Stellungnahme zu Drucksache 19/2122

Stellungnahme des MJEVG
zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie (Drucksache 19/2122 vom 22. April 2020)

Aktenzeichen II 331 / 2220-1-19-1

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Mai 2020
  • Frist
    13. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
Torge Schmidt
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stell…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
Torge Schmidt
Betreff
Stellungnahme zu Drucksache 19/2122 [#186714]
Datum
14. Mai 2020 21:56
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stellungnahme des MJEVG zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie (Drucksache 19/2122 vom 22. April 2020) Aktenzeichen II 331 / 2220-1-19-1
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Torge Schmidt Anfragenr: 186714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186714 Postanschrift Torge Schmidt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Torge Schmidt

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Schmidt, bitten finden Sie nachfolgend einen Bescheid bezogen auf Ihre Anfrage. Mit freundl…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Stellungnahme zu Drucksache 19/2122 [#186714]
Datum
5. Juni 2020 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrter Herr Schmidt, bitten finden Sie nachfolgend einen Bescheid bezogen auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [SH Logo] Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Abteilung II 4 - Verbraucherschutz - Muhliusstraße 38 Postversand nur über: Lorentzendamm 35 24103 Kiel [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] 05.06.2020 Per Email [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 14.05.2020 Bescheid Sehr geehrter Herr Schmidt, 1. Ihrem Antrag vom 14.05.2020 kann ich aus rechtlichen Gründen nicht entsprechen. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung I. Am 14.05.2020 haben Sie per Email an uns einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (nachfolgend: IZG-SH) über die Internetplattform "Frag den Staat" versandt. Darin baten Sie um Übermittlung der Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie (Drucksache 19/2122 vom 22. April 2020). Ferner bitten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). II. Ihrem Antrag konnte aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden. Es besteht vorliegend kein Anspruch gemäß § 3 IZG-SH. Zwar ist das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein gem. § 2 Absatz 3 Nr. 1 IZG-SH als informationspflichtige Landesbehörde grundsätzlich eine informationspflichtige Stelle im Rahmen des IZG-SH. Jedoch sind die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt, gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 2 IZG-SH keine informationspflichtigen Stellen. Stellungnahmen oberster Landesbehörden zu Gesetzentwürfen der Landesregierung sind Tätigkeiten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren und fallen somit in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 Nr. 2 IZG-SH. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]