Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18)

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.05.19 hat der Europäische Gerichtshof per Urteil der Bundesregierung das Recht internationale Haftbefehle auszustellen mit der Begründung einer ungenügenden Trennung zwischen Legislative und Exekutive abgesprochen. Das Thema interessiert mich als Staatsbürger sehr, daher bitte ich Sie, mir sämtliche Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.05.19 (Az. C-508/18) und, sofern vorhanden, sämtliche Strategiepapiere zum Umgang mit diesem Umstand zuzusenden, gern in elektronischer Form.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Der EuGH für Menschenrechte sieht keine ausreichende Trennung zwischen Legislative und Exekutive in der BRD. Daher untersagt er der BRD die Ausstellung internationaler Haftbefehle.
Im Koalitionsvertrag ist deshalb vorgesehen, das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften als eigenständige Akteure im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit in Strafsachen agieren können.
Innenpolitische Veränderungen sind hier nicht eingeschlossen, d.h. das Verfassungsgericht kann und wird weiterhin ministerielle Weisungen erhalten und diesen folgen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
  • 2 Follower:innen
Siegfried Hille
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 27.05.19 hat der Europäische Gerichtshof per Urtei…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Siegfried Hille
Betreff
Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) [#236793]
Datum
4. Januar 2022 23:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 27.05.19 hat der Europäische Gerichtshof per Urteil der Bundesregierung das Recht internationale Haftbefehle auszustellen mit der Begründung einer ungenügenden Trennung zwischen Legislative und Exekutive abgesprochen. Das Thema interessiert mich als Staatsbürger sehr, daher bitte ich Sie, mir sämtliche Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.05.19 (Az. C-508/18) und, sofern vorhanden, sämtliche Strategiepapiere zum Umgang mit diesem Umstand zuzusenden, gern in elektronischer Form. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Hille Anfragenr: 236793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236793/ Postanschrift Siegfried Hille << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 12/2022 Sehr geehrter Herr Hille, Ihr nachstehender Ant…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) [#236793]
Datum
19. Januar 2022 17:00
Status
Warte auf Antwort
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Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 12/2022 Sehr geehrter Herr Hille, Ihr nachstehender Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 4. Januar 2022 wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Beigefügt erhalten Sie in der Rechtssache C-508/18 die erbetene Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland und das Plädoyer des Prozessvertreters der Bundesrepublik Deutschland in den verbundenen Rechtssachen C 508/18 und C 82/19 PPU. Der Informationszugang erfolgt insoweit gebührenfrei. Sollten Sie auch Einsicht in Unterlagen wünschen, die nach der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 erstellt wurden, teile ich Ihnen mit, dass in diesem Fall eine große Menge von Unterlagen zu sichten wäre. Der Verwaltungsaufwand für die Recherche, Zusammenstellung und Prüfung dieser Unterlagen dürfte den Umfang eines für die Erteilung einer einfachen und damit gebührenfreien Auskunft aufzubringenden Verwaltungsaufwands weit übersteigen. Danach wäre von einer Bearbeitungszeit von ca. zwei Arbeitstagen (entsprechend rd. 16 Arbeitsstunden) durch Beschäftigte des höheren Dienstes ausgehen. Der genaue Verwaltungsaufwand könnte jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung erfasst und beziffert werden. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes beträgt 60 EUR. Damit entstünde für die Bearbeitung Ihres Antrags ein Verwaltungsaufwand von voraussichtlich knapp 1.000 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Unter Berücksichtigung des vorstehend geschätzten Verwaltungsaufwands wäre hier von einer Gebühr in Höhe von 500 EUR (Maximalgebühr) auszugehen. Anhaltspunkte, die eine Ermäßigung oder Befreiung von der Gebühr nach § 2 IFGGebV nahelegen könnten, liegen nicht vor. Ich bitte daher um Rückmeldung, wie Sie weiter verfahren möchten. Sollten Sie den Zugang zu weiteren Unterlagen beantragen, bitte ich um Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Sollte ich bis zum 25. Februar 2022 keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag mit diesem Informationszugang erledigt hat. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Hille
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre bisherigen Bemühungen. Gibt es hinsichtli…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Siegfried Hille
Betreff
AW: Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) [#236793]
Datum
24. Januar 2022 22:11
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre bisherigen Bemühungen. Gibt es hinsichtlich des Urteils und des damit geäußerten Zweifels des EuGH an der Unabhängigkeit der Justiz abschließende Dokumente, die eine grundsätzliche Tendenz der Bundesregierung mit diesem Umstand erkennen ließen? Für Ihre Mühen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Siegfried Hille Anfragenr: 236793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236793/
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 12/2022 Sehr geehrter Herr Hille, falls Sie mit Ihrer N…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 4./24. Januar 2022 - Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) [#236793]
Datum
8. Februar 2022 13:17
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 12/2022 Sehr geehrter Herr Hille, falls Sie mit Ihrer Nachfrage vom 24. Januar 2022 grundsätzliche Tendenzen der aktuellen Bundesregierung meinen, kann Ihnen hierzu die Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 12/167 der Abgeordneten Bayram vom 16. Dezember 2021 - gebührenfrei - zugänglich gemacht werden. Die Frage lautet "Wie hat die Bundesregierung bisher darauf reagiert, dass im Bericht des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 11. November 2021 (CCPR/C/DEU/CO/7) festgestellt wird, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft in Deutschland ‚in Gesetz und Praxis nicht gewährleistet ist‘ [...] und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um diesen möglichen Mangel in Gesetz und Praxis zu beheben?" Die Antwort nimmt auch auf die Entscheidung des EuGH vom 27. Mai 2019 sowie die im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vorgesehenen Anpassungen des ministeriellen Einzelfallweisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften Bezug. Sollte es Ihnen hingegen um Dokumente gehen, die sich mit dem Verfahren zur Ausstellung Europäischer Haftbefehle nach dem Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019 beschäftigen, bitte ich um Konkretisierung, ob Ihre Nachfrage auf die rechtlichen Grundlagen der Ausstellung Europäischer Haftbefehle oder die Beobachtung der anschließenden Praxis in den Jahren seit der Verkündung der Entscheidung abzielt. Ich mache in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass - je nach Umfang des Verwaltungsaufwands für die weitere Bearbeitung Ihres Antrags - eine Gebühr erhoben wird, und bitte daher um Rückmeldung, wie Sie weiter verfahren möchten. Sollten Sie den Zugang zu weiteren Unterlagen beantragen, bitte ich um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Sollte ich bis zum 7. März 2022 keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag mit dem bereits gewährten Informationszugang erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Hille
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bitte zunächst um Zugang zur Antwort auf die Sc…
Von
Siegfried Hille
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 4./24. Januar 2022 - Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) [#236793]
Datum
22. Februar 2022 23:54
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bitte zunächst um Zugang zur Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 12/167 der Abgeordneten Bayram vom 16. Dezember 2021 "Wie hat die Bundesregierung bisher darauf reagiert, dass im Bericht des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 11. November 2021 (CCPR/C/DEU/CO/7) festgestellt wird, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft in Deutschland ‚in Gesetz und Praxis nicht gewährleistet ist‘ [...] und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um diesen möglichen Mangel in Gesetz und Praxis zu beheben?" Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus. Freundliche Grüße Siegfried Hille Anfragenr: 236793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236793/

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Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 12/2022 Sehr geehrter Herr Hille, anbei übersende ich …
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Bundesministerium der Justiz
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Stellungnahmen und Strategiepapiere zum Urteil des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) [#236793]
Datum
23. Februar 2022 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 12/2022 Sehr geehrter Herr Hille, anbei übersende ich Ihnen die Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 12/167 der Abgeordneten Bayram vom 16. Dezember 2021. Eine Gebühr wird für den Informationszugang nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen