Stellungnahme zur Änderung der EuWG

DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen.

Ich verweise auf eine Anfrage auf Frag den Staat, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/4999

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2014
  • Frist
    26. Februar 2014
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Die Anfrage „Stellungnahme zur Änderung der EuWG“ hat Dokumente erhalten, die wir nicht veröffentlichen dürfen. Allerdings kann jede Person Zugang zu diesen Dokumenten erhalten, indem sie diese selbst hier anfragt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: DER SPIEGEL vom …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5497]
Datum
25. Januar 2014 03:00
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ich verweise auf eine Anfrage auf Frag den Staat, der Sie Zugang zu den angefragten Dokumenten gewährt haben: https://fragdenstaat.de/a/4999
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#335 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG Antragsteller/in: Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5497]
Datum
27. Januar 2014 09:49
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#335 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein Zeichen: IFG-5/2014 Ihr Zeichen: ZI4-13002/4#335 Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann Ihnen versichern, …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antragsteller/in: Stellungnahme zur Änderung der EuWG [#5497] [#5497]
Datum
27. Januar 2014 20:06
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Mein Zeichen: IFG-5/2014 Ihr Zeichen: ZI4-13002/4#335 Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann Ihnen versichern, dass über fragdenstaat.de an mich gerichtete E-Mails mich regelmäßig auch erreichen. Der von Ihnen vorgebrachte Einwand, die E-Mails würden durch anonymisieren verändert, trifft nicht zu, da der Anfragesteller (in diesem Falle also ich) auch den unveränderten Text der E-Mail abrufen kann. Wenn Sie es jedoch weiterhin für erforderlich erachten, können Sie mich auch unter der unten angegebenen Postanschrift erreichen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz; Hier: Sperklausel bei Europawahlen Anmerkung: Das Schreiben ist einschließlich der Un…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz; Hier: Sperklausel bei Europawahlen
Datum
29. Januar 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,3 MB
Anmerkung: Das Schreiben ist einschließlich der Unterschrift und des handschriftlich korrigierten Datums eine Kopie. Nur das Aktenzeichen ist wirklich handschriftlich ergänzt.

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz; Hier: Sperklausel bei Europawahlen [#5497] Mein Zeichen: IFG-5/2014 Ihr Zeichen:…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz; Hier: Sperklausel bei Europawahlen [#5497]
Datum
4. Februar 2014 03:41
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Mein Zeichen: IFG-5/2014 Ihr Zeichen: ZI4-13002/4#335 Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 29.1.2014! Allerdings bedauere ich, dass Sie nicht zumindest für die interne Stellungnahme die Veröffentlichung gestatten. Eine Veröffentlichung wäre auch für Sie sicherlich von Vorteil: Da anscheinend bei vielen Menschen ein Interesse an diesem Dokument besteht, halte ich es für wahrscheinlich, dass es diesbezüglich zu weiteren IFG-Anfragen durch weitere Personen kommt. Eine Veröffentlichung des Dokuments im Internet, z. B. bei fragdenstaat.de, würde bei Ihnen sicherlich zu einer geringeren Arbeitsbelastung durch solche Anfragen führen. Andererseits kann ich keine Nachteile für das BMI durch eine Veröffentlichung erkennen: Einerseits kann ohnehin jeder die Stellungnahme durch eine IFG-Anfrage erhalten, und andererseits denke ich nicht, dass sich durch kommerzielle Verwertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser internen Stellungnahme nennenswerte Einnahmen erzielen ließen, die Ihnen bei einer Veröffentlichung im Internet entgehen würden. Selbst wenn Ihr eigentliches Interesse darin bestehen sollte, die Stellungnahme möglichst nicht allzu weit bekannt zu machen, ist ein Veröffentlichungsverbot vermutlich kontraproduktiv, da es eher zu gesteigertem Interesse an der Stellungnahme führt (sog. Streisandeffekt). Es würde mich daher freuen, wenn Sie die Entscheidung, die Veröffentlichung der internen Stellungnahme nicht zu gestatten, noch einmal überdenken würden. Mit freundlichen Grüßen