Stellungnahme zur Änderung der EuWG

DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2013
  • Frist
    15. November 2013
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 9 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: DER SPIEGEL vom …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme zur Änderung der EuWG
Datum
14. Oktober 2013 16:25
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
DER SPIEGEL vom 14.10.2013 (42/2013), S. 34 berichtet über eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums im Vorfeld der gerade vorgenommenen Änderung des EuWG. Ich darf Sie bitten mir diese Stellungnahme und alle weiteren in Ihrem Hause im Hinblick auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel bei Europawahlen vorliegenden Informationen und Dokumente zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#179 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitt…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
WG: IFG - Stellungnahme zur Änderung der EuWG
Datum
8. November 2013 12:15
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#179 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Felchner __________________________ Referat Z I 4 - Justiziariat; Vertragsmanagement; Anwendung IFG/IWG Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmi.bund.de
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Frau Felchner, vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei sende ich meine Email-Adresse und Kontaktdaten mi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG - Stellungnahme zur Änderung der EuWG
Datum
8. November 2013 15:10
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Frau Felchner, vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei sende ich meine Email-Adresse und Kontaktdaten mit der Bitte um Übermittlung Ihrer Antwort auf meine IFG-Anfrage an diese Email-Adresse. Ich darf Sie darüber hinaus bitte auch parallel eine Antwort auch über FragdenStaat.de zu schicken, da Ihre beigefügte Reaktion ja sicherlich rein verwaltungstechnische Ursachen hat und Sie sicherlich die Transparenz des Vorganges dadurch nicht beeinträchtigen wollen, dass wir nunmehr auch in direktem Kontakt stehen. Ich werde dies hinsichtlich meiner Email genauso tun. Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Meine IFG-Anfrage ZI4-13002/#179 Das BMI hat mir zwischenzeitlich das eigene Gutachten geschickt weigert sich aber…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Meine IFG-Anfrage ZI4-13002/#179
Datum
14. November 2013
Status
Warte auf Antwort
Das BMI hat mir zwischenzeitlich das eigene Gutachten geschickt weigert sich aber unter Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 mir zwei weitere ihm vorliegende Gutachten/Studien herauszugeben, wobei es sich in einem Fall offensichtlich nicht um eine Behörde handelt. Außerdem wird mir die Veröffentlichung des Gutachtens, welches ich erhalten habe, untersagt.
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch seitens des Antragsstellers
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch seitens des Antragsstellers
Datum
26. November 2013
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Stellungnahme zur Änderung der EuWG" [#4999]
Datum
26. November 2013 10:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/4999 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil … Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des Innern (BMI)
Datum
30. Dezember 2013 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-725/002II#0127 Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Widerspruchsbescheid
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
15. Januar 2014
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
IX-725/002 II #0127 [#4999] Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich seit dem 30.12.2013 von Ihnen keine Rü…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IX-725/002 II #0127 [#4999]
Datum
2. September 2014 07:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich seit dem 30.12.2013 von Ihnen keine Rückmeldung mehr erhalten, ich darf Sie daher um eine Sachstandsmitteilung im Hinblick auf meine Anfrage vom 26.11.2013 bitten. Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die mir gegenüber m.E. rechtswidrig verhängten Gebühren im Widerspruchsverfahren und http://blog.fragdenstaat.de/post/91931346747/zensurheberrecht-klage-ist-gewonnen Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 4999 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des Innern
Datum
28. November 2014 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
164,6 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-725/002 II#0127 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des Innern [#4999]
Datum
28. November 2014 11:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> ich fordere Sie hiermit auf Ihre Enscheidung iX-725/002 II127 zu überprüfen und zu korrigieren, da diese m.E. mit dem Wesen Ihrer Aufgabe nicht vereinbar ist. Ich bitte diesen Vorgang der Bundesbeauftragten persönlich zur Überprüfung der Entscheidung vorzulegen. Mit Ihrer Antwort stellen Sie sich letztlich auf den Standpunkt rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Wenn dies so richtig wäre, so bräuchte es Ihr gesamtes Amt aber letztlich nicht, da dann eine Überprüfung ja immer nur auf dem Rechtswege erfolgen könnte. Mit der Einrichtung einer Bundesbeauftragten soll aber gerade eine weitere Lösungsmöglichkeit und Überprüfungsmöglichkeit neben dem justiziellen Weg geschaffen werden. Vorliegend kommt hinzu, dass ich mich zeitgleich mit Einlegung des Widerspruches an Sie gewandt hatte. Sie hätten mich daher m.E. bereits damals auf die Gefahr einer möglichen Erledigung auch des Verfahrens bei Ihnen und evtl. damals noch mögliche Gegenmaßnahmen hinweisen müssen. Außerdem hätten Sie beim BMI damals auf eine Aussetzung der Widerspruchsentscheidung hinwirken können und angesichts Ihres jetzigen Standpunktes wohl auch müssen. Dies ist aber weder damals noch nach Erlass des Widerspruchsbescheides geschehen. Sie waren vielmehr über lange Zeit untätig, wofür Sie m.E. nunmehr zumindest die politische Verantwortung übernehmen und sich bei mir entschuldigen sollten. Außerdem sollten Sie sich nicht, wie Sie es nunmehr tun vor einer Sachentscheidung drücken. Ich fordere Sie auf, in Anknüpfung an die mittlerweile gegenüber Frag-den-Staat getroffenen Gerichtsentscheidungen klar festzustellen, dass das Verhalten des BMI mir die Veröffentlichung der überlassenen Unterlagen zu verbieten rechtswidrig war. Außerdem sollten Sie das BMI auffordern von der ihm auch heute noch zustehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen und die Ausgangs- und Widerspruchsentscheidung abzuändern. All dies können Sie auch heute noch tun, Sie müssen es nur wollen! Alles in allem hat Ihr Verhalten meines Erachtens einen üblen Beigeschmack. Erst wird meine Beschwerde von Ihnen auf die lange Bank geschoben und dann formal beerdigt. So vermeiden Sie in einer, nicht nur für diesen Einzelfall wichtigen Grundsatzfrage klar Position zu beziehen und sich mit Ihren Parteifreunden anlegen zu müssen. Wenn Sie diese Entscheidung nicht abändern, gibt es für mich nur ein Fazit: Sie sind überflüssig und sollten schnellstmöglich Ihr Amt für jemanden freigeben der es auch ausüben will. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 4999 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Bundesministerium des Innern
Datum
11. Dezember 2014 15:18
Status
geschwärzt
265,4 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-725/002 II#0127 Mit freundlichen Grüßen