Stellungnahme zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung

die Stellungnahme der LDA zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung aus dem Februar 2016.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Mai 2016
  • Frist
    21. Juni 2016
  • Ein:e Follower:in
Anna Biselli
Anna Biselli
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
Anna Biselli
Betreff
Stellungnahme zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung [#16834]
Datum
18. Mai 2016 09:51
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Stellungnahme der LDA zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung aus dem Februar 2016.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Sehr geehrte Frau Biselli, für Ihre Anfrage bedanken wir uns. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz …
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Antw: Stellungnahme zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung [#16834]
Datum
27. Mai 2016 14:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Biselli, für Ihre Anfrage bedanken wir uns. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) trifft in * 2 Abs. 2 AIG eine besondere Bestimmung für die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA). Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht der LDA nur insoweit, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Stellungnahme der LDA zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung gehört nicht zu diesen Aufgaben. Aus diesem Grund können wir Ihnen die erbetene Stellungnahme nicht zur Verfügung stellen. Sollten Sie eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung benötigen, teilen Sie uns dies bitte mit. In diesem Falle benötigen wir allerdings eine zustellbare Anschrift von Ihnen, da nach * 6 Abs. 1 Satz 8 AIG eine Ablehnung schriftlich zu begründen ist, müsste in diesem Fall ein schriftlicher Bescheid ergehen, der Ihnen dann auf dem Postweg zu übermitteln wäre. Eine bloße elektronische Nachricht wäre nicht ausreichend. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen