Stellungnahme von Fachverband Sucht e. V. zu Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

- die Stellungnahme von Fachverband Sucht e. V. im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas"

Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Juni 2017
  • Frist
    22. Juli 2017
  • Ein:e Follower:in

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Gläserne Gesetze“ gestellt.

Fabian Hanneforth
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Stellungna…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Fabian Hanneforth
Betreff
Stellungnahme von Fachverband Sucht e. V. zu Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas [#23426]
Datum
20. Juni 2017 10:46
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Stellungnahme von Fachverband Sucht e. V. im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Fabian Hanneforth <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Fabian Hanneforth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fabian Hanneforth
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
öffentlich zugängliches Dokument im Anhang. Sehr geehrter Herr Hanneforth, mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beant…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
öffentlich zugängliches Dokument im Anhang.
Datum
23. Juni 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hanneforth, mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beantragen Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Stellungnahme vom Fachverband Sucht e. V., die im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas eingeholt wurde. Ihr Antrag wird abgelehnt. Gemäß § 9 Absatz 3 IFG kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Zu den allgemein zugänglichen Quellen zählt auch das Internet.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz
Datum
23. Juni 2017 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
56,0 KB

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Fabian Hanneforth
AW: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz [#23426] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schne…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Fabian Hanneforth
Betreff
AW: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz [#23426]
Datum
26. Juni 2017 10:45
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Fabian Hanneforth Anfragenr: 23426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Fabian Hanneforth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>