung einer dinglichen Sicherheit als ausreichend befunden (Dieses Urteil ist in die aktuellen Kommentare zum WHG eingegangen!).
2. Es behautet weiter, unzutreffend, die ZwV-Satzung enthalte eine Übereignugnsverpflichtung:
Dem ist nicht so! In § 4 (7) steht lediglich, dass Grundstücke und Anlagen dem ZwV unentgeltich zur Nutzung (= Ausübung seiner übertragenen Versorgungspflicht) zu überlassen (= NICHT übereignen!) sind.
3. Das LRA befindet es nicht für rechtsfehlerhaft, dass sich ZwV und Stadt Pegnitz - ohne plausibel begründete Erforderlichkeit (die Auflassung der WV ist vom ZwV längst beschlossen) und rechtsgrundlos, sowie ohne Satzungsverpflichtung - über das als Schutzauflage im WR-Bescheid unter Abs. III d enthaltene Veräußerungsverbot hinwegsetzen.
4. Kann man das als Beihilfe zum Betrug durch arglistige Täuschung bei der unbegründeten ultimativen Übereignungforderung sehen?
5. Kann man das als Beihilfe zur Amtsuntreue der Stadtverwaltung wg. Vermögensschädigung durch gegenleistungsfreie Überlassung wertvoller Immobilien (trotz Übereignungsverbot) sehen?
6. Die Kommunalaufsicht, mit Volljuristen besetzt, hätte die Strafbarkeit dieser beiden Vorgänge erkennen und bei der StA-BT zur Prüfung anzeigen müssen. Das wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch Dritte unterlassen. Erfüllt diese Untätigkeit den Straftatbestand der Begünstigung?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Februar 2019
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12. März 2019
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