Sehr geehrte
<< Anrede >>
nachdem ich vom JKI bis zwei Tage vor Fristablauf noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung auf meine Anfrage erhalten habe, habe ich gestern den mutmaßlich zuständigen Mitarbeiter Ihres Instituts nochmals direkt angeschrieben, um sicher zu gehen, daß ihn meine Anfrage auch tatsächlich erreicht hat. Daß nun sie hier binnen weniger Stunden reagieren, beruhigt mich ebenso, wie es mich auch enttäuscht. Bürger mit ihren Anliegen so lange zu ignorieren, bis es unvermeidbar ist hebt nicht die Umgangsformen.
Ihre Antwort entspricht wortgleich der Antwort der Pressestelle des Bundesamtes für Verbraucherschutz auf meine Fragen 1. und 2., welche mir bereits am 7. Oktober zugegangen ist. Danke, daß Sie sie hier nochmals einkopiert haben, womit sie öffentlich dokumentiert ist. Es war diese Antwort, welche mein Informationsbedürfnis gerade nicht umfänglich befriedigt hat und die mich so zu meiner Folgeanfrage veranlaßt hat.
Meine Anfrage sehe ich damit noch nicht als erledigt an. Ich hatte darum gebeten, mir das Schreiben zur Verfügung zu stellen, mit welchem Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz instand gesetzt haben, mich nach mehr als vier Monaten Bearbeitungsdauer mit dieser rudimentären Antwort abzuspeisen. Bei mir entstand der Eindruck, daß der Umweg über das Bundesamt ursächlich für die unbegriedigende Bearbeitungsdauer war. Auch um etwaigen Ausflüchten hinsichtlich (hier nicht einschlägigen) Urheberrechts aus dem Wege zu gehen, habe ich meine Frage nach dem Originalschreiben nicht an das Bundesamt für Verbraucherschutz gerichtet, sondern an das Julius-Kühn-Institut als Absender. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung sollte dies im übrigen nichts zur Sache tun.
Sie geben an, Sie seien als Institut des Bundes mir gegenüber nicht auskunftspflichtig. Diese Einschätzung teile ich nicht. Hingegen führt ihre Position zu (unnötiger) Mehrarbeit für mich und beim Bundesamt. Ihre Anregung greife ich nämlich auf und starte zusätzlich eine wortgleiche Anfrage ans Bundesamt. Bitte beachten Sie, daß meine Anfrage bei Ihnen damit nicht beendet ist. Meinen Auskunftsanspruch erhalte ich aufrecht.
Gerne nutze ich die Gelegenheit, noch einmal darzulegen, inwiefern die Antwort inhaltlich nicht genügt.
Sie schreiben: Für die erneute Bewertung der Geringfügigkeit nach Zulassungsende im Rahmen der erneuten Zulassung zieht das JKI die jährlichen Anwendungsmengen im verstrichenen Zulassungszeitraum zu Rate.
Im Absatz davor schreiben Sie: Eine systematische Überprüfung der Mengen für Zulassungserweiterungen auf geringfügige Verwendung während der Zulassungsdauer erfolgt nicht.
Ich möchte wissen, woher die Zahlen zu jährlichen Anwendungsmengen stammen, welche Ihrer Bewertung zu Grunde liegen. Diese Frage hatte ich im November auch noch mal separat per Mail an Ihr Haus gerichtet, da diese vertiefende inhaltliche Frage mir den Rahmen einer Anfrage nach einem Dokument, wie ich sie hier gestellt habe zu sprengen schien, ich zugleich aber Verständnis dafür schaffen wollte, warum mir die Auskunft nicht ausreicht.
Neben der Frage nach der Quelle für die Mengenangaben, die ich ohne Ihre Mithilfe nicht klären kann erscheint die Antwort auch an anderer Stelle vage. Sie schreiben: Die entsprechenden Prüfkriterien sind in den europarechtlichen und deutschen Verordnungen und Gesetzen festgelegt. Vermutlich ist es mir möglich, durch umfassende eigene Recherche heraus zu finden, welche Verordnungen und Gesetze sie meinen könnten. Wieso aber geben Sie die betreffenden Regeln nicht mit an so wie bei der Verordnung EG 1107/2009? Der unklare Plural schafft Unsicherheit.
Bisher gehe ich davon aus, daß allein die TA Luft als Ausführungsregel zum Immissionsschutzgesetz einschlägig ist. Mir ist nicht entgangen, daß die Bundesländer Bremen und Hamburg im Rahmen der Novelle dieser Richtlinie zunächst 2018 eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgasreinigung speziell für Sulfuryldifluorid eingebracht haben, dann aber im März dieses Jahres nach personeller Veränderung beim Hamburger Wirtschaftssenator dieses Ansinnen wieder zurück genommen haben. Es sind die Häfen dieser beiden Bundesländer, für die bisher öffentlich die großmaßstäbliche Anwendung der Chemikalie zur Behandlung von Stammholz bekannt ist. Angesichts solcher Zusammenhänge sehe ich meine Erwartung an Präzision der Angaben als begründet an.
"Im Fall der Zulassungserweiterung von ProFume zur Behandlung von Rundholz in Exportcontainern sind BVL und JKI zu dem Schluss gelangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind." Angesichts einer Verzehnfachung der Anwendungsmengen innerhalb von drei Jahren kann ich mich mit dieser Bewertung nicht ohne vertiefende Begründung zufrieden geben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Völker
Anfragenr: 203707
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
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https://fragdenstaat.de/a/203707/
Inhaltlich wird ausführlich Bezug genommen auf die Situation von vor acht Jahren! Die amtliche Entscheidung stützte sich seinerzeit auf nicht-amtliche Marktinformationen. Am Ende wird für aktuelle Informationen auch auf zwei amtliche und damit belastbare Quellen verwiesen, ohne jedoch konkrete Unterseiten zu referenzieren.
Destatis hatte ich selbstverständlich vor meiner Anfrage bereits durchkämmt. Der Hinweis auf die BMEL Holzmarktberichte ist der einzige Ertrag aus dieser Anfrage nach zwei Monaten, den ich dankend entgegennehme. Diese Berichte werde ich jetzt studieren.
Keine der angegebenen Quellen bezieht sich überhaupt auf das Begasungsmittel als Gegenstand der Anfragen, sondern lediglich auf die damit vermutlich behandelten Holzmengen (einzige verfügbare Option für Exportholz). Wenn dem zuständigen Bundesinstitut keine Zahlen über die tatsächlich verwendeten Mengen eines Stoffs vorliegen, dessen Zulassung eine Mengenbegrenzung enthält, dann muß ich vermuten, daß eine entsprechende Statistik überhaupt nicht geführt wird. Dies betrachte ich als fahrlässig und diesem Umstand werde ich im Weiteren nachgehen.