Stellungnahmen zu Petition zu Opfern der Aktion T4

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Sämtliche Stellungnahmen, die der Petitionsausschuss in Bezug auf eine Petition zu Opfern der Aktion T4 eingeholt hat (vgl. https://www.bundestag.de/presse/hib/2017_09/-/525788)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Oktober 2018
  • Frist
    27. November 2018
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Stellu…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Stellungnahmen zu Petition zu Opfern der Aktion T4 [#34232]
Datum
26. Oktober 2018 18:15
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Stellungnahmen, die der Petitionsausschuss in Bezug auf eine Petition zu Opfern der Aktion T4 eingeholt hat (vgl. https://www.bundestag.de/presse/hib/2017_09/-/525788)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 ba…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
5. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 baten Sie: "bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Stellungnahmen, die der Petitionsausschuss in Bezug auf eine Petition zu Opfern der Aktion T4 eingeholt hat (vgl. https:/ /www.bundestag.de/presse/hib/2017_09/-/525788)". Ihrem Wunsch nach Übersendung der im Rahmen des Petitionsverfahrens eingeholten Stellungnahmen kann nicht entsprochen werden. Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 IFG zur Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach der Gesetzesbegründung bleibt der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten von der Anwendung des IFG ausgenommen (vgl. Rossi, IFG-Kommentar, § 1 Rn. 33 ff). Hierzu gehören insbesondere auch der Bereich der Petitionen und die Tätigkeit der Ausschüsse (vgl. BundestagsDrucksache 15/4493, S. 8). Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages handelt aufgrund der Regelungen der Art. 17 und 45 c Grundgesetz (GG). Er erfüllt dabei keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben, sondern Aufgaben, die er als Teil des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag wahrzunehmen hat. Dabei überprüft der Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen die Tätigkeit der Verwaltung. Bei der Tätigkeit des Petitionsausschusses handelt es sich somit um die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Aufgaben. Dies wurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt. Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vertritt unter Punkt 5.1.4 des Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 diese Auffassung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9100, S. 46). Die von Ihnen gewünschten Informationen betreffen den spezifisch parlamentarischen Bereich und unterfallen somit nicht dem Anwendungsbereich des IFG. Daher haben Sie gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 IFG keinen Anspruch auf Übersendung der von Ihnen gewünschtenllierlage. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie Rechtsvorschriften, Verfahrensrichtlinien und andere Informationen zum Petitionsverfahren auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter den folgendenlinks finden: http://www.bundestag.de/petition und https://epetitionen.bundestag.de/. Ganz allgemein und außerhalb des IFG-Verfahrens möchte ich darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen/Dokumenten sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergibt. Nach dieser Regelung hat eine Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. § 29 VwVfG findet zwar auch Anwendung auf Verfahren, für die das VwVfG gemäß § 2 nicht anwendbar ist, für die aber entsprechende Rechtsvorschriften fehlen, soweit es sich um behördliche Verfahren zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt. Wie bereits vorgetragen, handelt der Petitionsausschuss nicht als Verwaltungsbehörde. Daher betrifft die begehrte Akte kein Verwaltungsverfahren und finden die Regelungen des VwVfG auf das Petitionsverfahren keine Anwendung (vgl. VG Berlin, 2 K 240.13, Uteil vom 17. März 2014). Weiterhin wird hilfsweise vorgetragen, dass Ihnen weder ein Recht auf Akteneinsicht in die Petitionsakte noch auf Herausgabe von Informationen aus der Petitionsakte zusteht (vgl. OVG Berlin DÖV 2001, 824; VG Berlin,Uteil vom 17. März 2014, VG 2 K 240.13). Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG i. V. m. Art. 45 c GG gewährleistet allein, dass der Petitionsausschuss die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 -, DVBl. 1993, 32 f.; Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 ff.; BVerwG, a. a. 0.). Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Herausgabe von Dokumenten aus der Akte lässt sich weder aus Art 17 GG i. V. m. Art. 45 c GG noch aus den Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden herleiten.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#34232] -- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herr…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#34232]
Datum
12. November 2018 14:39
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen ZR 4-1334-IFG-278/2018 vom 5. November 2018 lege ich Widerspruch ein. Stellungnahmen öffentlicher Stellen gegenüber dem Petitionsausschuss müssen herausgegeben werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht schon 2011 entschieden (vgl. BVerwG 7 C 4.11). Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34232 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruches gege…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
20. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
bt-widerspruchseingang.pdf
58,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruches gegen den Bescheid vom 5. November 2018. In Ihrem Interesse möchte ich Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zu§ 1 Abs. 1 IFGGebV bei einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs verpflichtet ist, eine Gebühr in Höhe von mindestens 30 Euro zu erheben. Dies gilt nach der IFGGebV auch, wenn der ursprüngliche Antrag kostenfrei beschieden wurde, unabhängig davon, ob dieser versagt wurde oder eine einfache mündliche bzw. schriftliche Auskunft gegeben wurde, mit der dem Antrag teilweise entsprochen wurde. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Ihrem Fall von der Gebührenerhebung abzusehen wäre. Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie Ihren Widerspruch auch im Hinblick auf eine etwaige Gebührenfolge aufrechterhalten. Bitte teilen Sie bis zum 2. Dezember 2018 mit, ob Sie eine Entscheidung über Ihren Widerspruch wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IIFG. Die bisherige Korrespond…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stellungnahmen zu Petition zu Opfern der Aktion T4“ [#34232] [#34232]
Datum
23. November 2018 10:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IIFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/34232 Der Bundestag weigert sich, Stellungnahmen herauszugeben, die ihm in Bezug auf eine Petition zugegangen sind. Gemäß BVerwG 7 C 4.11 wäre er allerdings dazu verpflichtet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 34232.pdf - 2018-11-05_1-bundestag-stellungnahmen-petitionen.pdf Anfragenr: 34232 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meinem Widerspruch in Bezug auf Stellungnahmen…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Anfrage „Stellungnahmen zu Petition zu Opfern der Aktion T4“ [#34232] [#34232]
Datum
23. November 2018 10:12
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu meinem Widerspruch in Bezug auf Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss (Ihr Zeichen: ZR 4-1334-IFG-278/2018). Ich habe die BfDI um Vermittlung gebeten und schlage vor, das Verfahren auszusetzen, bis der Vermittlungsprozess abgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34232 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihrem Vorschlag entsprechend verfahren werden kann. Mi…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Anfrage „Stellungnahmen zu Petition zu Opfern der Aktion T4“ [#34232] [#34232]
Datum
26. November 2018 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihrem Vorschlag entsprechend verfahren werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-736/001 II#0591 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Stellungnahmen zu Petition zu Opfern der Aktion T4“ [#34232]
Datum
4. Dezember 2018 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-736/001 II#0591 Sehr geehrter Herr Semsrott, ich danke Ihnen für Ihre Anfrage an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die unter dem o.g. Geschäftszeichen bearbeitet wird. Nach Prüfung Ihres Anliegens komme ich zu der Bewertung, dass die Bearbeitung durch den Deutschen Bundestag nicht zu beanstanden ist. Bei der Bearbeitung von Petitionen nach Art. 17 Grundgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsaufgabe sondern um eine sog. spezifische Verfassungsaufgabe, so dass die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst ist. Auch die von Ihnen angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt zu keiner anderen Bewertung. Gegenstand dieses Verfahrens war nämlich ein Antrag auf Informationszugang bei einem Bundesministerium zu dessen Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss. Das Gericht hat sich jedoch gerade nicht zu der Frage geäußert, ob der Petitionsausschuss selbst zum Informationszugang verpflichtet ist. Soweit Sie weiterhin an einer Herausgabe der Stellungnahmen zum o.g. Petitionsverfahren interessiert sind, rege ich eine Antragstellung bei den beteiligten Stellen an. Mit freundlichen Grüßen