Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde

Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu den geplanten Änderungen folgender Produktspezifikationen:

Pfälzer Landwein (g.g.A.) (BAnz AT 07.10.2022 B3)
Landwein der Saar (g.g.A.) (BAnz AT 06.10.2022 B7)
Landwein der Ruwer (g.g.A.) (BAnz AT 29.09.2022 B6)

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahmen de…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692]
Datum
12. Oktober 2022 10:50
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu den geplanten Änderungen folgender Produktspezifikationen: Pfälzer Landwein (g.g.A.) (BAnz AT 07.10.2022 B3) Landwein der Saar (g.g.A.) (BAnz AT 06.10.2022 B7) Landwein der Ruwer (g.g.A.) (BAnz AT 29.09.2022 B6)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260692/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihre untenstehende Anfrage vom 12.10.2022 un…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22
Datum
4. November 2022 11:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihre untenstehende Anfrage vom 12.10.2022 und bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage bei der BLE. Gleichzeitig möchte ich Ihnen unsere Antwort übersenden. Sie begehren mit Ihrer Anfrage die Herausgabe der Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden zu den geplanten Änderungen folgender Produktspezifikationen: Pfälzer Landwein (g.g.A.), Landwein der Saar (g.g.A.) und Landwein der Ruwer (g.g.A.) Ihr Antrag ist mir zur weiteren Bearbeitung übertragen worden, da Sie damit Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehren. Eine Herausgabe der Stellungnahmen der obersten Landesbehörden ist uns nicht möglich, da uns bislang keine Stellungnahmen betreffend der Änderungen der oben genannten Produktspezifikationen vorliegen. Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass nach § 7 Absatz 1 IFG die Behörde über den Antrag auf Informationszugang entscheidet, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. § 7 Abs. 1 IFG ist als Zuständigkeitsbestimmung ausgestaltet. Verfügungsberechtigt über eine Information ist daher grundsätzlich deren Urheber. Dies dürften in diesem konkreten Fall die obersten Landesbehörden sein, da diese die Urheber, der von Ihnen begehrten Informationen, sind. Daher dürften auch die obersten Landesbehörden selbst die richtigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen sein. Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Abschließend übersende ich Ihnen als Anlage die Datenschutzhinweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die zügige Mitteilung. Nach § 22c WeinG wird zu Anträgen auf Eintr…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
4. November 2022 18:08
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die zügige Mitteilung. Nach § 22c WeinG wird zu Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung von der Bundesanstalt innerhalb der zweimonatigen Einspruchsfrist eine Stellungnahme der zuständigen obersten für den Weinbau zuständigen Landesbehörde eingeholt. Da die Stellungnahmen im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erhoben werden, sind sie auch verfügungsberechtigt. Ich bitte Sie, mir die Stellungnahmen nach Eingang zu übermitteln. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260692/
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Sehr geehrte Damen und Herren, leider muss ich meinen Antrag um die Stellungnahmen zu den Änderungen folgender Pr…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
13. November 2022 00:46
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider muss ich meinen Antrag um die Stellungnahmen zu den Änderungen folgender Produktspezifikationen erweitern: Landwein der Mosel (g.g.A.) (BAnz AT 10.11.2022 B7) Mosel (g.U.) (BAnz AT 11.11.2022 B7) Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260692/
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich ergänze noch um die Stellungnahme zu der Änderung folgender Produktspezifikati…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
17. November 2022 00:16
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich ergänze noch um die Stellungnahme zu der Änderung folgender Produktspezifikation: Rheinhessen (g.U.) (BAnz AT 15.11.2022 B6) Könnten Sie mir kurz mitteilen, ob Ihnen noch weitere Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation vorliegen, die bisher noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlich wurden? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
28. November 2022 17:57
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde“ vom 12.10.2022 (#260692) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihre Anfrage vom 12.10.2022. Ihre Anfrage ha…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
29. November 2022 13:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihre Anfrage vom 12.10.2022. Ihre Anfrage haben Sie mit E-Mail vom 13.11.2022 und mit E-Mail vom 17.11.2022 erweitert. Sie beantragen nunmehr auch die Herausgabe der Stellungnahmen zur Änderung der folgenden Produktspezifikationen: Rheinhessen (g.U.) (BAnz AT 15.11.2022 B6) und Landwein der Mosel (g.g.A.) sowie Mosel (g.U.). Mit E-Mail vom 04.11.2022 hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass uns bisher noch keine Stellungnahmen der Länder vorliegen und uns daher eine Herausgabe nicht möglich ist. Dies ist immer noch der Fall. Darüber hinaus halte ich an meiner Auffassung fest, dass die Länder für Ihr Anliegen die richtigen Ansprechpartner sind. Zwar werden nach § 22c WeinG die Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen Landesbehörde im Rahmen der Aufgabenerfüllung der BLE von dieser eingeholt, dieser Umstand ändert aber nichts an der Urheberschaft der Länder. Da die Länder sachnäher sind, sind sie immer noch vorrangig verfügungsberechtigt und daher für Ihre Anfrage zuständig. Bitte teilen Sie mit, ob Sie vor diesem Hintergrund an Ihrer Anfrage festhalten. In diesem Fall wird um Mitteilung gebeten, ob ein abschließender Bescheid an die obige E-Mailadresse übermittelt werden soll oder aber an Ihre Anschrift. Letztere müssten Sie uns dann mitteilen. Ich bedanke mich vorab. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ein abschließender Bescheid ist notwendig, es ist bereits mehr als deutlich geword…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
1. Dezember 2022 09:04
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ein abschließender Bescheid ist notwendig, es ist bereits mehr als deutlich geworden, dass Sie nicht bereit sind, die angefragte Information bereitzustellen. Gleichwohl wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie kurz mitteilen könnten, ob Ihnen weitere Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation vorliegen, die bisher noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260692/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss berichtigen, ein abschließender Bescheid ist NICHT notwendig. Mit freun…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage vom 12.10.2022, Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde [#260692], Az.: 121-02.04-10-35/22 [#260692]
Datum
1. Dezember 2022 09:28
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich muss berichtigen, ein abschließender Bescheid ist NICHT notwendig. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Az: 121-02.04-10-35/22, IFG Anfrage vom 12.10.2022; Beantwortung der Frage vom 17.11.2022, Hinweis auf Gebühren Se…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Az: 121-02.04-10-35/22, IFG Anfrage vom 12.10.2022; Beantwortung der Frage vom 17.11.2022, Hinweis auf Gebühren
Datum
13. Dezember 2022 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihre E-Mails vom 01.12.2022. Gerne möchte ich Ihnen Ihre Frage noch beantworten, die Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht. Eine weitere Vorabinformation wird nicht erteilt. Eine solche wird auch nicht gem. § 22 c Absatz 2 WeinG vorgesehen. Darüber hinaus möchte ich mich erkundigen, ob Sie an Ihrem Antrag auf Herausgabe der Informationen festhalten? In diesem Fall mache ich Sie darauf aufmerksam, dass für die Herausgabe von Informationen aufgrund des IFG i.V.m. der entsprechenden Gebührenverordnung je nach Aufwand Gebühren bis zu 500,- € und Auslagen erhoben werden können. In welcher Höhe Gebühren anfallen können, kann zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, dies hängt vom Arbeitsaufwand ab, der unserer Behörde durch Ihre Anfrage entsteht. Sofern Sie an Ihrer Anfrage festhalten, bitte ich zudem um Mitteilung einer zustellungstauglichen Adresse. Diese wird für die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gebührenbescheides benötigt. Ich bedanke mich vorab. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
121-02.04-10-35/22, Bitte um Rückmeldung Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf mei…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
121-02.04-10-35/22, Bitte um Rückmeldung
Datum
17. Januar 2023 16:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf meine E-Mail vom 13.12.2022, da ich bisher keine Rückmeldung von Ihnen erhalten habe. Daher möchte ich Sie bitten, mir eine Rückmeldung bis zum 27.01.2023 zu geben, ob Sie an Ihrer Anfrage festhalten. Anderenfalls gehe ich davon aus, dass sich Ihre Anfrage erledigt hat und werde die Akte schließen. Ich bedanke mich vorab. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#260692] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Stellun…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#260692]
Datum
18. Mai 2023 22:02
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde“ (12.10.2022, #260692) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>