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Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2014
  • Frist
    1. April 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Interne Stellung…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme TTIP/TAFTA [#5840]
Datum
27. Februar 2014 14:39
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Aktenzeichen: G I 5 - 07023/1 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Februar 2014, in …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Stellungnahme TTIP/TAFTA [#5840] - Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 IFG sowie § 3 UIG sowie § 1 VIG vom 27. Februar 2014
Datum
26. März 2014 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: G I 5 - 07023/1 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Februar 2014, in der Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über eine in der Süddeutschen Zeitung zitierte "interne Stellungnahme zu TTIP" bitten. Nach unserer Bewertung ist Ihr Antrag auf den Zugang zu Umweltinformationen gerichtet. Daher war Ihr Antrag auf Basis des Umweltinformationsgesetzes zu prüfen. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. I. Leider können wir Ihrem Antrag auf Zugang zu der von Ihnen gewünschten Umweltinformationen nicht entsprechen. Der Antrag muss daher abgelehnt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Das Bundesumweltministerium ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG. Dem Antrag steht aber § 8 Absatz 2 Nummer 2 UIG entgegen, da es sich bei dem von Ihnen erbetenen Dokument um eine interne Mitteilung der informationspflichtigen Stelle BMUB handelt. Bei den Inhalten des Dokumentes handelt es sich um rein interne Überlegungen einer im Rahmen eines behördlichen Entscheidungsprozesseses geführten Beratung. Dadurch wird die Effektivität interner Arbeitsabläufe gesichert. Zudem hätte die Herausgabe des Schriftstücks nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von andauernden Beratungen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UIG. Nach der Rechtsprechung erfasst der Begriff der Beratung Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen bzw. diese vorbereiten. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, also dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Das beantragte Dokument ist Teil eines solchen Beratungsprozesses. Eine Herausgabe hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und ergebnisoffene Beratung innerhalb des Bundesumweltministeriums. Des Weiteren hätte die Herausgabe des Schriftstücks nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 UIG. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Belastung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkerrechtssubjekten zu vermeiden. Das erbetene Dokument enthält Angaben und Informationen zu einem laufenden Verhandlungsprozess zwischen den USA und der Europäischen Union. Bei diesem Verhandlungsprozess ist Vertraulichkeit vereinbart worden. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei nur mittelbar als Teil der EU eingebunden. Eine Herausgabe der erbetenen Information wäre geeignet, nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Kommission, zu den anderen EU-Mitgliedsstaaten und zum Verhandlungspartner USA hervorzurufen. Dem Vorliegen dieser Ablehnungsgründe steht nicht entgegen, dass das beantragte Dokument laut Presseberichten der Süddeutschen Zeitung offenbar vorzuliegen scheint, weil eine eventuelle Weitergabe von unbekannter Seite unbefugt war. Durch eine Herausgabe der erbetenen Information könnten gegebenenfalls Inhalte dieser Pressemeldung verifiziert oder korrigiert werden. Auf jeden Fall würde eine Herausgabe einen offiziellen Charakter der im Schriftstück enthaltenen Informationen bewirken. Dies stände im Widerspruch zu den vorgenannten geschützten öffentlichen Belangen. Das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Informationen überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber den genannten Ablehnungsgründen nicht. Insbesondere auf Grund der beträchtlichen zu besorgenden Störung der Effektivität der Verwaltung im Falle der Veröffentlichung dieses internen Schriftstücks überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Bundesumweltministeriums gegenüber Ihrem Interesse an einer Herausgabe. II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung in Abschnitt I. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihr Bürgerservice im BMUB http://www.bmub.bund.de/buergerforum Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Stresemannstraße 128 - 130 10117 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Ihre Behördennummer 115 www.d115.de<http://www.d115.de>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Aktenzeichen: G I 5 - 07023/1 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Februar 2014, in …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Stellungnahme TTIP/TAFTA [#5840] - Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 IFG sowie § 3 UIG sowie § 1 VIG vom 27. Februar 2014
Datum
26. März 2014 15:33
Status
Aktenzeichen: G I 5 - 07023/1 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Februar 2014, in der Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über eine in der Süddeutschen Zeitung zitierte "interne Stellungnahme zu TTIP" bitten. Nach unserer Bewertung ist Ihr Antrag auf den Zugang zu Umweltinformationen gerichtet. Daher war Ihr Antrag auf Basis des Umweltinformationsgesetzes zu prüfen. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. I. Leider können wir Ihrem Antrag auf Zugang zu der von Ihnen gewünschten Umweltinformationen nicht entsprechen. Der Antrag muss daher abgelehnt werden. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend: Das Bundesumweltministerium ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG. Dem Antrag steht aber § 8 Absatz 2 Nummer 2 UIG entgegen, da es sich bei dem von Ihnen erbetenen Dokument um eine interne Mitteilung der informationspflichtigen Stelle BMUB handelt. Bei den Inhalten des Dokumentes handelt es sich um rein interne Überlegungen einer im Rahmen eines behördlichen Entscheidungsprozesseses geführten Beratung. Dadurch wird die Effektivität interner Arbeitsabläufe gesichert. Zudem hätte die Herausgabe des Schriftstücks nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von andauernden Beratungen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UIG. Nach der Rechtsprechung erfasst der Begriff der Beratung Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen bzw. diese vorbereiten. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, also dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Das beantragte Dokument ist Teil eines solchen Beratungsprozesses. Eine Herausgabe hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und ergebnisoffene Beratung innerhalb des Bundesumweltministeriums. Des Weiteren hätte die Herausgabe des Schriftstücks nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 UIG. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Belastung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkerrechtssubjekten zu vermeiden. Das erbetene Dokument enthält Angaben und Informationen zu einem laufenden Verhandlungsprozess zwischen den USA und der Europäischen Union. Bei diesem Verhandlungsprozess ist Vertraulichkeit vereinbart worden. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei nur mittelbar als Teil der EU eingebunden. Eine Herausgabe der erbetenen Information wäre geeignet, nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Kommission, zu den anderen EU-Mitgliedsstaaten und zum Verhandlungspartner USA hervorzurufen. Dem Vorliegen dieser Ablehnungsgründe steht nicht entgegen, dass das beantragte Dokument laut Presseberichten der Süddeutschen Zeitung offenbar vorzuliegen scheint, weil eine eventuelle Weitergabe von unbekannter Seite unbefugt war. Durch eine Herausgabe der erbetenen Information könnten gegebenenfalls Inhalte dieser Pressemeldung verifiziert oder korrigiert werden. Auf jeden Fall würde eine Herausgabe einen offiziellen Charakter der im Schriftstück enthaltenen Informationen bewirken. Dies stände im Widerspruch zu den vorgenannten geschützten öffentlichen Belangen. Das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Informationen überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber den genannten Ablehnungsgründen nicht. Insbesondere auf Grund der beträchtlichen zu besorgenden Störung der Effektivität der Verwaltung im Falle der Veröffentlichung dieses internen Schriftstücks überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Bundesumweltministeriums gegenüber Ihrem Interesse an einer Herausgabe. II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung in Abschnitt I. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sabine Veth Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Stresemannstraße 128 - 130 10117 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Ihre Behördennummer 115 www.d115.de<http://www.d115.de>
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