Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses

1) eine Übersicht (möglichst tabellarisch) mit allen Gesetzesentwürfen aus Ihrem Haus aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO stattfand, jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen) nach § 47 GGO, der Frist für die Stellungnahmen, sowie die Seitenzahl der Gesetzesentwürfe.

nur sofern sie die Anfrage zu 1) ablehnen solten, bitte ich alternativ um die Zusendung der folgend unter 2) und 3) genannten Unterlagen:

2) alle Gesetzesentwürfe aus Ihrem Haus aus dem genannten Zeitraum, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO, stattfand.
3) zu jedem Gesetzesentwurf die Email, mit der die Verbände und Interessenvertreter nach § 47 GGO zur Abgabge von Stellungnahmen eingeladen wurden.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. August 2023
  • Frist
    19. September 2023
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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) eine Übersicht (möglichst tabellar…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses [#286354]
Datum
17. August 2023 15:29
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) eine Übersicht (möglichst tabellarisch) mit allen Gesetzesentwürfen aus Ihrem Haus aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO stattfand, jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen) nach § 47 GGO, der Frist für die Stellungnahmen, sowie die Seitenzahl der Gesetzesentwürfe. nur sofern sie die Anfrage zu 1) ablehnen solten, bitte ich alternativ um die Zusendung der folgend unter 2) und 3) genannten Unterlagen: 2) alle Gesetzesentwürfe aus Ihrem Haus aus dem genannten Zeitraum, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO, stattfand. 3) zu jedem Gesetzesentwurf die Email, mit der die Verbände und Interessenvertreter nach § 47 GGO zur Abgabge von Stellungnahmen eingeladen wurden. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 286354 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286354/ Postanschrift Philipp Schönberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihr IFG-Antrag vom 17.08.2023 Sehr geehrter Herr Schönberger, anliegendes Schreiben übersende ich Ihnen vorab zur…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 17.08.2023
Datum
24. August 2023 17:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schönberger, anliegendes Schreiben übersende ich Ihnen vorab zur Kenntnis. Den Originalbescheid erhalten Sie per Post. Mit freundlichen Grüßen
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: Ihr IFG-Antrag vom 17.08.2023 [#286354]
Guten Tag, gegen Ihren Bescheid vom 24.08.2023, mit dem Sie meine Anf…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 17.08.2023 [#286354]
Datum
25. August 2023 10:08
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gegen Ihren Bescheid vom 24.08.2023, mit dem Sie meine Anfrage nach dem IFG vom 17.08.2023 abgelehnt haben, lege ich hiermit Widerspruch ein, sofern der Antrag zu 1) und der alternative Antrag zu 3) abgelehnt wurden. Vom Widerspruch ausgenommen bleibt bzgl. Antrag zu 1) die Bitte um Angabe der Seitenzahlen der Gesetzgebungsentwürfe und der Antrag zu 2), da diese Informationen aus öffentlichen Quellen leicht einsehbar sind. I. Entgegen Ihren Ausführungen ist der Antrag zu 1) und zu 3) zulässig. Sie halten den Antrag auf Zugang zu allen Gesetzesentwürfen, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hat, für unzulässig, weil zur Feststellung, ob für ein bestimmtes Gesetzgebungsverfahren die Öffentlichkeit beteiligt wurde, eine Durchsicht der Akten bedürfte. Darauf gewähre § 1 IFG aber keinen Anspruch. Gleiches gelte auch für die Information über Beginn und Ende der Beteiligung und den Zugang zu den Emails, mit dem die Beteiligung eingeleitet wurde. Diese Informationen müsste aus den Akten zu den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren herausgesucht werden. Der Bescheid erläutert nicht, weshalb das Informationsbegehren unzulässig sein soll. Die bloße Behauptung, § 1 IFG gewähre einen solchen Anspruch, enthält keine Begründung und ist im Übrigen auch nicht zutreffen. § 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch erfasst sämtliche Informationen, die in einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Sofern ihr pauschaler Verweis, dass § 1 IFG nicht zum Heraussuchen der Informationen aus den Akten verpflichte, als Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu verstehen ist, nach der das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht enthält, bezieht sich diese auf die Generierung neuer Informationen. Vom Informationszugangsanspruch umfasst ist hingegen sämtliches präsentes dienstliches Wissen einer Behörde, und damit auch die angefragten Informationen über die Stellungnahmefristen. Die Auskunft kann daher lediglich mit Verweis auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ( § 7 Abs. 2 S. 1 IFG) verweigert werden. Die dafür vom BVerwG (Urt. v. 12.10.2009, 7 C 2.15) gezogenen Grenzen dürften allerdings offenkundig nicht gegeben sein. Die Zusammenstellung vorhandener Informationen in einer Übersicht stellt indes keine Generierung neuer Informationen dar. Es geht hier lediglich um eine reine Übertragung vorhandener Informationen in eine Übersicht. Eine solche ist aber vom Anspruch nach § 1 IFG gedeckt, vgl. BVerwG NVwZ 2015, 669, Rn. 37). Bezüglich des Antrags zu 3) erläutern Sie in Ihrem Bescheid selbst, dass die Information bei Ihnen vorliegt. II. Im Übrigen ist der Antrag zu 1) und 3), mit Ausnahme der Bitte um Angabe der Seitenzahlen, begründet. Die Information kann nicht einfacher aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Die Dauer der Stellungnahmefristen zu den von Ihrem Haus vorgelegten Referenten-Entwürfen lässt sich den auf Ihrer Homepage zugänglichen Informationen gerade nicht entnehmen. Andernfalls würde ich mir eine - möglicherweise gebührenpflichtige - Anfrage sparen. Zwar wäre es möglich, aus dem Datum des Referenten-Entwurfs sowie dem Zeitpunkt der letzten Stellungnahmen eine ungefähre Abschätzung der Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit abzuleiten. Damit könnte aber die Dauer für die Öffentlichkeitsbeteiligung eben nicht präzise bestimmt werden. Wie Sie außerdem bereits selbst feststellen, wurden möglicherweise nicht zu jedem Verfahren Stellungnahmen abgegeben, obwohl eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Daher geht Ihr Verweis auf § 9 Abs. 3 IFG fehl. Außerdem wäre ich Ihnen für eine Erläuterung dankbar: In Ihrem Bescheid schreiben Sie, dass erst ermittelt werden müsste, bei welchen Gesetzgebungsverfahren eine Beteiligung nach § 47 GGO stattgefunden hat. Nach § 47 Abs. 3, Abs. 1 GGO ist die Beteiligung der Verbände grds. vorgesehen, wobei lediglich Auswahl der zu Beteiligenden, Zeitpunkt und Umfang im Ermessen der Ministerin steht. Daher gehe ich davon aus, dass eine Beteiligung bei allen Referentenentwürfen Ihres Hauses stattgefunden hat und folglich die von Ihnen erwähnte Ermittlung, ob überhaupt eine Beteiligung nach § 47 durchgeführt wurde, nicht erforderlich ist. III. Sollten Sie meinem Widerspruch stattgeben, teile ich Ihnen außerdem mit: Meine Anfrage verfolgt einen wissenschaftlichen Zweck im öffentlichen Interesse. In den vergangenen Monaten kamen immer wieder öffentliche Diskussionen über die Art und Weise der Durchführung der Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO im Gesetzgebungsverfahren auf, weil Ministerien teils sehr kurze Stellungnahmefristen setzten. So zum Beispiel wieder in dieser Woche: Das Bundeskanzleramt gab den Verbänden eine Frist von 24 Stunden für Stellungnahmen zum BND-Gesetzentwurf, was u.A. vom Deutschen Anwaltsverein scharf kritisiert wurde (https://twitter.com/Anwaltverein/status/1693601607101841688). Gerade diese kurze Fristen können ja auch dazu führen, dass - wie Sie in Ihrem Bescheid selbst andeuten - zu einzelnen Gesetzesentwürfen gar keine Stellungnahmen abgegeben werden. Bei Gesetzen, die Umweltinformationen enthalten, ist die Verbändebeteiligung außerdem nicht bloß durch die Geschäftsordnung der Ministerien vorgegeben, sondern auch durch die Aarhus-Konvention völkerrechtlich vorgezeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Aarhus Compliance Committee anhängig. Green Legal Impact möchte gerne die ministeriale Praxis der letzten 6 Jahre beleuchten und empirisch untersuchen, ob die Stellungnahmefristen tatsächlich (wie von Verbänden oft kritisiert) unangemessen kurz ausfallen - oder ob dies nur gut begründete Ausnahmefälle betrifft. Das Ergebnis der Erhebung soll veröffentlicht und in die öffentliche Diskussion um gute Gesetzgebung einfließen. Die Bundesregierung hat sich selbst einer guten Gesetzgebung verschrieben und die frühe Beteiligung der Betroffenen auf die Fahnen geschrieben: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/wie-gesetze-gut-werden Die mit dieser Anfrage verfolgte Auswertung kommt damit letztlich auch der Bundesregierung und den Ministerien zugute. Vor diesem Hintergrund wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie - wie im Übrigen auch andere Ministerien - nach § 2 IFGGebV von der Erhebung einer Gebühr absehen. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 286354 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286354/
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: Ihr IFG-Antrag vom 17.08.2023 [#286354]
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Philipp Schönberger
Via
Fax
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 17.08.2023 [#286354]
Datum
25. August 2023 11:27
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
31,5 KB

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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Widerspruch vom 25.08.2023, IFG-Antrag vom 17.08.2023 [#286354] Guten Tag, zu der Begründung meines Widerspruchs…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Widerspruch vom 25.08.2023, IFG-Antrag vom 17.08.2023 [#286354]
Datum
28. September 2023 16:09
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu der Begründung meines Widerspruchs vom 25.08.2023 teile ich ergänzend mit: Drei Ministerien haben auf inhaltsgleiche Anfragen bereits geantwortet und die erbetene Übersicht zur Verfügung gestellt: BMWSB: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-ihre-hauses-14/834669/anhang/anlage1.pdf BMBF: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-ihre-hauses-7/833213/anhang/anlage-gesetzgebungsvorhaben.pdf BUMV: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-des-bmuv/834299/anhang/bmuv-strllungnahmefristen-anlage-1-2.pdf Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger