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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V)

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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Verbandsanhörung Novellierung SOG M-V Inhaltsverzeichnis: A. Vorbemerkungen ........................................................................................................... 2 B. Allgemeine Hinweise zur Novellierung des SOG M-V ...................................................... 2 C. Detailanmerkungen zur Novellierung des SOG M-V ........................................................ 4 1. 2. 3. Zum „Vorblatt Gesetzentwurf der Landesregierung“ ................................................................................ 4 Zu § 27 Absatz 3 Nr. 2 SOG M-V – Allgemeine Befugnisse der Datenerhebung............................... 5 Online-Durchsuchung (Artikel 1 § 33c) und Quellen-TKÜ (Artikel 1 § 33d Absatz 3) ............... 6 D. Fazit aus Sicht des BDK M-V und Forderungen ............................................................... 7 B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 1
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern A. Vorbemerkungen Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte sich der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Mecklenburg- Vorpommern für die Möglichkeit der Verbandsanhörung bedanken. Allerdings wäre es wünschenswert, bei einer so umfangreichen Novellierung eines der wichtigsten Gesetze der Landespolizei mit mehreren einhundert Seiten und bei unserer ehrenamtlichen Tätigkeit mehr Zeit für eine qualitative Beantwortung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Aus dieser „Kurzfristigkeit“ folgt, dass sich der BDK M-V auf Kernaussagen der Novellierung beschränken wird. Hierzu folgen zunächst ein paar allgemeine Anmerkungen zum SOG (B.), im Anschluss Detailhinweise (C.) und zuletzt ein Fazit (D.) aus Sicht des BDK M-V. B. Allgemeine Hinweise zur Novellierung des SOG M-V Als Polizeibeamtin/Polizeibeamter ist man gerade im Bereich der Kriminalpolizei darauf angewiesen, dass entsprechendes „Handwerkzeug“ zur Verfügung gestellt wird, um im besten Fall Straftaten auch zu verhindern. Gleichzeitig ist man auch Bürgerin/Bürger dieses wunderschönen Bundeslandes. Das führt auf der einen Seite zu innerlich schwierigen Abwägungsprozessen, führt auf der anderen Seite aber dazu, dass man nicht blindlings mit allen politischen Vorhaben und Entscheidungen kritiklos einverstanden ist. In Bezug auf die zahlreichen Novellierungen der Polizeigesetze der Länder folgten mitunter nachvollziehbare Kritiken, die zum Teil zu Verfassungsklagen etwa in Bayern gegen das dortige Bayerische PAG führten. Man kann das als absurd abtun oder sich zumindest soweit damit auseinandersetzen, dass unsere Demokratie und unser Rechtsstaat eben genau diese Möglichkeiten in den vergangenen Jahrzehnten geschaffen hat, um staatlicher Willkür gerichtlich entgegenzutreten. Insofern darf man gespannt sein, ob die bereits eingereichten Klagen gegen einige Normen der Polizeigesetze Erfolg haben werden. Insbesondere der immer weiter ins Vorfeld rückende Gefahrenbegriff und die Einführung bestimmter Befugnisse mit dem oftmals alleinigen Grund der Terrorismusabwehr scheinen geeignet zu sein, die Gesellschaft nachhaltig zu verändern. Der BDK begrüßt die Entscheidung im Entwurf zum SOG M-V einen ähnlich schwammigen und rechtlich kaum zu fassenden Gefahrenbegriff wie der „drohenden Gefahr“ eben nicht einzuführen. Dass die Polizei einzelne Befugnisse im Zuge des gesellschaftlichen Wandels anpassen und auch hinzubekommen muss, steht außer Frage. Die Fragen, die sich die Politik unter anderem stellen müsste, sind: B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 2
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern 1. 2. 3. Sind die Gründe in der politischen Argumentation zur Einführung erweiterter Befugnisse unter dem Deckmantel der Terrorismusabwehr ausreichend und darauf begrenzt, oder besteht die Gefahr der anschließenden Erweiterung oder Umwidmung der Rechtsnormen auf Alltagskriminalität? Ist es angebracht, wissenschaftliche Erkenntnisse bei den politischen Debatten und Entscheidungen inklusive einzelner, inhaltlich gegenteiliger Stellungnahmen weiter zu ignorieren, oder sollte nicht gerade das Fachwissen Handlungsgrundlage für politische Entscheidungen sein. (beispielhaft etwa bei der Argumentationskette in Bezug auf erweiterte präventive Videoüberwachung in NRW, siehe hier: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/M MST16-4231.pdf und hier: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/M MST16-4218.pdf) Welche Auswirkungen haben Gesetzesnormen nicht nur auf polizeiliches Handeln, sondern und vor allem auf unsere Gesellschaft? Diese oben nur kur dargestellten Aspekte sollen lediglich zur Sensibilisierung dienen, da der BDK M-V nicht nur daran interessiert ist, die Kriminalpolizei in die Lage einer adäquaten Handlungsfähigkeit zu versetzen, sondern bereit ist, dies nicht „auf Teufel komm raus“ zu tun. Eine gesamtgesellschaftliche Abwägung ist bei gleichzeitiger Ausgestaltung gesetzlicher Grundlagen zu Ermittlungen im Bereich der Gefahrenabwehr erforderlich. Eine auf falscher Argumentationsketten beruhende Erweiterung staatlicher Eingriffe auf persönliche Daten oder auch anlasslose Datensammlungen und -analysen wird der BDK M-V nicht mittragen können. Vielmehr ist unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen zwischen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und tatsächlicher Notwendigkeit der Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Des Weiteren trifft die Polizei, wie auch viele andere Behörden, die Digitalisierung in vollem Umfang. Auch das hat generelle Auswirkungen auf den Gesetzgeber. Neue technische Maßnahmen erfordern mehr Personal, mehr Ausstattung und auch mehr Fortbildung in diesem Bereich. Weitere Aufgabenübernahmen wie die Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung sind komplexe Sachgebiete, die keinesfalls minimale Zusatzaufgaben für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung sind, zumal die Kripo in M-V aufgrund ihres hohen Durchschnittsalters und fehlendem Nachwuchs absolut am Limit arbeitet und keine weiteren Aufgaben (auch aus Sicht der Gesundheitsvorsorge) übernehmen kann. B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 3
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern C. Detailanmerkungen zur Novellierung des SOG M-V 1. Zum „Vorblatt Gesetzentwurf der Landesregierung“ Anmerkungen zu den Ausführungen auf Seite 10 des „Vorblatt Gesetzentwurf der Landesregierung“ Punkt E: Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen, Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: „Wird von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht, wird sowohl Technik als auch Software benötigt. Nach derzeitigem Stand ist jedoch davon auszugehen, dass die Länder die Softwarelösungen, die ihnen für die strafprozessualen Maßnahmen der Quellen-TKÜ und der Online-Durchsuchung vom Bund zur Verfügung gestellt werden, auch für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung nutzen können. Insoweit werden derzeit keine zusätzlichen Kosten für das Land hinsichtlich der für die Durchführung der dieser Maßnahmen benötigten Software erwartet. Dies gilt auch für die notwendige IT-Technik und für die erforderlichen speziell ausgebildeten IT-Kräfte, da diese bereits für die Durchführung einer strafprozessualen Quellen-TKÜ beziehungsweise Online-Durchsuchung in der Landespolizei vorgehalten werden müssen beziehungsweise im Einsatz sind und insofern ebenfalls eine Mitnutzung beziehungsweise deren Einsatz für den gefahrenabwehrrechtlichen Bereich erfolgen kann.“ Diese Argumentation kann so nicht nachvollzogen werden. 1. Wenn der Gesetzgeber erweiterte Aufgaben auf die Polizei überträgt, so hat dieser auch Sorge zu tragen, dass der Polizei sowohl ausreichend Personal als auch Ausstattung zur Verfügung gestellt wird. Die Quellen-TKÜ und auch Online- Durchsuchung erfordern sehr wohl geeignete Technik und auch Software, die darüber hinaus von qualifiziertem Personal zu bedienen ist. Das wiederum hat zur Folge, dass sowohl Kosten für Ausstattung, Personal und auch deren Fortbildung entstehen werden. Es ist ein Irrglaube, dass neuartige Technik und Software „so eben“ nebenbei noch mitgelernt und bedient werden können. 2. Nach Angaben des LKA M-V sind die oben formulierten IT-Kräfte weder ausreichend vorhanden, noch ist genügend Technik zur Durchführung von Quellen-TKÜ bzw. Online-Durchsuchung zur Verfügung gestellt worden. Insofern trifft auch diese Aussage nicht zu. Dies bedeutet auch, wie in Ihrem Anschreiben auf Seite 13 Punkt 2 Vollzugsaufwand Buchstabe e) richtig formuliert: B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 4
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern „e) Weiterer Vollzugsaufwand Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geänderten Regelungen und auch die Neuregelungen im SOG M-V im Rahmen der Aus- und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Güstrow zu berücksichtigen sind.“ 2. Zu § 27 Absatz 3 Nr. 2 SOG M-V – Allgemeine Befugnisse der Datenerhebung Aus Sicht des BDK M-V ist die Formulierung im entsprechenden Absatz viel zu undifferenziert: „Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder von terroristischen Straftaten (§ 67c), kann die Polizei personenbezogene Daten erheben über… ... 2. Personen, die mit einer Person nach Nummer 1 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt stehen und a) von der Vorbereitung einer Straftat nach Satz 1 Kenntnis haben, b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnten oder c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“ Dieser Formulierung entsprechend möchten wir noch einmal auf die Anmerkungen im obigen Teil B verweisen. Darüberhinaus würde obiger Paragraph bedeuten, dass eine Kontaktperson zu einer weiteren Person, bei der laut Absatz 1 „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig solche Straftaten (nach § 49 oder § 67c SOG M-V) begehen oder sich an solchen beteiligen wird“ ein betroffene Person im Sinne des § 27 Absatz 3 Nr. 2 SOG M-V ist. Somit ist aus Sicht des BDK durchaus fraglich, wie weit oder eng der Kontakt zwischen den beiden beteiligten Person hätte sein müssen. Was ist wenn Person K in der Vergangenheit Kontakte zu P hatte? Wie lang muss der Zeitpunkt in der Vergangenheit liegen? Eine Woche, ein Monat, ein Jahr? Auch ist nicht klar, wie der Begriff „flüchtiger“ Kontakt in diesem Sinne definiert ist. Wie eng soll der Kontakt gewesen sein? Kennt man sich aus der gleichen Arbeitsstelle, aus dem gleichen Sportverein? Hier hätten sich der BDK klare und ausformulierte Definitionen gewünscht, die den handelnden Polizeibeamten auch in eine rechtssichere Lage versetzen. Durch diese B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 5
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern „schwammigen“ Formulierungen geschieht genau das Gegenteil. Gleiches gilt für die Voraussetzung der Kenntnis zu o.g. Straftaten nach Nr.2 a). Auch was Vorteile aus dieser Tat gemäß Punkt b) sein sollen, bleibt undefiniert. 3. Online-Durchsuchung (Artikel 1 § 33c) und Quellen-TKÜ (Artikel 1 § 33d Absatz 3) Nachfolgende Anmerkungen zu den Regelungen zur Online-Durchsuchung (Artikel 1 § 33c) und Quellen-TKÜ (Artikel 1 § 33d Absatz 3) aus dem Dokument „GE Stand Verbandsanhörung“ (ab Seite 10): „Nach derzeitigem Stand ist jedoch davon auszugehen, dass die Länder die Softwarelösungen, die ihnen für die strafprozessualen Maßnahmen der Quellen- TKÜ und der Online-Durchsuchung vom Bund zur Verfügung gestellt werden, auch für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zur Quellen-TKÜ und zur Online- Durchsuchung nutzen können.“ Im Grunde bedeutet diese Formulierung, dass M-V auf die Lösungen anderer Bundesländer oder auch des BKA zurückgreifen möchte. Aber was ist, wenn sich der derzeitige Stand ändert? Welche Kosten würden dann entstehen? Hierzu noch ein paar weitere Anregungen: 1. Es gibt auf dem weltweiten Markt viel zu viele Messenger-Dienste (WhatsApp, Threema, Telegram, Signal, Facebook Messenger, etc.), die man überwachen können muss, wenn es die Gesetzeslage erfordert. Dabei ist zu beachten, dass es noch längst nicht für alle (oder auch nur die relevantesten) Messenger-Dienste eine Softwarelösung gibt, um entsprechende Maßnahmen wie Quellen-TKÜ durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, ob es angestrebt ist, für alle Varianten (oder zumindest „die“ häufigsten Messengerdienste) eine Softwarelösung zu garantieren. 2. Hinzu kommt, dass auch personelle Kompetenzen in MV (etwa in der TKÜ Stelle, LKA M-V) vor Ort für den Fall vorgehalten werden müssen, um die gesetzlichen Aufgaben praktisch und schnell umsetzen zu können. 3. Das (mobile) Endgerät muss in der Regel bei jeder Online-Durchsuchung oder Quellen-TKÜ physisch erlangt werden. Das wiederum erfordert im Zweifelsfall auch ein Betreten von Wohnungen, legendiertes Herantreten, kriminalistische List, intensivste Voraufklärung etc., ergo einen erheblichen Zeit- und Personalaufwand. 4. Die Software der Messenger-Dienste, wie etwa WhatsApp und Co. Können sich heutzutage bei jedem Update ändern und damit die Polizei zwingen, neue Methoden und Taktiken der Überwachung zu entwickeln. Das könnte zur Folge haben, dass die polizeilichen Überwachungsprogramme nach einem solchen Software-Update des Diensteanbieters angepasst und im schlimmsten Fall komplett neu entwickelt werden müssen. Auch das führt zu mehr Aufwand, der mehr Ressourcen erfordert. B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 6
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Im Übrigen sollten, wie in vielen anderen Bereichen der polizeilichen Datenbanken, Softwarelösungen im Verbund (Bund und Länderpolizeien) entwickelt und gepflegt werden. Der Vorstellung, dass man auf bereits bestehende Strukturen zurückgreifen kann und die Einführung der Online-Durchsuchung und der Quellen-TKÜ weder mehr Anschaffungskosten noch mehr Personal bedarf, kann der BDK absolut nicht folgen. Vielmehr stellt sich die Frage, was denn die bestehende Struktur bis jetzt sein soll? Einem „Mehr“ an Aufgaben, gerade in einem so hoch sensiblen Bereich der privaten Lebensführung, auf das bereits jetzt schon ausgelastete, vorhandene Personal widerspricht der BDK M-V vehement. D. Fazit aus Sicht des BDK M-V und Forderungen Das neue SOG M-V wird, wenn es in dieser Fassung bleibt, der Polizei sehr viele neue rechtliche Eingriffsnormen geben, die mit einer hohen Verantwortung verbunden sein werden. Mit den neuen Befugnissen muss wohl überlegt umgegangen werden. Insbesondere die Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ können ganz stark in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das intimste eines Menschen hervorbringen. Diese Maßnahmen können, was die Auswertung betrifft, auch sehr zeitaufwändig werden, weil bei den meisten Nutzern einen hohe Datenmenge über Endgeräte übertragen und erfahrungsgemäß mit vielen Personen kommuniziert wird. Der BDK M-V fordert im Zuge der Novellierung des SOG M-V und der Auswirkungen auf den Landeshaushalt sowohl ausreichend Mittel für Personal als auch Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Einer Aufgabenübernahme auf die ohnehin schon auf dem „Zahnfleisch kriechende“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kriminalpolizei wird vehement widersprochen. Mehr Aufgaben bedeuten entsprechend mehr Personal. Zudem weisen wir darauf hin, dass bevor man über Quellen-TKÜ, Online-Durchsuchung, Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln, etc. sprechen kann, noch nicht einmal die personelle und technische Ausstattung aus dem Cybercrime-Konzept des Jahres 2014 in Gänze umgesetzt ist. Das oftmals hervorgebrachte Argument der Terrorismusabwehr mag den Einen oder Anderen zu weiteren Befugnissen überzeugen, was jedoch die alltägliche Arbeit der Kriminalbeamten angeht, die im Zuge der Digitalisierung sämtlicher Straftaten vor riesigen Herausforderungen stehen, wäre es zunächst angebracht vor weiteren Aufgabengebieten die gesamte Landes-, aber vor allem die Kriminalpolizei aufgabengerecht auszustatten, mit ausreichend qualifiziertem Personal zu besetzen und gleichwohl dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Grundlagen einer verfassungskonformen Vorratsdatenspeicherung so schnell wie möglich geschaffen werden, um Alltagskriminalität mit Bezug Internet, aber auch schwerste Straftaten, wie die Verbreitung kinderpornographischen Materials oder aber der Geldwäsche entschieden bekämpfen zu können. B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 7
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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Eindeutig positiv sehen wir die Regelungen nach § 33f SOG M-V zur Identifizierung von Mobilfunkkarten und –endgeräten, die Datenübermittlungsvorschriften nach §§ 39-39h SOG M-V, sofern sichergestellt ist, dass die Daten aus M-V auch in anderen Bundesländern oder Drittländern nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Bereich des Terrorismus oder schwerer Straftaten nach § 49 SOG M-V verwendet und bei Wegfall des Zwecks unwiderruflich gelöscht werden. Ebenso begrüßenswert ist die eindeutige Regelung zum Schusswaffengebrauch nach § 109 SOG M-V als klare Handlungsgrundlage für die eingesetzten Polizeikräfte. Mit freundlichen Grüßen BDK Mecklenburg-Vorpommern B u n d D e u t s c h e r K r i m i n a l b e a m t e r Landesverband Mecklenburg-Vorpommern c/o Kriminalpolizeiinspektion Rostock | Ulmenstraße 54 | 18055 Rostock Tel.: auf Anfrage | Fax: auf Anfrage E-Mail: lv.mv@bdk.de | Internet: www.bdk.de/lv/mecklenburg-vorpommern Facebook: https://www.facebook.com/BDKMeckPomm/ 8
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