Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses

1) eine Übersicht (möglichst tabellarisch) mit allen Gesetzesentwürfen aus Ihrem Haus aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO stattfand, jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen) nach § 47 GGO, der Frist für die Stellungnahmen, sowie die Seitenzahl der Gesetzesentwürfe.

nur sofern sie die Anfrage zu 1) ablehnen solten, bitte ich alternativ um die Zusendung der folgend unter 2) und 3) genannten Unterlagen:

2) alle Gesetzesentwürfe aus Ihrem Haus aus dem genannten Zeitraum, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO, stattfand.
3) zu jedem Gesetzesentwurf die Email, mit der die Verbände und Interessenvertreter nach § 47 GGO zur Abgabge von Stellungnahmen eingeladen wurden.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. August 2023
  • Frist
    19. September 2023
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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) eine Übersicht (möglichst tabellar…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses [#286359]
Datum
17. August 2023 15:29
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) eine Übersicht (möglichst tabellarisch) mit allen Gesetzesentwürfen aus Ihrem Haus aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO stattfand, jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen) nach § 47 GGO, der Frist für die Stellungnahmen, sowie die Seitenzahl der Gesetzesentwürfe. nur sofern sie die Anfrage zu 1) ablehnen solten, bitte ich alternativ um die Zusendung der folgend unter 2) und 3) genannten Unterlagen: 2) alle Gesetzesentwürfe aus Ihrem Haus aus dem genannten Zeitraum, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO, stattfand. 3) zu jedem Gesetzesentwurf die Email, mit der die Verbände und Interessenvertreter nach § 47 GGO zur Abgabge von Stellungnahmen eingeladen wurden. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 286359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286359/ Postanschrift Philipp Schönberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schönberger, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ih…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses _ [#286359]
Datum
18. August 2023 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schönberger, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses“ vom 17.08.2…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Eingangsbestätigung, Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses _ [#286359]
Datum
19. September 2023 14:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses“ vom 17.08.2023 (#286359) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schönberger, auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arbeiten mi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht, Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses _ [#286359]
Datum
19. September 2023 14:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schönberger, auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte um Verständnis, dass Ihre Anfrage nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden konnte und muss Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, da ich inhaltsgleiche Anfragen auch an die anderen Ministerien gestellt habe, und bereits erste Antwor…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Zwischennachricht, Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses _ [#286359]
Datum
19. September 2023 18:45
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, da ich inhaltsgleiche Anfragen auch an die anderen Ministerien gestellt habe, und bereits erste Antworten von Ihren Kolleg*innen aus den anderen Häusern bekommen habe, weise ich vorsorglich auf folgendes hin: Zum Antrag zu 1) Für die Ablehnung der mit dem Antrag zu 1) begehrten Informationen (Übersicht) genügt ein bloßer Verweis, eine solche Tabelle sei in Ihrem Haus nicht vorhanden, nicht. § 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch erfasst sämtliche Informationen, die in einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Sofern ihre Antwort als Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu verstehen ist, nach der das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht enthält, bezieht sich diese auf die Generierung neuer Informationen. Vom Informationszugangsanspruch umfasst ist hingegen sämtliches präsentes dienstliches Wissen einer Behörde, und damit auch die angefragten Informationen über die Stellungnahmefristen. Die Auskunft kann daher lediglich mit Verweis auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ( § 7 Abs. 2 S. 1 IFG) verweigert werden. Die dafür vom BVerwG (Urt. v. 12.10.2009, 7 C 2.15) gezogenen Grenzen dürften allerdings offenkundig nicht gegeben sein. Ihre Antwort zu einer möglichen Gebührenpflichtigkeit bzgl. Ziff. 3 bestätigt ja auch offenkundig, dass Sie selbst nicht von einem solchen ausgehen. Die Zusammenstellung vorhandener Informationen in einer Übersicht stellt indes keine Generierung neuer Informationen dar. Für das Vorhandensein einer Information i.S.v. § 2 IFG ist es unerheblich, dass sich Informationen nicht in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang befinden (VG Köln, Urt. v. 2.9.2010, 13 K 7089/08). Es geht hier lediglich um eine reine Übertragung vorhandener Informationen in eine Übersicht. Eine solche ist aber keine Informationsbeschaffung, sondern eine bloße Übertragungsleistung, die vom Anspruch nach § 1 IFG gedeckt ist, vgl. BVerwG NVwZ 2015, 669, Rn. 37; siehe auch OVG Bautzen, Urt. v. 15.11.2017, 5 A 536/16, Rn. 15. Insoweit geht es „lediglich um eine technische Aufbereitung tatsächlich bei der informationspflichtigen Stelle vorhandener Informationen“, VGH Mannheim, 06.08.2019, 10 S 303/19, Rn. 36. Auch Ihre Kolleg*innen in den anderen Ministerien teilen diese Rechtsauffassung. So haben die folgenden Ministerien einen wortgleichen Antrag zu 1) unbeanstandet durch Übersendung einer entsprechenden Tabelle bearbeitet: BMWSB: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-ihre-hauses-14/834669/anhang/anlage1.pdf BMBF: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-ihre-hauses-7/833213/anhang/anlage-gesetzgebungsvorhaben.pdf BMUV: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-des-bmuv/834299/anhang/bmuv-strllungnahmefristen-anlage-1-2.pdf Zum Antrag zu 3) Ich weise erneut darauf hin, dass der Antrag zu 3) subsidiär zum Antrag zu 1) gestellt wurde und ich den Zugang zu den Emails nur begehre, sofern Sie den Antrag zu 1) ablehnen. Tatsächlich dürfte aber die Beantwortung der Anfrage zu 1) einen deutlich geringerem Aufwand verursachen, weil er lediglich die Angabe der Dauer der Verbändebeteiligung erfordert und nicht, wie der Antrag zu 3), die Prüfung und ggf. Schwärzung von personenbezogenen Daten. Zur Gebührenpflichtigkeit Zu möglichen Gebührenermäßigungstatbeständen teil ich Ihnen vorsorglich mit: Meine Anfrage verfolgt einen wissenschaftlichen Zweck im öffentlichen Interesse. In den vergangenen Monaten kamen immer wieder öffentliche Diskussionen über die Art und Weise der Durchführung der Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO  im Gesetzgebungsverfahren auf, weil Ministerien teils sehr kurze Stellungnahmefristen setzten. So zum Beispiel wieder Ende August: Das Bundeskanzleramt gab den Verbänden eine Frist von 24 Stunden für Stellungnahmen zum BND-Gesetzentwurf, was u.A. vom Deutschen Anwaltsverein scharf kritisiert wurde (https://twitter.com/Anwaltverein/status/1693601607101841688). Bei Gesetzen, die Umweltinformationen enthalten, ist die Verbändebeteiligung außerdem nicht bloß durch die Geschäftsordnung der Ministerien vorgegeben, sondern auch durch die Aarhus-Konvention völkerrechtlich vorgezeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Aarhus Compliance Committee anhängig, weil die Frist für Stellungnahmen zum Entwurf für die Änderung des Klimaschutzgesetzes gerade einmal zwei Werktage betrug. Green Legal Impact möchte gerne die ministeriale Praxis der letzten 6 Jahre beleuchten und empirisch untersuchen, ob die Stellungnahmefristen tatsächlich (wie von Verbänden oft kritisiert) unangemessen kurz ausfallen - oder ob dies nur gut begründete Ausnahmefälle betrifft. Das Ergebnis der Erhebung soll veröffentlicht und in die öffentliche Diskussion um gute Gesetzgebung einfließen. Die Bundesregierung hat sich selbst einer guten Gesetzgebung verschrieben und die frühe Beteiligung der Betroffenen auf die Fahnen geschrieben: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/wie-gesetze-gut-werden. Die mit dieser Anfrage verfolgte Auswertung kommt damit letztlich auch der Bundesregierung und den Ministerien, sowie dem öffentlichen Meinungsbildungsprozess zugute. Vor diesem Hintergrund wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie - wie im Übrigen auch andere Ministerien (so das BMUV und BMWSB) - nach § 2 IFGGebV von der Erhebung einer Gebühr absehen. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 286359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286359/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schönberger, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Eine tabellarische Übersicht…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses [#286359]
Datum
28. September 2023 10:05
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Schönberger, ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag. Eine tabellarische Übersicht, die alle Gesetzesentwürfe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Verbändebeteiligung nach § 47 GGO aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023 nebst Angaben zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Stellungnahmefrist und Seitenzahl der Gesetzesentwürfe enthält, ist im BMG weder in den Akten hinterlegt noch werden diese Informationen gesondert erfasst. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich zwar ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Absatz 1 IFG, allerdings kein Anspruch auf die Erstellung von neuen Informationen. Herauszugeben sind amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG. Nicht vorhandene Aufzeichnungen müssen nicht generiert werden. Jeder Anspruch auf Informationszugang setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei den in Anspruch genommenen Stellen tatsächlich vorhanden sind (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 1 BvR 1978/13, ZD 2017, 476; BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538). Die Beschränkung des Informationsanspruchs auf die bei der anspruchsverpflichteten Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen bedeutet, dass sie nur in derjenigen Form zugänglich sind, wie sie bei der Behörde vorliegen. Das IFG kennt keinen Anspruch auf eine systematische Aufbereitung oder eine bestimmte Verständlichmachung einer Information (Schoch IFG/Schoch IFG § 1 Rn. 39). Dies wäre im vorliegenden Fall erforderlich. Des Weiteren baten Sie in Ihrem untenstehenden Antrag um Mitteilung, sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro. Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des höheren Dienstes auf 15,85 Stunden, für Angehörige des gehobenen Dienstes auf 9,25 Stunden und für Angehörige des mittleren Dienstes auf 7,5 Stunden. Es würde somit die Höchstgebühr in Höhe von 500 € Euro entstehen. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Beziehen sich Ihre Ausführungen zu möglichen Gebühren auf die Beant…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses [#286359]
Datum
28. September 2023 13:35
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Beziehen sich Ihre Ausführungen zu möglichen Gebühren auf die Beantwortung des Antrags zu 1) oder zu 3)? Sofern letzteres der Fall ist: Wodurch würde ein so hoher Aufwand entstehen? Die Herausgabe der Email, mit dem jeweils die Verbändebeteiligung eingeleitet wurde, erfordert keine aufwändige Prüfung von Ausschlusstatbeständen. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden. Sie können also pauschal sämtliche Informationen zu Absender und Empfänger der Beteiligungs-Email schwärzen. Letztlich müssen nur der Text der Nachricht und der Zeitpunkt des Versands erkennbar sein, alle sonstigen Informationen sind für mich nicht von Interesse. Wieso müsste diese Arbeit (Schwärzen) von Beamt*innen des höheren oder gehobenen Dienstes durchgeführt werden? Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 286359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286359/

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Schönberger, der Ihnen mitgeteilte voraussichtlich anfallende Aufwand bezieht sich auf die Zu…
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Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses [#286359]
Datum
6. Oktober 2023 14:16
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Sehr geehrter Herr Schönberger, der Ihnen mitgeteilte voraussichtlich anfallende Aufwand bezieht sich auf die Zusammenstellung der zu den jeweiligen Gesetzesentwürfen an die beteiligten Verbände versendeten E-Mails. Die Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem konkret-individuellen Umfang der für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetzes anfällt. Gesetzesentwürfe und die dazugehörigen Beteiligungs-E-Mails werden im BMG weder von einem verantwortlichen Referat erstellt, noch an zentraler Stelle abgelegt. Die Erarbeitung der Gesetzesentwürfe sowie die Durchführung der Verbändebeteiligungen nach § 47 GGO werden von den jeweils thematisch zuständigen Referaten übernommen. Zur Bearbeitung Ihres Antrags, der nur durch formale Kriterien bestimmt ist und sich nicht auf bestimmte Gegenstände der Gesetzgebung bezieht, ist es deshalb erforderlich, sämtliche Fachreferate im BMG zu beteiligen und um Recherche nach den von Ihnen angefragten Gesetzesentwürfen und dazugehörigen E-Mails zu bitten. Dadurch werden erhebliche personelle und zeitliche Kapazitäten gebunden. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Nachricht vom 28.09.2023. Mit freundlichen Grüßen