Stellungnahmen der Studierendenschaften und Hochschulleitungen zum Prüfbericht - Thüringer Rechnungshof Thema Studierendenschaften
Bitte schicken Sie mir die Stellungnahmen zu, die Sie von den Studierendenschaften und den Hochschulleitungen erhalten haben in dieser Thematik mit dem Prüfbericht des Thüringer Rechnungshof - Studierendenschaften.
Danke.
Quelle:
Akrützel, Hochschulzeitung Uni Jena, 19.11.2020 - https://www.akruetzel.de/2020/11/19/sag-mir-wo-du-stehst/
"In dem Artikel vom Akrützel heißt es: "Die beiden Jenaer Studierendenräte an der FSU und EAH haben genau wie der Präsident ihre Stellungnahme schriftlich an das Thüringer Wissenschaftsministerium weitergeleitet. Dort will man sich auf Akrützel-Nachfrage nur informell äußern und bittet vehement darum „in ihrer Zeitung da nicht aus dem vertraulichen Bericht zu zitieren“.
Zu Aussagen, wie das Ministerium mit den Vorwürfen umgeht und welche Schlüsse es daraus zieht, zeigte man sich nicht bereit. Nun liegt es am Rechnungshof, ob die Prüfungsergebnisse im Jahresbericht auftauchen und damit offiziell an die Öffentlichkeit gelangen. Das aber, so heißt es aus dem Landesrechnungshof, werde noch geprüft. Das können sie ja bekanntlich am besten."
Ergebnis der Anfrage
Das ThürTG gilt damit grundsätzlich auch, aber aufgrund der verfassungsrechtlichen Stellung nicht uneingeschränkt, für den TRH. In der Gesetzesbegründung (s. in der Parlamentsdokumentation Landtagsdrucksache 6/6684 S. 37 f.) wird dazu ausgeführt:
„Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgaben lehnt sich an § 1 Abs. 2 ThürVwVfG an und stellt damit auf den Begriff der materiellen Verwaltung ab. Da sich der Anwendungsbereich des Gesetzes somit auf reine Verwaltungstätigkeiten bezieht, fallen öffentliche Stellen, die legislative, judikative oder gubernative Aufgaben sowie sonstige unabhängige Tätigkeiten wahrnehmen, nur hinsichtlich ihrer verwaltungsmäßigen Handlungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Vom Anwendungsbereich erfasst sind damit die Prüffeststellungen und -ergebnisse des Rechnungshofs, nicht jedoch der Prüfungsbereich im Übrigen oder der Beratungsbereich. Ein Zugang zu den Prüffeststellungen und -ergebnissen auf der Grundlage des Thüringer Transparenzgesetzes kommt erst mit formalem Abschluss des Prüfungsverfahrens in Betracht.“
Diese Einschränkungen gelten zwangsläufig auch für das TMWWDG, soweit es in diesem Rahmen Stellungnahmen der Studierendenschaften und Hochschulleitungen zwecks Stellungnahme zum Entwurf des Prüfberichtes eingeholt hat.
Das gegenständliche Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, so dass ein Informationsanspruch nicht gegeben ist.
Anfrage abgelehnt
-
Datum24. November 2020
-
29. Dezember 2020
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!