Stellungnahme zur Genehmigungserweiterung zur Begasung von Rundholz mit ProFume

Im Mai dieses Jahres habe ich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angefragt, ob die Genehmigungserweiterung 025395-0 zur Anwendung von ProFume, Wirkstoff Sulfuryldifluorid bei der Begasung von Rundholz zum Export angesichts stark gestiegener Exportmengen weiterhin gültig ist, da die Genehmigung eine Mengenbeschränkung enthält.

Das Bundesamt hat daraufhin vom Julius-Kühn-Institut als fachlich zuständiger Stelle eine Stellungnahme erbeten. Diese ist auch erfolgt, wie mir im September mitgeteilt wurde. Zum Verständnis der Antwort auf meine Anfrage beim Bundesamt, die ich inzwischen erhalten habe ist die fachliche Stellungnahme aus Ihrem Haus entscheidend, weil andernfalls nicht ersichtlich wird, warum die Genehmigung weiter gültig ist.

Bitte senden Sie mir ihre Stellungnahme an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Bezug zur Genehmigungserweiterung von ProFume aus dem Sommer des Jahres zu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. November 2020
  • Frist
    18. Dezember 2020
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Christian Völker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Mai dieses Ja…
An Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Details
Von
Christian Völker
Betreff
Stellungnahme zur Genehmigungserweiterung zur Begasung von Rundholz mit ProFume [#203707]
Datum
15. November 2020 13:03
An
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Mai dieses Jahres habe ich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angefragt, ob die Genehmigungserweiterung 025395-0 zur Anwendung von ProFume, Wirkstoff Sulfuryldifluorid bei der Begasung von Rundholz zum Export angesichts stark gestiegener Exportmengen weiterhin gültig ist, da die Genehmigung eine Mengenbeschränkung enthält. Das Bundesamt hat daraufhin vom Julius-Kühn-Institut als fachlich zuständiger Stelle eine Stellungnahme erbeten. Diese ist auch erfolgt, wie mir im September mitgeteilt wurde. Zum Verständnis der Antwort auf meine Anfrage beim Bundesamt, die ich inzwischen erhalten habe ist die fachliche Stellungnahme aus Ihrem Haus entscheidend, weil andernfalls nicht ersichtlich wird, warum die Genehmigung weiter gültig ist. Bitte senden Sie mir ihre Stellungnahme an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Bezug zur Genehmigungserweiterung von ProFume aus dem Sommer des Jahres zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Völker Anfragenr: 203707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203707/ Postanschrift Christian Völker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Völker
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Sehr geehrter Herr Völker, zunächst sei höflich angemerkt, dass das Julius Kühn-Institut als Bewertungsbehörde im…
Von
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Betreff
AW: Stellungnahme zur Genehmigungserweiterung zur Begasung von Rundholz mit ProFume [#203707]
Datum
15. Dezember 2020 10:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Völker, zunächst sei höflich angemerkt, dass das Julius Kühn-Institut als Bewertungsbehörde im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht der richtige Adressat Ihrer Anfrage ist, da Ihnen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als nationale Zulassungsbehörde die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt, insoweit Sie hierzu nach dem IFG berechtigt sind. Dennoch möchten wir gerne unseren Beitrag leisten, Ihnen das Verfahren zu erläutern und Ihre Frage zu beantworten: Die Prüfung auf Geringfügigkeit erfolgt durch das JKI im Verfahren zur Erweiterung einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Die entsprechenden Prüfkriterien sind in den europarechtlichen und deutschen Verordnungen und Gesetzen festgelegt. Im Rahmen der Prüfung werden auch zukünftige Anwendungsmengen berücksichtigt. Eine systematische Überprüfung der Mengen für Zulassungserweiterungen auf geringfügige Verwendung während der Zulassungsdauer erfolgt nicht. Erfahrungsgemäß hat die im Rahmen der Prüfung des Antrages vorgenommene Beurteilung des Merkmales der Geringfügigkeit Bestand für die Dauer der Zulassung. Stellt sich, wie hier, im Einzelfall heraus, dass auf Grund nicht absehbarer, neuer Entwicklungen die ursprünglich angenommenen Mengen überschritten werden, bewertet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), ggf. unter Einbeziehung der Bewertungsbehörden, ob durch die erhöhte Gesamtmenge ein erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht. Für die erneute Bewertung der Geringfügigkeit nach Zulassungsende im Rahmen der erneuten Zulassung zieht das JKI die jährlichen Anwendungsmengen im verstrichenen Zulassungszeitraum zu Rate. Weichen diese Mengen stark von den ursprünglich getroffenen Annahmen ab, und ist dies auch für die folgenden Jahre zu erwarten, kann das ggf. dazu führen, dass der Status der Geringfügigkeit in den entsprechenden Anwendungen aufgehoben wird. Im Fall der Zulassungserweiterung von ProFume zur Behandlung von Rundholz in Exportcontainern sind BVL und JKI zu dem fachlichen Schluss gelangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Die Zulassungserweiterung endet am 31. Dezember 2021. Mit freundlichen Grüßen
Christian Völker
Sehr geehrte<< Anrede >> nachdem ich vom JKI bis zwei Tage vor Fristablauf noch nicht einmal eine Ein…
An Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Details
Von
Christian Völker
Betreff
AW: Stellungnahme zur Genehmigungserweiterung zur Begasung von Rundholz mit ProFume [#203707]
Datum
15. Dezember 2020 12:19
An
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> nachdem ich vom JKI bis zwei Tage vor Fristablauf noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung auf meine Anfrage erhalten habe, habe ich gestern den mutmaßlich zuständigen Mitarbeiter Ihres Instituts nochmals direkt angeschrieben, um sicher zu gehen, daß ihn meine Anfrage auch tatsächlich erreicht hat. Daß nun sie hier binnen weniger Stunden reagieren, beruhigt mich ebenso, wie es mich auch enttäuscht. Bürger mit ihren Anliegen so lange zu ignorieren, bis es unvermeidbar ist hebt nicht die Umgangsformen. Ihre Antwort entspricht wortgleich der Antwort der Pressestelle des Bundesamtes für Verbraucherschutz auf meine Fragen 1. und 2., welche mir bereits am 7. Oktober zugegangen ist. Danke, daß Sie sie hier nochmals einkopiert haben, womit sie öffentlich dokumentiert ist. Es war diese Antwort, welche mein Informationsbedürfnis gerade nicht umfänglich befriedigt hat und die mich so zu meiner Folgeanfrage veranlaßt hat. Meine Anfrage sehe ich damit noch nicht als erledigt an. Ich hatte darum gebeten, mir das Schreiben zur Verfügung zu stellen, mit welchem Sie das Bundesamt für Verbraucherschutz instand gesetzt haben, mich nach mehr als vier Monaten Bearbeitungsdauer mit dieser rudimentären Antwort abzuspeisen. Bei mir entstand der Eindruck, daß der Umweg über das Bundesamt ursächlich für die unbegriedigende Bearbeitungsdauer war. Auch um etwaigen Ausflüchten hinsichtlich (hier nicht einschlägigen) Urheberrechts aus dem Wege zu gehen, habe ich meine Frage nach dem Originalschreiben nicht an das Bundesamt für Verbraucherschutz gerichtet, sondern an das Julius-Kühn-Institut als Absender. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung sollte dies im übrigen nichts zur Sache tun. Sie geben an, Sie seien als Institut des Bundes mir gegenüber nicht auskunftspflichtig. Diese Einschätzung teile ich nicht. Hingegen führt ihre Position zu (unnötiger) Mehrarbeit für mich und beim Bundesamt. Ihre Anregung greife ich nämlich auf und starte zusätzlich eine wortgleiche Anfrage ans Bundesamt. Bitte beachten Sie, daß meine Anfrage bei Ihnen damit nicht beendet ist. Meinen Auskunftsanspruch erhalte ich aufrecht. Gerne nutze ich die Gelegenheit, noch einmal darzulegen, inwiefern die Antwort inhaltlich nicht genügt. Sie schreiben: Für die erneute Bewertung der Geringfügigkeit nach Zulassungsende im Rahmen der erneuten Zulassung zieht das JKI die jährlichen Anwendungsmengen im verstrichenen Zulassungszeitraum zu Rate. Im Absatz davor schreiben Sie: Eine systematische Überprüfung der Mengen für Zulassungserweiterungen auf geringfügige Verwendung während der Zulassungsdauer erfolgt nicht. Ich möchte wissen, woher die Zahlen zu jährlichen Anwendungsmengen stammen, welche Ihrer Bewertung zu Grunde liegen. Diese Frage hatte ich im November auch noch mal separat per Mail an Ihr Haus gerichtet, da diese vertiefende inhaltliche Frage mir den Rahmen einer Anfrage nach einem Dokument, wie ich sie hier gestellt habe zu sprengen schien, ich zugleich aber Verständnis dafür schaffen wollte, warum mir die Auskunft nicht ausreicht. Neben der Frage nach der Quelle für die Mengenangaben, die ich ohne Ihre Mithilfe nicht klären kann erscheint die Antwort auch an anderer Stelle vage. Sie schreiben: Die entsprechenden Prüfkriterien sind in den europarechtlichen und deutschen Verordnungen und Gesetzen festgelegt. Vermutlich ist es mir möglich, durch umfassende eigene Recherche heraus zu finden, welche Verordnungen und Gesetze sie meinen könnten. Wieso aber geben Sie die betreffenden Regeln nicht mit an so wie bei der Verordnung EG 1107/2009? Der unklare Plural schafft Unsicherheit. Bisher gehe ich davon aus, daß allein die TA Luft als Ausführungsregel zum Immissionsschutzgesetz einschlägig ist. Mir ist nicht entgangen, daß die Bundesländer Bremen und Hamburg im Rahmen der Novelle dieser Richtlinie zunächst 2018 eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgasreinigung speziell für Sulfuryldifluorid eingebracht haben, dann aber im März dieses Jahres nach personeller Veränderung beim Hamburger Wirtschaftssenator dieses Ansinnen wieder zurück genommen haben. Es sind die Häfen dieser beiden Bundesländer, für die bisher öffentlich die großmaßstäbliche Anwendung der Chemikalie zur Behandlung von Stammholz bekannt ist. Angesichts solcher Zusammenhänge sehe ich meine Erwartung an Präzision der Angaben als begründet an. "Im Fall der Zulassungserweiterung von ProFume zur Behandlung von Rundholz in Exportcontainern sind BVL und JKI zu dem Schluss gelangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind." Angesichts einer Verzehnfachung der Anwendungsmengen innerhalb von drei Jahren kann ich mich mit dieser Bewertung nicht ohne vertiefende Begründung zufrieden geben. Mit freundlichen Grüßen Christian Völker Anfragenr: 203707 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203707/
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Sehr geehrter Herr Völker, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Betreff
AW: Stellungnahme zur Genehmigungserweiterung zur Begasung von Rundholz mit ProFume [#203707]
Datum
15. Dezember 2020 13:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Völker, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Sehr geehrter Herr Volker, anbei die Stellungnahme des Julius Kühn-Instituts zur Geringfügigkeit der Anwendung vo…
Von
Julius-Kühn Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Betreff
AW: Stellungnahme zur Genehmigungserweiterung zur Begasung von Rundholz mit ProFume [#203707]
Datum
14. Januar 2021 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Volker, anbei die Stellungnahme des Julius Kühn-Instituts zur Geringfügigkeit der Anwendung von ProFume. Mit freundlichen Grüßen