Stellungnahme Sigmar Gabriel - 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2020 zu Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2019/NA 297 teilen Sie an den Anfragesteller mit:
,,Folglich kann gem. § 5 IFG eine Freigabe nur erfolgen, soweit der Dritte seine Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 hat das Bundeskanzleramt den Dritten gem. § 8 Abs. 1 IFG beteiligt. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 teilte uns dieser mit, dass er mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden ist.''
Ich bitte um Übersendung der Korrespondenz des Bundeskanzleramtes mit Herrn Sigmar Gabriel in der oben bezeichneten Angelegenheit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum3. Mai 2021
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5. Juni 2021
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