Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Auskunft zu folgenden Fragen:
1) Wie viele Anfragen nach § 27a BVerfGG hat des Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 insgesamt an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtet?
2) In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Zeitraum insoweit eine Stellungnahme abgegeben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2016
  • Frist
    10. Januar 2017
  • Kosten dieser Information:
    37,50 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskunft zu folg…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [#19528]
Datum
7. Dezember 2016 14:03
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Wie viele Anfragen nach § 27a BVerfGG hat des Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 insgesamt an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtet? 2) In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Zeitraum insoweit eine Stellungnahme abgegeben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
(kein Betreff) Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 7. Dezember 2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie un…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
(kein Betreff)
Datum
8. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
159,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 7. Dezember 2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Wie viele Anfragen nach § 27a BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 insgesamt an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtet? 2) In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Zeitraum insoweit eine Stellungnahme abgegeben? Sie haben darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Nach § 10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (Informationsgebührenverordnung — IFGGebV) vom 2. Januar 2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,00 Euro und 500,00 Euro erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr wird unter Berücksichtigung des für die Bearbeitung angefallenen Verwaltungsaufwands (Personal- und Sachkosten) bemessen. Es ist absehbar, dass für die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags ein Arbeitsaufwand von ca. fünf Stunden anfallen wird. Der Arbeitsaufwand entsteht für die erforderliche Sichtung der Akten sowie die Zusammenstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall letztendlich tatsächlich festzusetzen sind, vermag ich noch nicht abschließend zu beurteilen, da der Verwaltungsaufwand erst nach Beendigung der Bearbeitung Ihres Antrags feststeht. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten, ggf. modifizieren möchten. Sollten Sie Ihr Begehren beispielsweise zeitlich weiter eingrenzen, würden sich der Verwaltungsaufwand und damit die Gebühr reduzieren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bis zu Ihrer Rückmeldung die Bearbeitung Ihres Antrages aussetze. Mit freundlichen Grüßen
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Z B 7 - zu: 1451/6 II - Z3 1227/2016 [#19528] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben v…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Z B 7 - zu: 1451/6 II - Z3 1227/2016 [#19528]
Datum
15. Dezember 2016 17:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8.12.2016. Ich halte meinen Antrag aufrecht. Ihr geschätzter Zeitansatz von 5 Stunden für die bloße Mitteilung (a) der Anzahl von Anfragen des BVerfG nach § 27a BVerfGG und (b) der Anzahl der insoweit abgegebenen Stellungnahmen, jeweils in den letzten drei Jahren (2014, 2015 und 2016) erscheint mir in hohem Maße unrealistisch. Soweit Sie eine "Zusammenstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen" als Grund für das Entstehen von Arbeitsaufwand anführen, nehem ich an, dass dies ein Versehen ist, da meine Anfrage nicht auf Unterlagen gerichtet ist. Ich gehe davon aus, dass die meinerseits erfragte Zahlen im Bundesministerium der Justiz bereits statistisch erfasst, jedenfalls aber unmittelbar verfügbar sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Z B 7 - zu: 1451/6 II - Z3 1227/2016 [#19528] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 7 - zu: 1…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Z B 7 - zu: 1451/6 II - Z3 1227/2016 [#19528]
Datum
19. Dezember 2016 09:00
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 7 - zu: 1451/6 II - Z3 1227/2016 Sehr geehrtAntragsteller/in wären die von Ihnen erfragte Zahlen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits statistisch erfasst oder unmittelbar verfügbar, hätte ich Ihnen nicht mitgeteilt, dass es erforderlich ist, die in Betracht kommenden Akten im Hinblick auf die von Ihnen erbetenen Informationen zu sichten. Welche Arbeitsschritte im Einzelnen durchgeführt werden müssen und welcher Verwaltungsaufwand konkret anfällt, um Ihre Fragen zu beantworten, steht erst nach Beendigung der Bearbeitung Ihres Antrags fest. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG - Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2016 Sehr …
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahmeanfragen des Bundesverfassungsgerichts nach § 27a BVerfGG - Ihr IFG-Antrag vom 7. Dezember 2016
Datum
27. Dezember 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich gebe Ihrem Antrag nach dem IFG vom 7. Dezember 2016 statt. Kosten werden in Höhe von 37,50 EUR erhoben. I. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2016 über www.fraadenstaat.de bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Wie viele Anfragen nach § 27a BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2014, 2015 und 2016 insgesamt an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtet? 2) In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Zeitraum insoweit eine Stellungnahme abgegeben? a) Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf Ihre Fragen gebe ich Ihnen folgende Auskünfte: Zu 1): In den Jahren 2014 bis 2016 hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesmi-nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz als dem für das Verfahren innerhalb der Bundesregierung federführenden Haus in zwei Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 27a BVerfGG gegeben. Zu 2): Eine Stellungnahme wurde in keinem dieser beiden Fälle abgegeben. b) Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,00 EUR und 500,00 EUR erhoben werden. Ich habe Sie mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Bearbeitung Ihres Antrags voraussichtlich eine Gebühr zu erheben ist, deren genaue Höhe erst nach Beendigung der Bearbeitung Ihres Antrags festgesetzt werden kann, da der Verwaltungsaufwand erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Die aufgrund Ihres Informationsbegehrens erforderliche Durchsicht von drei Jahrgängen Verfahrensakten verursachte im Fachreferat einen Verwaltungsaufwand von 2,5 Arbeitsstunden. Unter Zugrundelegung der pauschalierten Stundensätze gemäß Begründung zur IFGGebV (30,00 EUR pro Arbeitsstunde für den mittleren Dienst) errechnet sich eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR. Gemäß § 10 Absatz 2 IFG sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwal-tungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. In Anbetracht der Kürze der Information, setze ich für die Gewährung des Informationszugangs gemäß Nummer 1.2 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur IFGGebV eine Gebühr in Höhe von rd. 50% des errechneten Verwaltungsaufwands, mithin in Höhe von 37,50 EUR fest. Gründe, die eine weitere Gebührenreduzierung indizieren könnten, sind nicht ersichtlich. Ich bitte Sie, den Betrag in Höhe von 37,50 EUR innerhalb eines Monats der Bundeskasse Trier, IBAN: DE81590000000059001020 BIC: MARKDEF1590 Verwendungszweck: [xxx] zu überweisen. RECHTSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen
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Z B 7 zu: 1451/6 II — Z3 1227/2016 (Bescheid vom 27.12.2016) Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Be…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
Z B 7 zu: 1451/6 II — Z3 1227/2016 (Bescheid vom 27.12.2016)
Datum
10. Januar 2017
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Bescheid vom 27.12.2016. Sie nehmen darin Bezug auf eine „Begründung zur IFGGebV“. Da mir dieses Dokument bislang nicht bekannt war: Würden Sie mir freundlicherweise mitteilen, um welches Dokument es sich konkret handelt? Für einen entsprechenden Hinweis wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Z B 7 zu: 1451/6 II — Z3 1227/2016 (Bescheid vom 27.12.2016) [#19528] Sehr geehrt<< Anrede >> mit Ver…
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Von
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Betreff
Z B 7 zu: 1451/6 II — Z3 1227/2016 (Bescheid vom 27.12.2016) [#19528]
Datum
18. Januar 2017 15:08
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> mit Verweis auf die laufende Widerspruchsfrist bitte ich höflichst um kurzfristige Beantwortung meiner E-Mail vom 10.1.2017 (https://fragdenstaat.de/a/19528#nachricht-60871), mit der ich mich nach dem in dem Bescheid vom 27.12.2016 erwähnten Dokument "Begründung zur IFGGebV“ erkundigt habe. Bitte teilen Sie mir die genaue Bezeichnung dieser Unterlage mit und dessen Herausgeber bzw. die dazugehörige Drucksachen-Nummer. Ferner bitte ich um kurzfristige Mitteilung der Referatsbezeichnung des Fachreferats, in dem laut Bescheid der Verwaltungsaufwand von 2,5 Arbeitsstunden verursacht worden ist. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Ihr Bescheid vom 27.12.2016 // AZ: Z B 7 – zu: 1451/6 II – Z3 1227/2016 Per FAX und per Post: Sehr geehrter Herr …
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Betreff
Ihr Bescheid vom 27.12.2016 // AZ: Z B 7 – zu: 1451/6 II – Z3 1227/2016
Datum
6. Februar 2017
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Per FAX und per Post: Sehr geehrter Herr Lehmann, hiermit lege ich Widerspruch ein gegen Ihren Bescheid vom 27.12.2016, soweit mit dem Bescheid Kosten in Höhe von 37,50 Euro festgesetzt worden sind. (Der Widerspruch ist fristgemäß eingelegt: Die Monatsfrist endete am Sonntag, den 5.2.2017; die Widerspruchsfrist endet mithin am nächsten Werktag, als am heutigen 6.2.2017.) 1. Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG / § 1 Abs. 1 IFGGebV Mit meinem Antrag vom 7.12.2017 erbat ich Mitteilung der Anzahl von Anfragen des BVerfG nach § 27a BVerfGG an das BMJ und der Anzahl der insoweit abgegebenen Stellungnahmen, jeweils in den letzten drei Jahren (2014, 2015 und 2016). Laut Ihrer telefonischen Auskunft am 27.1 2017 wurde die Anfrage von dem Referat IV A 3, „Verfassungsgerichtsbarkeit; Justizverfassungsrecht“, bearbeitet. Es ist bei Annahme einer sachgerechten, insb. EDV-gestützten Dokumentation der Referatsarbeit nicht vorstellbar, dass die antragsgegenständliche Auskunft, wie oft in den letzten drei Kalenderjahren das höchste deutsche Gericht (!) dem Bundesjustizministerium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und wie oft das Ministerium eine solche Stellungnahme abgegeben hat, nicht bereits bei Antragsstellung in abrufbarer, jedenfalls einfach ablesbarer Weise innerbehördlich erfasst war. Die Auskunftserteilung stellt demnach eine einfache Auskunft dar, für die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG keine Gebühren erhoben werden. Sollte die geltend gemachte „Durchsicht von drei Jahrgängen Ver¬fahrensakten“ tatsächlich stattgefunden haben und dabei der geltend gemachte Zeitaufwand von 2,5 Stunden tatsächlich entstanden sein, könnte ein derartiger Arbeitsaufwand nur auf Organisationsmängel zurückzuführen sein. Da Organisationsmängel nicht vom Antragsteller, sondern von der auskunftspflichtigen Behörde zu verantworten sind, ist ein insoweit resultierender Bearbeitungsmehraufwand Resultat einer unrichtigen Sachbehandlung, wofür jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BGebG keine Gebühren erhoben werden dürfen. 2. Verstoß gegen § 10 Abs. 2 IFG Die Gebührenhöhe für den gewährten Informationszugang verstößt jedenfalls gegen § 10 Abs. 2 IFG. Denn eine Gebühr von 37,50 Euro für eine Auskunft aus der Ministeriumsstatistik zur (bloßen) Anzahl der Anfragen nach § 27a BVerfGG des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2014, 2015 und 2016 an das Bundesministerium der Justiz und zur Anzahl der vom Bundesministerium der Justiz insoweit abgegebenen Stellungnahme, entfaltet im Hinblick auf die Nutzung des IFG unvermeidlich prohibitiv. Ein solcher „Preis“ von 37,50 Euro für eine einfache Auskunft aus der Ministeriumsstatistik ist geeignet, vor dem Gebrauch des IFG für derartige einfache Informationsbegehren abzuschrecken. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Widerspruchsbescheid
Von
Bundesministerium der Justiz
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Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
28. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen