Aktenzeichen: G I 5 - 07023/1
Sehr
geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Februar 2014, in der Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über eine in der Süddeutschen Zeitung zitierte "interne Stellungnahme zu TTIP" bitten.
Nach unserer Bewertung ist Ihr Antrag auf den Zugang zu Umweltinformationen gerichtet. Daher war Ihr Antrag auf Basis des Umweltinformationsgesetzes zu prüfen.
Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt.
I.
Leider können wir Ihrem Antrag auf Zugang zu der von Ihnen gewünschten Umweltinformationen nicht entsprechen. Der Antrag muss daher abgelehnt werden.
Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:
Das Bundesumweltministerium ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG.
Dem Antrag steht aber § 8 Absatz 2 Nummer 2 UIG entgegen, da es sich bei dem von Ihnen erbetenen Dokument um eine interne Mitteilung der informationspflichtigen Stelle BMUB handelt. Bei den Inhalten des Dokumentes handelt es sich um rein interne Überlegungen einer im Rahmen eines behördlichen Entscheidungsprozesseses geführten Beratung. Dadurch wird die Effektivität interner Arbeitsabläufe gesichert.
Zudem hätte die Herausgabe des Schriftstücks nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von andauernden Beratungen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UIG. Nach der Rechtsprechung erfasst der Begriff der Beratung Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen bzw. diese vorbereiten. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, also dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Das beantragte Dokument ist Teil eines solchen Beratungsprozesses. Eine Herausgabe hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und ergebnisoffene Beratung innerhalb des Bundesumweltministeriums.
Des Weiteren hätte die Herausgabe des Schriftstücks nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 UIG. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Belastung der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkerrechtssubjekten zu vermeiden. Das erbetene Dokument enthält Angaben und Informationen zu einem laufenden Verhandlungsprozess zwischen den USA und der Europäischen Union. Bei diesem Verhandlungsprozess ist Vertraulichkeit vereinbart worden. Die Bundesrepublik Deutschland ist dabei nur mittelbar als Teil der EU eingebunden. Eine Herausgabe der erbetenen Information wäre geeignet, nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Kommission, zu den anderen EU-Mitgliedsstaaten und zum Verhandlungspartner USA hervorzurufen.
Dem Vorliegen dieser Ablehnungsgründe steht nicht entgegen, dass das beantragte Dokument laut Presseberichten der Süddeutschen Zeitung offenbar vorzuliegen scheint, weil eine eventuelle Weitergabe von unbekannter Seite unbefugt war.
Durch eine Herausgabe der erbetenen Information könnten gegebenenfalls Inhalte dieser Pressemeldung verifiziert oder korrigiert werden. Auf jeden Fall würde eine Herausgabe einen offiziellen Charakter der im Schriftstück enthaltenen Informationen bewirken. Dies stände im Widerspruch zu den vorgenannten geschützten öffentlichen Belangen.
Das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Informationen überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber den genannten Ablehnungsgründen nicht. Insbesondere auf Grund der beträchtlichen zu besorgenden Störung der Effektivität der Verwaltung im Falle der Veröffentlichung dieses internen Schriftstücks überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Bundesumweltministeriums gegenüber Ihrem Interesse an einer Herausgabe.
II.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei.
Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung in Abschnitt I. kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice im BMUB
http://www.bmub.bund.de/buergerforum
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Stresemannstraße 128 - 130
10117 Berlin
E-Mail: <
<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>
Ihre Behördennummer 115
www.d115.de<http://www.d115.de>