Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

1. die Stellungnahmen als Antworten Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Jahren als pdf-Datei o.ä. - ersatzweise in gedruckter Form.

2. eine Übersicht/ Auflistung der unter 1. beantragten Dokumente (Themen/Betreffzeilen o.ä.) in den letzten Jahren als pdf-Datei o.ä. - ersatzweise in gedruckter Form.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. April 2014
  • Frist
    6. Mai 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die St…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern [#6129]
Datum
2. April 2014 12:26
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. die Stellungnahmen als Antworten Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Jahren als pdf-Datei o.ä. - ersatzweise in gedruckter Form. 2. eine Übersicht/ Auflistung der unter 1. beantragten Dokumente (Themen/Betreffzeilen o.ä.) in den letzten Jahren als pdf-Datei o.ä. - ersatzweise in gedruckter Form.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Az.: 5.8.1.020/010/2014-03478 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 2. April 2014 habe ich erhal…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Datum
30. April 2014 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 5.8.1.020/010/2014-03478 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 2. April 2014 habe ich erhalten. Hierin bitten Sie um Übersendung von Stellungnahmen als Antworten auf Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern an unsere Behörde als PDF-Datei o. ä. - ersatzweise in gedruckter Form. Gemäß § 3 Abs. 1 IFG M-V gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen für den Landtag nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Petitionsausschuss des Landtages nimmt als Teil des Parlaments bei der Entscheidung über eine Petition eine parlamentarische und keine Verwaltungsaufgabe wahr. In der Konsequenz findet das IFG M-V keine Anwendung, sodass der Informationssuchende kein Anspruch auf Einsicht in Petitionsakten geltend machen kann. Gemäß § 5 Nr. 3 IFG M-V müsste in diesem Fall der Petitionsausschuss und darüber hinaus auch noch die Betroffenen, deren personenbezogenen Daten in den Petitionsakten des Petitionsausschusses bzw. in den an uns gerichteten Stellungnahmeersuchen enthalten sind, beteiligt werden (§ 9 IFG M-V). Diese Beteiligung kann durch uns natürlich durchgeführt werden. Sollten Sie dies wünschen, bitte ich Sie um entsprechende Mitteilung. Unabhängig hiervon jedoch können wir Ihnen diese Stellungnahmeersuchen lediglich in Kopie übersenden. Hierzu benötigen wir eine zustellungsfähige Adresse von Ihnen. Gleichzeitig weisen wir auch darauf hin, dass wir nach § 13 IFG M-V hierfür Auslagen und ggf. auch Gebühren erheben werden. Erst nachdem Sie uns eine zustellungsfähige Adresse übermittelt haben, können wir Ihren Antrag auf Informationszugang weiterbearbeiten. Einhergehend mit der noch ausstehenden Bescheidung Ihres Antrages werden wir bezogen auf die Übersendung der Kopien dann auch Auslagen und ggf. Verwaltungsgebühren erheben. Mit freundlichen Grüßen