Stellungnahme Sigmar Gabriel - 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2020 zu Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297 teilen Sie an den Anfragesteller mit:

,,Folglich kann gem. § 5 IFG eine Freigabe nur erfolgen, soweit der Dritte seine Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 hat das Bundeskanzleramt den Dritten gem. § 8 Abs. 1 IFG beteiligt. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte uns dieser mit, dass er mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden ist.''

Ich bitte um Übersendung der Korrespondenz des Bundeskanzleramtes mit Herrn Sigmar Gabriel in der oben bezeichneten Angelegenheit.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Mai 2021
  • Frist
    5. Juni 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme Sigmar Gabriel - 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297 [#219683]
Datum
3. Mai 2021 08:46
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2020 zu Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297 teilen Sie an den Anfragesteller mit: ,,Folglich kann gem. § 5 IFG eine Freigabe nur erfolgen, soweit der Dritte seine Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 hat das Bundeskanzleramt den Dritten gem. § 8 Abs. 1 IFG beteiligt. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte uns dieser mit, dass er mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden ist.'' Ich bitte um Übersendung der Korrespondenz des Bundeskanzleramtes mit Herrn Sigmar Gabriel in der oben bezeichneten Angelegenheit. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219683/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
558,7 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#219683] z.Hd. [geschwärzt] Referat 131 Bundeskanzleramt Sehr [geschwärzt], personenbezogene Daten können …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#219683]
Datum
7. Mai 2021 15:36
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
z.Hd. [geschwärzt] Referat 131 Bundeskanzleramt Sehr [geschwärzt], personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Auf Drittbeteiligung kann somit verzichtet werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 219683 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Bundeskanzleramt
WG: [#219683] 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 110 Sehr Antragsteller/in Sie teilten mir mit, dass Sie im Rahmen de…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: [#219683]
Datum
14. Mai 2021 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 110 Sehr Antragsteller/in Sie teilten mir mit, dass Sie im Rahmen des o.g. IFG-Verfahrens auf den Zugang zu personenbezogenen Daten verzichten und ein Drittbeteiligungsverfahren somit entbehrlich sei. Sie haben sich mit Ihrem Antrag explizit auf die Korrespondenz des Bundeskanzleramtes mit Herrn Sigmar Gabriel im Zusammenhang mit dem Verfahren 13 IFG-02814-In 2019/NA 297 bezogen. Dieser Schriftwechsel beinhaltet die Drittbeteiligung von Herrn Gabriel in dem benannten Verfahren zu seinen Karenzzeitunterlagen sowie seine Antwort dazu. Bei diesem Schriftverkehr handelt sich mithin um Dokumente, die ausschließlich personenbezogene Daten enthalten und insgesamt unter den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 IFG fallen. Eine teilweise Schwärzung ist daher nicht möglich. Vor einer Freigabe der beantragten Dokumente ist demnach ein zeit- und kostenintensives Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchzuführen. Wie bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2021 mitgeteilt, ist Ihr Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen. Ich bitte Sie, mir die Begründung Ihres Antrages innerhalb von 2 Wochen zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen